Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 9. Juli 2014 – Pågen Trademark/HABM (gifflar)
(Rechtssache T‑520/12)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke gifflar – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Fehlende Unterscheidungskraft – Fehlen von durch Benutzung erworbener Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Zweck – Freihaltebedürfnis (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 15)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Begriff (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 16, 17)
3. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können – Bildmarke gifflar (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 19, 20, 29, 30)
4. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Ausnahme – Erwerb der Unterscheidungskraft durch Benutzung – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 3) (vgl. Rn. 34-39, 42, 43)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 18. September 2012 (Sache R 46/2012-2) über die Anmeldung der Bildmarke gifflar als Gemeinschaftsmarke |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Pågen Trademark AB trägt die Kosten. |