Language of document : ECLI:EU:F:2014:49

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

(Dritte Kammer)

9. April 2014

Rechtssache F‑59/13

Thierry Rouffaud

gegen

Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)

„Öffentlicher Dienst – Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten – Umdeutung des Vertrags – Vorverfahren – Grundsatz der Übereinstimmung – Änderung des Grundes der Rügen“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, u. a. auf Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 6. August 2012 über die Ablehnung des Antrags des Klägers, den Zeitraum, in dem er als Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten verwendet wurde, als Dienstzeit als Vertragsbediensteter anzuerkennen und seine aufeinanderfolgenden befristeten Anstellungsverträge in einen unbefristeten Vertrag umzudeuten

Entscheidung:      Die Klage wird abgewiesen. Herr Rouffaud trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die dem Europäischen Auswärtigen Dienst entstandenen Kosten zu tragen.

Leitsätze

Beamtenklage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Übereinstimmung von Beschwerde und Klage – Identität von Gegenstand und Grundlage – Ähnliche Darstellung der Klagegründe sowie der tatsächlichen und rechtlichen Begründung, die eine Zieländerung des Beamten offenbart – Unzulässigkeit

(Beamtenstatut, Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 2)

Die Regel der Übereinstimmung zwischen vorheriger Verwaltungsbeschwerde und Klage ergibt sich aus Art. 91 Abs. 2 des Statuts. Diese Regel ist durch die Zielsetzung des Vorverfahrens gerechtfertigt, das eine gütliche Beilegung der zwischen den Beamten und der Verwaltung bestehenden Streitpunkte ermöglichen soll. Sie verlangt u. a., dass – vorbehaltlich der Einreden der Unzulässigkeit und der Gründe zwingenden Rechts – die Klageanträge nur Rügen enthalten dürfen, die auf demselben Grund beruhen wie die in der Beschwerde geltend gemachten Rügen, wobei diese Rügen jedoch vor dem Unionsrichter durch Klagegründe und Argumente weiterentwickelt werden können, die nicht notwendigerweise in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen.

Zwar kommen die in der Klageschrift entwickelten Gründe den Argumenten in der Beschwerde nahe, sie können jedoch nicht als sich eng daran anlehnend angesehen werden, da die Unterschiede grundsätzlich eine Zieländerung des Beamten zum Ausdruck bringen.

Außerdem könnte die von dem Beamten in seiner Beschwerde vorgenommene Änderung seines Standpunkts auch dazu führen, diese in einen neuen Antrag im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Statuts umzudeuten. Allerdings würde in diesem Fall nach der Zurückweisung dieses zweiten Antrags eine neue vor der Klage eingelegte Beschwerde fehlen.

(vgl. Rn. 12, 15 und 16)

Verweisung auf:

Gericht der Europäischen Union: 25. Oktober 2013, Kommission/Moschonaki, T‑476/11 P, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung