Language of document : ECLI:EU:T:2012:94

Rechtssache T‑153/10

Schneider España de Informática SA

gegen

Europäische Kommission

„Zollunion – Einfuhr von in der Türkei hergestellten Farbfernsehempfangsgeräten – Nacherhebung von Einfuhrabgaben – Antrag auf Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung und auf Erlass von Abgaben – Art. 220 Abs. 2 Buchst. b und Art. 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 – Ablehnende Entscheidung der Kommission – Nichtigerklärung von Entscheidungen nationaler Behörden über die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Abgaben durch das nationale Gericht – Erledigung der Hauptsache“

Leitsätze des Beschlusses

1.      Nichtigkeitsklage – Klage gegen einen Beschluss der Kommission, mit dem ein Antrag auf Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung und auf Erlass einer von den nationalen Zollbehörden festgestellten Zollschuld abgelehnt wurde – Nichtigerklärung der Entscheidung nationaler Behörden über die nachträgliche buchmäßige Erfassung durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung – Gegenstandslosigkeit der Klage – Erledigung der Hauptsache

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 113; Verordnung Nr. 2913/92 des Rates)

2.      Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Klage, die darauf gerichtet ist, zu verhindern, dass sich ein Rechtsverstoß, mit dem eine Handlung eines Organs oder einer Einrichtung der Union behaftet ist, in der Zukunft wiederholt – Zulässigkeit – Voraussetzungen

(Art. 263 AEUV; Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Art. 220 Abs. 2 Buchst. b, 236 und 239)

1.      Die Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses der Kommission, mit dem der Antrag des Klägers auf Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung und auf Erlass der ihm durch mehrere Entscheidungen der nationalen Zollbehörden auferlegten Zollschuld abgelehnt wurde, ist gegenstandslos, wenn im Anschluss an die Nichtigerklärung dieser Entscheidungen über die nachträgliche buchmäßige Erfassung durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung die Zahlung der streitigen Abgaben vom Kläger nicht mehr gefordert werden und daher die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses ihm keinen Vorteil mehr verschaffen kann.

Gegen dieses Ergebnis spricht auch nicht der Umstand, dass der Beschluss der Kommission Wirkungen gegenüber anderen Importeuren entfalten kann. Das Rechtsschutzinteresse muss nämlich persönlich sein und ein Kläger kann keine Nichtigkeitsklage im allgemeinen Interesse Dritter oder der Rechtmäßigkeit erheben. Dieses eigene Interesse muss außerdem hinreichend unmittelbar sein. Der Umstand allein, dass nur das Interesse Dritter an einer Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses auf Betreiben des Klägers fortbesteht, kann unter diesen Voraussetzungen nicht ausreichen, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die Klage ihren Gegenstand nicht verloren hat.

(vgl. Randnrn. 19, 34, 38, 40, 57)

2.      Ein Kläger kann ein Interesse an der Aufhebung einer Handlung eines Organs oder einer Einrichtung der Union behalten, um zu verhindern, dass sich der behauptete Rechtsverstoß in der Zukunft wiederholt, aber nur soweit, als sich der behauptete Rechtsverstoß unabhängig von den Umständen der Rechtssache, die zur Klageerhebung geführt haben, wiederholen kann.

Die von einem Kläger geltend gemachten Klagegründe in Bezug auf zum einen ihn persönlich betreffende Verfahrensrügen und zum anderen auf Fehler, die die Kommission bei der Anwendung der Art. 220 Abs. 2 Buchst. b, 236 und 239 der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften auf die besondere Situation des Klägers unter ganz bestimmten tatsächlichen Umständen begangen haben soll, betreffen keine Rechtsverstöße, die sich unabhängig von den Umständen der Rechtssache wiederholen können.

(vgl. Randnrn. 41-42)