Language of document : ECLI:EU:F:2014:193

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

24. Juli 2014

Rechtssache F‑7/14

Christina Necheva

gegen

Europäische Kommission

„Gütliche Beilegung des Rechtsstreits – Art. 69 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Einigung der Parteien auf Initiative des Gerichts – Streichung“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 18. Juli 2013, mit der die sich aus einer Zusatzvereinbarung vom 23. November 2011 ergebende Dauer der Verlängerung des Vertrags der Klägerin als Bedienstete auf Zeit von drei Jahren auf zwei Jahre verkürzt wurde, und Schadensersatz in Höhe von 45 000 Euro für den Fall, dass es unmöglich war, sie für die Dauer eines Jahres wieder einzustellen

Entscheidung:      Die Rechtssache F‑7/14 wird aufgrund der zwischen Frau Necheva und der Europäischen Kommission getroffenen Vereinbarung im Register des Gerichts gestrichen. Frau Necheva und die Europäische Kommission tragen die Kosten entsprechend ihrer Vereinbarung.

Leitsätze

Beamtenklage – Gütliche Beilegung des Rechtsstreits vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst – Streichung im Register

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 69 Abs. 1)

(vgl. Rn. 3 und 4)