Language of document :

Klage, eingereicht am 1. April 2010 - Bank Nederlandse Gemeenten/Kommission

(Rechtssache T-151/10)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Bank Nederlandse Gemeenten NV (Den Haag, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Drijber)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 15. Dezember 2009 (C[2009]9963) für nichtig zu erklären, soweit die Kommission damit befindet, dass die Möglichkeit von Wohnungsbaukörperschaften, bei der Bank Nederlandse Gemeenten NV Darlehen aufzunehmen, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage ist auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009)9963 final der Kommission vom 15. Dezember 2009 über die staatliche Beihilfe E 2/2005 und N 642/2009 (Niederlande) - Bestehende Beihilfe und spezielle Projektbeihilfe für Wohnungsbaukörperschaften gerichtet.

Erstens verstoße die angefochtene Entscheidung gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Schlussfolgerung der Kommission, dass die Darlehen der Klägerin staatliche Beihilfen darstellten, auf einer unrichtigen Auslegung der Voraussetzung für die Zurechenbarkeit beruhe.

Zweitens verstoße die angefochtene Entscheidung gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission die Schlussfolgerung, dass die Darlehen der Klägerin nicht marktgerecht seien und daher eine Begünstigung darstellten, auf eine unrichtige Beurteilung der Tatsachen gestützt habe.

Drittens werde gegen die Begründungs- und die Sorgfaltspflicht verstoßen, da die Kommission trotz des Vorbringens der niederländischen Behörden zu den Darlehen der Klägerin ohne jede Untersuchung entschieden habe, dass die Darlehen staatliche Beihilfen seien.

____________