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Klage, eingereicht am 6. April 2010 - Schneider España de Informática/Kommission

(Rechtssache T-153/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Schneider España de Informática, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. De Baere und P. Muñiz)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission C(2010) 22 final vom 18. Januar 2010 zur Feststellung, dass in einem bestimmten Fall die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrabgaben gerechtfertigt ist und der Erlass dieser Abgaben nicht gerechtfertigt ist (REM 02/08) für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin nach Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 18. Januar 2010, mit dem diese feststellte, dass die Einfuhrabgaben für Farbfernsehgeräte buchmäßig zu erfassen seien, da die Voraussetzungen von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex1 nicht vorlägen. In dem angefochtenen Beschluss wurde zudem festgestellt, dass der Erlass der Einfuhrabgaben nicht nach Art. 239 des Zollkodex gerechtfertigt sei.

Die Klägerin trägt folgende Klagegründe vor:

Erstens habe die Beklagte ihre Verteidigungsrechte verletzt, indem sie einen Beschluss erlassen habe, der ausschließlich auf die von ihr eingereichten Dokumente gestützt worden sei.

Zweitens habe die Beklagte gegen Art. 220 Abs. 2 Buchst. b in Verbindung mit Art. 236 des Zollkodex verstoßen, da sie

zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Antidumpingregelungen, die gegen Einfuhren aus Drittländern erlassen worden seien, ohne Weiteres auf Waren anwendbar seien, die sich in der Zollunion EU-Türkei im freien Verkehr befänden, und

die Wirtschaftsbeteiligten nicht darüber informiert habe, dass die Verordnung (EG) Nr. 2584/982 des Rates auch auf Waren anwendbar sei, die sich in der Zollunion EU-Türkei im freien Verkehr befänden,

oder zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die zuständigen Behörden keinen Irrtum begangen hätten, da nämlich die türkischen Behörden zu Unrecht bestätigt hätten, Antidumpingzölle für Waren aus Drittländern würden nicht auf Waren erhoben, die sich in der Zollunion EU-Türkei im freien Verkehr befänden, und

zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die zuständigen Behörden keinen Irrtum begangen hätten, da nämlich die spanischen Zollbehörden zu Unrecht angenommen hätten, Waren mit einem Ursprungszeugnis unterlägen keinen zusätzlichen Abgaben oder handelspolitischen Schutzmaßnahmen, und es deshalb unterlassen hätten, die Wirtschaftsteilnehmer darüber zu informieren, dass die Einfuhr dieser Waren aus der Türkei selbst dann handelspolitischen Maßnahmen unterliegen könnten, wenn solche Waren sich im freien Verkehr befänden.

Die Klägerin trägt ferner vor, der von den zuständigen Zollbehörden begangene Irrtum habe vom Zollschuldner, der gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten habe, nicht erkannt werden können.

Schließlich weist die Klägerin darauf hin, dass ihre Situation einen besonderen Fall im Sinne von Art. 239 des Zollkodex darstelle und ihr keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit im Sinne dieser Rechtsvorschrift angelastet werden könne.

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1 - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1).

2 - Verordnung (EG) Nr. 2584/98 des Rates vom 27. November 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 710/95 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Farbfernsehempfangsgeräten mit Ursprung in Malaysia, der Volksrepublik China, der Republik Korea, Singapur und Thailand und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls (ABl. L 324, S. 1).