Language of document : ECLI:EU:C:2016:858

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

10. November 2016(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Europäischer Haftbefehl – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Art. 1 Abs. 1 – Begriff ‚justizielle Entscheidung‘ – Art. 6 Abs. 1 – Begriff ‚ausstellende Justizbehörde‘ – Vom Rikspolisstyrelsen (Reichspolizeiamt, Schweden) zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellter Europäischer Haftbefehl“

In der Rechtssache C‑452/16 PPU

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam, Niederlande) mit Entscheidung vom 16. August 2016, beim Gerichtshof eingegangen am selben Tag, in einem Verfahren betreffend die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen

Krzysztof Marek Poltorak

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz, der Richter E. Juhász und C. Vajda, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) und des Richters C. Lycourgos,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2016,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Herrn Poltorak, vertreten durch S. Wester, advocaat,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman, H. Stergiou und B. Koopman als Bevollmächtigte,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze, M. Hellmann, J. Möller und R. Riegel als Bevollmächtigte,

–        der hellenischen Regierung, vertreten durch E. Tsaousi als Bevollmächtigte,

–        der finnischen Regierung, vertreten durch S. Hartikainen als Bevollmächtigten,

–        der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk, C. Meyer-Seitz, U. Persson, N. Otte Widgren, H. Shev und F. Bergius als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Troosters und S. Grünheid als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 19. Oktober 2016

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. 2009, L 81, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen der in den Niederlanden erfolgenden Vollstreckung eines vom Rikspolisstyrelsen (Reichspolizeiamt, Schweden) (im Folgenden: schwedisches Reichspolizeiamt) gegen Herrn Krzysztof Marek Poltorak erlassenen Europäischen Haftbefehls zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten in Schweden.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Die Erwägungsgründe 5 bis 9 des Rahmenbeschlusses lauten:

„(5)      Aus dem der Union gesetzten Ziel, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, ergibt sich die Abschaffung der Auslieferung zwischen Mitgliedstaaten und deren Ersetzung durch ein System der Übergabe zwischen Justizbehörden. Die Einführung eines neuen, vereinfachten Systems der Übergabe von Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder wegen einer Straftat verurteilt worden sind, für die Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung oder der Vollstreckung strafrechtlicher Urteile ermöglicht zudem die Beseitigung der Komplexität und der Verzögerungsrisiken, die den derzeitigen Auslieferungsverfahren innewohnen. Die bislang von klassischer Kooperation geprägten Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sind durch ein System des freien Verkehrs strafrechtlicher justizieller Entscheidungen – und zwar sowohl in der Phase vor der Urteilsverkündung als auch in der Phase danach – innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu ersetzen.

(6)      Der Europäische Haftbefehl im Sinne des vorliegenden Rahmenbeschlusses stellt im strafrechtlichen Bereich die erste konkrete Verwirklichung des vom Europäischen Rat als ‚Eckstein‘ der justiziellen Zusammenarbeit qualifizierten Prinzips der gegenseitigen Anerkennung dar.

(7)      Da das Ziel der Ersetzung des auf dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 beruhenden multilateralen Auslieferungssystems von den Mitgliedstaaten durch einseitiges Vorgehen nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann der Rat gemäß dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 2 [EU] und Artikel 5 [EG] Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nach dem letztgenannten Artikel geht der vorliegende Rahmenbeschluss nicht über das für die Erreichung des genannten Ziels erforderliche Maß hinaus.

(8)      Entscheidungen zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls müssen ausreichender Kontrolle unterliegen; dies bedeutet, dass eine Justizbehörde des Mitgliedstaats, in dem die gesuchte Person festgenommen wurde, die Entscheidung zur Übergabe dieser Person treffen muss.

(9)      Die Rolle der Zentralbehörden bei der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss sich auf praktische und administrative Unterstützung beschränken.“

4        Art. 1 („Definition des Europäischen Haftbefehls und Verpflichtung zu seiner Vollstreckung“) des Rahmenbeschlusses sieht vor:

„(1)      Bei dem Europäischen Haftbefehl handelt es sich um eine justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt.

(2)      Die Mitgliedstaaten vollstrecken jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses.

…“

5        Die Art. 3, 4 und 4a des Rahmenbeschlusses enthalten die Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist oder abgelehnt werden kann. Art. 5 des Rahmenbeschlusses betrifft die vom Ausstellungsmitgliedstaat in bestimmten Fällen zu gewährenden Garantien.

6        Art. 6 („Bestimmung der zuständigen Behörden“) des Rahmenbeschlusses lautet:

„(1)      Ausstellende Justizbehörde ist die Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats, die nach dem Recht dieses Staats für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständig ist.

(2)      Vollstreckende Justizbehörde ist die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats, die nach dem Recht dieses Staats zuständig für die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ist.

(3)      Jeder Mitgliedstaat unterrichtet das Generalsekretariat des Rates über die nach seinem Recht zuständige Justizbehörde.“

7        Art. 7 („Beteiligung der zentralen Behörde“) des Rahmenbeschlusses lautet:

„(1)      Jeder Mitgliedstaat kann eine oder, sofern es seine Rechtsordnung vorsieht, mehrere zentrale Behörden zur Unterstützung der zuständigen Justizbehörden benennen.

(2)      Ein Mitgliedstaat kann, wenn sich dies aufgrund des Aufbaus seines Justizsystems als erforderlich erweist, seine zentrale(n) Behörde(n) mit der administrativen Übermittlung und Entgegennahme der Europäischen Haftbefehle sowie des gesamten übrigen sie betreffenden amtlichen Schriftverkehrs betrauen.

Ein Mitgliedstaat, der von den in diesem Artikel vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch machen möchte, übermittelt dem Generalsekretariat des Rates die Angaben über die von ihm benannte(n) zentrale(n) Behörde(n). Diese Angaben sind für alle Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats verbindlich.“

 Niederländisches Recht

8        Mit der Overleveringswet (Übergabegesetz) wird der Rahmenbeschluss in niederländisches Recht umgesetzt. In Art. 1 dieses Gesetzes heißt es:

„In diesem Gesetz ist zu verstehen unter

b.      Europäischer Haftbefehl: die schriftlich festgehaltene Entscheidung einer Justizbehörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, die die Festnahme und Übergabe einer Person durch die Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaats bezweckt;

i)      ausstellende Justizbehörde: die nach nationalem Recht für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständige Justizbehörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union;

…“

9        Art. 5 der Overleveringswet lautet:

„Die Übergabe erfolgt ausschließlich an die ausstellenden Justizbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und unter Beachtung der Bestimmungen, die dieses Gesetz enthält oder die auf ihm beruhen.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

10      Am 21. Dezember 2012 verurteilte das Göteborgs Tingsrätt (Gericht erster Instanz Göteborg, Schweden) Herrn Poltorak, einen polnischen Staatsangehörigen, wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Am 30. Juni 2014 erließ das schwedische Reichspolizeiamt gegen Herrn Poltorak einen Europäischen Haftbefehl zum Zweck der Vollstreckung dieser Strafe in Schweden.

11      Die Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam, Niederlande) ist als vollstreckende Justizbehörde dieses Europäischen Haftbefehls mit der Festnahme von Herrn Poltorak und seiner Übergabe an die schwedischen Behörden befasst worden.

12      Im Anschluss an ein an die schwedischen Behörden gerichtetes Ersuchen um Informationen über die Behörde, die den Europäischen Haftbefehl ausgestellt hatte, erhielt das vorlegende Gericht u. a. Informationen über die Struktur, die Unabhängigkeit, die Funktionsweise und die Zuständigkeiten dieser Behörde sowie über das Verfahren und die Kriterien, auf deren Grundlage sie über die Ausstellung Europäischer Haftbefehle zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung entscheidet.

13      Angesichts dieser Informationen sowie der Angaben im Gutachten des Rates vom 21. Oktober 2008 über die nationale Praxis in Bezug auf den Europäischen Haftbefehl (Gutachten im Rahmen der Vierten Runde der gegenseitigen Begutachtungen – „Praktische Anwendung des Europäischen Haftbefehls und der entsprechenden Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten“: Bericht über Schweden [9927/1/08 REV 2]) hat das vorlegende Gericht Zweifel daran, ob bei einem von einer Polizeibehörde wie dem schwedischen Reichspolizeiamt ausgestellten Europäischen Haftbefehl davon auszugehen ist, dass er von einer „Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses ausgestellt wurde, und ob es sich bei einem solchen Haftbefehl infolgedessen um eine „justizielle Entscheidung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses handelt.

14      Insoweit möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Begriffe „justizielle Entscheidung“ und „Justizbehörde“ im Sinne des Rahmenbeschlusses dahin auszulegen sind, dass es sich um autonome Begriffe des Unionsrechts handelt, oder ob es den Mitgliedstaaten freisteht, ihre Bedeutung und Tragweite festzulegen.

15      Sollten die Begriffe als autonome Begriffe des Unionsrechts anzusehen sein, würden sie nach Ansicht des vorlegenden Gerichts implizieren, dass der Europäische Haftbefehl von einer Behörde erlassen wird, deren Status und Zuständigkeiten es ihr ermöglichen, im Stadium der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls hinreichenden justiziellen Schutz zu bieten. Nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, auf dem der Rahmenbeschluss beruhe, müsse es sich dabei um ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft handeln, so dass der Europäische Haftbefehl nicht von einer Polizeibehörde ausgestellt werden dürfe.

16      Sollte es sich um Begriffe handeln, für die das nationale Recht der Mitgliedstaaten maßgebend sei, müssten die Mitgliedstaaten jedoch bei der Ausübung ihres Ermessens das Unionsrecht beachten. Zu verweisen sei dabei auf die Grundsätze, die der Gerichtshof in Bezug auf das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf im Rahmen des Übergabeverfahrens in den Rn. 46 und 47 des Urteils vom 30. Mai 2013, F. (C‑168/13 PPU, EU:C:2013:358), und in Bezug auf den justiziellen Schutz, der im Stadium der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls gewährleistet sein müsse, in Rn. 56 des Urteils vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi (C‑241/15, EU:C:2016:385), herausgearbeitet habe.

17      Unter diesen Umständen hat die Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Stellen die Ausdrücke „Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses und „justizielle Entscheidung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses autonome Begriffe des Unionsrechts dar?

2.      Wenn die erste Frage bejaht wird: Anhand welcher Kriterien kann festgestellt werden, ob eine Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats eine solche „Justizbehörde“ ist und der von ihr erlassene Europäische Haftbefehl infolgedessen eine solche „justizielle Entscheidung“ ist?

3.      Wenn die erste Frage bejaht wird: Fällt das schwedische Reichspolizeiamt unter den Begriff „Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses, und ist der von dieser Behörde erlassene Europäische Haftbefehl infolgedessen eine „justizielle Entscheidung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses?

4.      Wenn die erste Frage verneint wird: Steht die Benennung einer nationalen Polizeibehörde wie des schwedischen Reichspolizeiamts als ausstellende Justizbehörde im Einklang mit dem Unionsrecht?

 Zum Eilverfahren

18      Das vorlegende Gericht hat die Anwendung des in Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen Eilvorabentscheidungsverfahrens beantragt.

19      Zur Stützung dieses Antrags macht es insbesondere geltend, dass Herr Poltorak derzeit, bis zu seiner tatsächlichen Übergabe an die schwedischen Behörden, seiner Freiheit beraubt sei.

20      Erstens ist festzustellen, dass das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen die Auslegung des Rahmenbeschlusses betrifft, der zu den von Titel V („Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“) des Dritten Teils des AEU-Vertrags erfassten Bereichen gehört. Es kommt daher für ein Eilvorabentscheidungsverfahren in Betracht.

21      Zweitens ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen, dass die Person, um die es im Ausgangsverfahren geht, derzeit ihrer Freiheit beraubt ist und dass ihre weitere Inhaftierung von der Entscheidung des Ausgangsverfahrens abhängt (Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan, C‑237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 24). Die Inhaftnahme von Herrn Poltorak wurde nämlich nach den Angaben des vorlegenden Gerichts im Rahmen der Vollstreckung des gegen ihn erlassenen Europäischen Haftbefehls angeordnet.

22      Unter diesen Umständen hat die Vierte Kammer des Gerichtshofs am 31. August 2016 auf Vorschlag der Berichterstatterin und nach Anhörung des Generalanwalts entschieden, dem Antrag des vorlegenden Gerichts stattzugeben und das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen.

 Zu den Vorlagefragen

 Zu den ersten drei Fragen

23      Mit seinen ersten drei Fragen, die gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Begriff „Justizbehörde“ in Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses ein autonomer Begriff des Unionsrechts ist und ob Art. 6 Abs. 1 dahin auszulegen ist, dass eine Polizeibehörde wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende unter den Begriff „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne dieser Vorschrift fällt, so dass ein von ihr zur Vollstreckung eines Urteils, mit dem eine Freiheitsstrafe verhängt wird, ausgestellter Europäischer Haftbefehl als „justizielle Entscheidung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses angesehen werden kann.

24      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Rahmenbeschluss, wie sich insbesondere aus seinem Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie seinen Erwägungsgründen 5 und 7 ergibt, das auf dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 beruhende multilaterale Auslieferungssystem durch ein auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhendes System der Übergabe verurteilter oder verdächtiger Personen zwischen Justizbehörden zur Vollstreckung von Urteilen oder zur Strafverfolgung ersetzt werden soll (Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Der Rahmenbeschluss ist daher darauf gerichtet, durch die Einführung eines neuen vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, und setzt ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraus (Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Sowohl der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten als auch der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung haben im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da sie die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglichen. Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der den „Eckstein“ der justiziellen Zusammenarbeit bildet, bedeutet nach Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, einem Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten. Die Ablehnung der Vollstreckung eines solchen Haftbefehls durch die vollstreckende Justizbehörde ist nämlich nur in den abschließend aufgezählten Fällen möglich, in denen sie nach Art. 3 des Rahmenbeschlusses abzulehnen ist oder nach den Art. 4 und 4a des Rahmenbeschlusses abgelehnt werden kann. Außerdem kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls nur an eine der in Art. 5 des Rahmenbeschlusses erschöpfend aufgeführten Bedingungen geknüpft werden (Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 79 und 80 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Nur Europäische Haftbefehle im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses sind jedoch gemäß dessen Vorschriften zu vollstrecken. Aus Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses geht hervor, dass es sich bei dem Europäischen Haftbefehl um eine „justizielle Entscheidung“ handelt; dies setzt voraus, dass er von einer „Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses ausgestellt wird.

29      Nach der letztgenannten Vorschrift ist ausstellende Justizbehörde die Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats, die nach dem Recht dieses Staates für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständig ist.

30      Zwar verweist Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses, im Einklang mit dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten, auf deren Recht, doch beschränkt sich diese Verweisung auf die Bestimmung der für die Ausstellung des Europäischen Haftbefehls zuständigen Justizbehörde. Sie betrifft mithin nicht die Definition des Begriffs „Justizbehörde“ als solche.

31      Unter diesen Umständen können Bedeutung und Tragweite des Begriffs „Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses nicht der Beurteilung durch jeden Mitgliedstaat überlassen bleiben (vgl. entsprechend Urteile vom 17. Juli 2008, Kozłowski, C‑66/08, EU:C:2008:437, Rn. 43, und vom 16. November 2010, Mantello, C‑261/09, EU:C:2010:683, Rn. 38).

32      Folglich bedarf der Begriff „Justizbehörde“ in Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses in der gesamten Union einer autonomen und einheitlichen Auslegung, die nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs unter Berücksichtigung sowohl des Wortlauts dieser Vorschrift als auch des Kontexts, in den sie sich einfügt, und des mit dem Rahmenbeschluss verfolgten Ziels zu ermitteln ist (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Juli 2016, JZ, C‑294/16 PPU, EU:C:2016:610, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Dabei ist zum Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses festzustellen, dass sich der darin verwendete Begriff „Justizbehörde“ nicht allein auf die Richter oder Gerichte eines Mitgliedstaats beschränkt, sondern darüber hinaus die Behörden erfasst, die in der betreffenden Rechtsordnung zur Mitwirkung bei der Rechtspflege berufen sind.

34      Gleichwohl ist festzustellen, dass der Begriff „Justizbehörde“ in der genannten Vorschrift nicht dahin ausgelegt werden kann, dass es möglich wäre, ihn auch auf die Polizeibehörden eines Mitgliedstaats zu erstrecken.

35      Erstens erfasst der Begriff „Justiz“ in seiner gewöhnlichen Bedeutung nicht die Polizeibehörden. Er bezieht sich nämlich auf die Judikative, die, wie der Generalanwalt in Nr. 39 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nach dem für einen Rechtsstaat kennzeichnenden Grundsatz der Gewaltenteilung von der Exekutive zu trennen ist. Daher werden unter den Justizbehörden herkömmlich die an der Rechtspflege mitwirkenden Behörden verstanden, im Unterschied insbesondere zu Verwaltungs- oder Polizeibehörden, die zur Exekutive gehören.

36      Zweitens wird diese Auslegung des Wortlauts von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses durch den Kontext bestätigt, in dem die Vorschrift steht.

37      Zum einen ist die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, wie sie in Art. 31 EU vorgesehen war, von der polizeilichen Zusammenarbeit, wie sie in Art. 30 EU vorgesehen war, zu unterscheiden.

38      Zum anderen ist der Begriff „Justizbehörde“ im Kontext des Rahmenbeschlusses so zu verstehen, dass er die an der Strafrechtspflege der Mitgliedstaaten mitwirkenden Behörden erfasst, unter Ausschluss der Polizeibehörden.

39      Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass das gesamte im Rahmenbeschluss geregelte Verfahren der Übergabe zwischen Mitgliedstaaten gemäß dem Rahmenbeschluss unter justizieller Kontrolle stattfindet, so dass die den Europäischen Haftbefehl betreffenden Entscheidungen in den Genuss aller für derartige Entscheidungen gebotenen Garantien kommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 2013, F., C‑168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 39 und 46).

40      Insbesondere ergibt sich aus dem achten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses, dass die die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls betreffenden Entscheidungen ausreichenden Kontrollen unterliegen müssen; dies bedeutet, dass eine Justizbehörde des Mitgliedstaats, in dem die gesuchte Person festgenommen wurde, die Entscheidung über die Übergabe dieser Person treffen muss. Im Übrigen sieht Art. 6 des Rahmenbeschlusses vor, dass nicht nur diese Entscheidung von einer Justizbehörde getroffen werden muss, sondern auch die Entscheidung über die Ausstellung eines solchen Haftbefehls. Das Tätigwerden einer Justizbehörde ist desgleichen in anderen Phasen des Übergabeverfahrens erforderlich, etwa bei der Vernehmung der gesuchten Person sowie der Entscheidung über ihre Inhafthaltung oder ihre vorübergehende Überstellung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 2013, F., C‑168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 45).

41      In diesem Kontext ermächtigt Art. 7 des Rahmenbeschlusses die Mitgliedstaaten, unter den dort genannten Voraussetzungen und wenn sich dies aufgrund des Aufbaus ihrer Justizsysteme als erforderlich erweist, eine zentrale Behörde, die keine Justizbehörde ist, mit der Übermittlung und Entgegennahme der Europäischen Haftbefehle zu betrauen.

42      Auch wenn die zentralen Polizeibehörden eines Mitgliedstaats unter den Begriff „zentrale Behörde“ im Sinne von Art. 7 des Rahmenbeschlusses fallen können, geht jedoch aus diesem Artikel im Licht des neunten Erwägungsgrundes des Rahmenbeschlusses hervor, dass das Tätigwerden einer solchen zentralen Behörde auf die praktische und administrative Unterstützung der zuständigen Justizbehörden beschränkt bleibt. Die durch Art. 7 gebotene Möglichkeit kann sich somit nicht darauf erstrecken, dass die Mitgliedstaaten die Entscheidung über die Ausstellung des Europäischen Haftbefehls statt den zuständigen Justizbehörden der zentralen Behörde übertragen dürfen.

43      Drittens würde es den in den Rn. 24 bis 27 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Zielen des Rahmenbeschlusses zuwiderlaufen, wenn dessen Art. 6 Abs. 1 in dem Sinne ausgelegt würde, dass er auch die Polizeibehörden erfasst.

44      Der in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses verankerte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, wonach die vollstreckende Justizbehörde den von der ausstellenden Justizbehörde erlassenen Haftbefehl zu vollstrecken hat, beruht somit auf der Prämisse, dass vor der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls eine Justizbehörde zur Ausübung einer justiziellen Kontrolle tätig geworden ist.

45      Wird ein Europäischer Haftbefehl von einer Stelle ausgestellt, die wie eine Polizeibehörde keine Justizbehörde ist, besteht aber für die vollstreckende Justizbehörde nicht die Gewissheit, dass die Ausstellung dieses Haftbefehls einer solchen justiziellen Kontrolle unterlag, so dass keine ausreichende Rechtfertigung für das in Rn. 25 des vorliegenden Urteils erwähnte hohe Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten besteht, das die tragende Grundlage des Rahmenbeschlusses darstellt. Insoweit sind die spezielle Ausgestaltung der Polizeibehörden innerhalb der Exekutive und der Grad ihrer etwaigen Autonomie unerheblich.

46      Folglich ist der Begriff „Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses dahin auszulegen, dass die Polizeibehörden nicht unter diesen Begriff fallen, so dass ein von ihnen ausgestellter Europäischer Haftbefehl nicht als „justizielle Entscheidung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses angesehen werden kann.

47      Diese Auslegung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Zuständigkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Polizeibehörde nach den Angaben der schwedischen Regierung in ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen auf den engen Rahmen der Vollstreckung eines von einem Gericht am Ende eines gerichtlichen Verfahrens erlassenen rechtskräftigen Urteils beschränkt ist.

48      Aus den dem Gerichtshof von der schwedischen Regierung gelieferten Informationen ergibt sich nämlich, dass die Entscheidung über die Ausstellung des Europäischen Haftbefehls letztlich von der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Polizeibehörde getroffen wird und nicht von einer Justizbehörde.

49      Zum einen stellt die Polizeibehörde den Europäischen Haftbefehl nicht auf Ersuchen des Gerichts aus, von dem das Urteil stammt, mit dem die Freiheitsstrafe verhängt wurde, sondern auf Ersuchen der Strafvollstreckungsbehörden.

50      Zum anderen verfügt die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Polizeibehörde über ein Ermessen hinsichtlich der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls, da sie als einzige Stelle dafür zuständig ist, das Vorliegen der im Rahmenbeschluss vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausstellung zu prüfen und nach einer Beurteilung der widerstreitenden Interessen, einschließlich derjenigen des Betroffenen, darüber zu entscheiden, ob die Ausstellung verhältnismäßig ist.

51      Nach den dem Gerichtshof von der schwedischen Regierung gelieferten Informationen ist die Ausübung dieses Ermessens nicht von Amts wegen Gegenstand einer justiziellen Kontrolle.

52      Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die ersten drei Fragen zu antworten, dass der Begriff „Justizbehörde“ in Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses ein autonomer Begriff des Unionsrechts ist und dass Art. 6 Abs. 1 dahin auszulegen ist, dass eine Polizeibehörde wie das schwedische Reichspolizeiamt nicht unter den Begriff „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne dieser Vorschrift fällt, so dass ein von ihr zur Vollstreckung eines Urteils, mit dem eine Freiheitsstrafe verhängt wird, ausgestellter Europäischer Haftbefehl nicht als „justizielle Entscheidung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses angesehen werden kann.

 Zur vierten Frage

53      In Anbetracht der Antworten auf die ersten drei Fragen ist die vierte Frage nicht zu beantworten.

 Zur zeitlichen Begrenzung der Wirkungen des vorliegenden Urteils

54      In der mündlichen Verhandlung haben die niederländische Regierung und die Europäische Kommission den Gerichtshof ersucht, die Wirkungen des vorliegenden Urteils zeitlich zu begrenzen, falls er entscheiden sollte, dass eine Polizeibehörde wie das schwedische Reichspolizeiamt nicht unter den Begriff „Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses fällt. Sie haben im Wesentlichen mögliche Folgen des vorliegenden Urteils für die Rechtssachen angeführt, in denen ein Europäischer Haftbefehl von einer Behörde ausgestellt wurde, die keine „Justizbehörde“ im Sinne dieser Vorschrift ist.

55      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung durch die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 267 AEUV vornimmt, erläutert und verdeutlicht wird, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse anwenden können und müssen, die vor dem Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (Urteil vom 17. September 2014, Liivimaa Lihaveis, C‑562/12, EU:C:2014:2229, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56      Nur ganz ausnahmsweise kann sich der Gerichtshof aufgrund des allgemeinen der Unionsrechtsordnung innewohnenden Grundsatzes der Rechtssicherheit veranlasst sehen, die für alle Betroffenen bestehende Möglichkeit zu beschränken, sich auf eine von ihm ausgelegte Vorschrift zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsbeziehungen in Frage zu stellen. Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (Urteile vom 27. Februar 2014, Transportes Jordi Besora, C‑82/12, EU:C:2014:108, Rn. 41, sowie vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C‑110/15, EU:C:2016:717, Rn. 60).

57      Im vorliegenden Fall geht insbesondere aus dem in Rn. 13 des vorliegenden Urteils erwähnten Bericht des Rates vom 21. Oktober 2008 hervor, dass der Rat in der Vergangenheit gerügt hat, dass die Ausstellung Europäischer Haftbefehle durch die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Polizeibehörde mit dem Erfordernis der Bestimmung einer „Justizbehörde“ unvereinbar sei. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Königreich Schweden zu einem mit dem Unionsrecht unvereinbaren Verhalten veranlasst wurde, weil eine objektive, bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Vorschriften des Unionsrechts bestand.

58      Daher sind die Wirkungen des vorliegenden Urteils nicht zeitlich zu begrenzen.

 Kosten

59      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

Der Begriff „Justizbehörde“ in Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist ein autonomer Begriff des Unionsrechts; Art. 6 Abs. 1 ist dahin auszulegen, dass eine Polizeibehörde wie das Rikspolisstyrelsen (Reichspolizeiamt, Schweden) nicht unter den Begriff „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne dieser Vorschrift fällt, so dass ein von ihr zur Vollstreckung eines Urteils, mit dem eine Freiheitsstrafe verhängt wird, ausgestellter Europäischer Haftbefehl nicht als „justizielle Entscheidung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung angesehen werden kann.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Niederländisch.