Language of document : ECLI:EU:T:2016:11

BESCHLUSS DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

12. Januar 2016(*)

„Verfahren – Kostenfestsetzung“

In der Rechtssache T‑622/13 DEP

Ratioparts-Ersatzteile-Vertriebs GmbH mit Sitz in Euskirchen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Koch,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Norwood Promotional Products Europe SL mit Sitz in Tarragona (Spanien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Hildebrandt,

betreffend einen Antrag auf Festsetzung der Kosten, die der Streithelferin von der Klägerin im Anschluss an den Beschluss vom 2. Oktober 2014, Ratioparts-Ersatzteile/HABM – Norwood Promotional Products Europe SL (NORTHWOOD professional forest equipment) (T‑622/13, EU:T:2014:875), zu erstatten sind,

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich, des Richters J. Schwarcz (Berichterstatter) und der Richterin V. Tomljenović,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Parteien

1        Mit Klageschrift, die am 25. November 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, erhob die Klägerin, die Ratioparts-Ersatzteile-Vertriebs GmbH, eine Klage auf Abänderung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 11. September 2013 (Sache R 1244/2012‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Norwood Promotional Products Europe SL und der Ratioparts-Ersatzteile-Vertriebs GmbH.

2        Die Streithelferin, die Norwood Promotional Products Europe SL, beantragte, die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

3        Mit Beschluss vom 2. Oktober 2014 (Ratioparts-Ersatzteile/HABM – Norwood Promotional Products Europe SL [NORTHWOOD professional forest equipment], T‑622/13, EU:T:2014:875), hat das Gericht (Fünfte Kammer) infolge der Klagerücknahme die Rechtssache aus dem Register gestrichen und angeordnet, dass die Klägerin ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des HABM und der Streithelferin zu tragen hat.

4        Mit Schreiben vom 27. Februar 2015 ersuchte die Streithelferin die Klägerin, ihr die erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM und vor dem Gericht zu ersetzen. Diese Kosten wurden auf 9 475 Euro, einschließlich 100 Euro als Kosten für die Versendung benötigter Unterlagen per Kurier, beziffert.

5        Da die oben in Rn. 4 genannten erstattungsfähigen Kosten nicht ersetzt worden waren, hat die Streithelferin mit Antragsschrift, die am 15. Juni 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Art. 92 § 1 in Verbindung mit Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 das Gericht darum ersucht, dass es den Betrag der Kosten, die die Klägerin zu erstatten habe, auf 3 076,08 Euro festsetzt. Des Weiteren hat sie „die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses“ beantragt. Ihrem Kostenfestsetzungsantrag hat die Streithelferin das oben in Rn. 4 genannte Schreiben und eine Kopie der Honorarnote für die Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten in Form einer zwölfseitigen Stellungnahme vom 23. Januar 2014 sowie weiterer Korrespondenz mit dem Gericht beigefügt. Die Streithelferin hat behauptet, dass die Prozessbevollmächtigten diese Summe am 25. Februar 2014 über die französischen Korrespondenzanwälte, die sie im Beschwerde- und Widerspruchsverfahren vertreten hätten, in Rechnung gestellt hätten. Mit Rechnung vom 31. Januar 2014, die ebenfalls im Anhang des Kostenfestsetzungsantrags enthalten sei, hätten ihr die französischen Korrespondenzanwälte diese Kosten überbürdet.

6        Mit ihrer am 10. Juli 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahme ist die Klägerin dem Kostenfestsetzungsantrag entgegengetreten, wobei sie im Wesentlichen vorgebracht hat, dass die von der Streithelferin geltend gemachten Kosten jedenfalls der Höhe nach weder notwendig noch gerechtfertigt und somit nicht erstattungsfähig seien. Auch habe die Streithelferin den fraglichen Betrag nicht aufgeschlüsselt. Insbesondere gäben die vorgelegten Rechnungen keinen Aufschluss über die abgerechneten Leistungen, sondern gäben etwa hinsichtlich der Summe von „3 000 Euro“ lediglich an, dass es sich um einen als „Lump sum fee“ (pauschale Aufwendungen) bezeichneten Betrag handle, ohne dass es jedoch nachvollziehbar wäre, was dieser Betrag umfasse. Darüber hinaus sei unabhängig vom Fehlen einer Erklärung über das Zustandekommen derart hoher Kosten und über die verschiedenen Positionen die Höhe der geltend gemachten Kosten unangemessen, da der Rechtsstreit in der Hauptsache keine besondere Komplexität aufweise und es auch keine Anhaltspunkte gebe, die für ein gesteigertes wirtschaftliches Interesse an dem Rechtsstreit sprächen. Außerdem könnten hinsichtlich des Arbeitsaufwands der Streithelferin aufgrund der fehlenden Ausführungen zum Stundensatz bzw. zum tatsächlich angefallenen Aufwand keine Angaben gemacht werden. Schließlich weist die Klägerin auf die Unterschiede zwischen den von der Streithelferin geforderten Beträgen hin. Einerseits verlange die Streithelferin im Schreiben vom 27. Februar 2015 9 475 Euro einschließlich 100 Euro Auslagen und andererseits im vorliegenden Verfahren 3 000 Euro zuzüglich 76,08 Euro Auslagen, ohne diese Reduktion zu erklären. Des Weiteren weist die Klägerin darauf hin, dass die dem Kostenfestsetzungsantrag beigefügte Rechnung einen Betrag von 3 000 Euro als „Disbursements“ (Auszahlung) und einen Betrag von bloß 2 600 Euro als „Fees“ (Aufwendungen) ausweise. Nach Ansicht der Klägerin ist der Antrag auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten daher zurückzuweisen bzw., hilfsweise, teilweise, hinsichtlich des geltend gemachten Betrags von 3 076,08 Euro, zurückzuweisen.

 Rechtliche Würdigung

7        Nach Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichts, der Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 entspricht, gelten als erstattungsfähige Kosten „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“. Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (Beschlüsse vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T‑342/99 DEP, Slg, EU:T:2004:192, Rn. 13, und vom 14. Juli 2015, Ntouvas/ECDC, T‑223/12 DEP, EU:T:2015:570, Rn. 10).

8        Nach der Rechtsprechung muss der Antragsteller Nachweise für die Kosten vorlegen, deren Erstattung er beantragt (vgl. u. a. Beschluss vom 8. Juli 2004, De Nicola/EIB, T‑7/98 DEP, T‑208/98 DEP und T‑109/99 DEP, EU:T:2004:217, Rn. 42). Zwar ist das Gericht bei Fehlen solcher Informationen nicht daran gehindert, die Höhe der erstattungsfähigen Kosten nach billigem Ermessen festzusetzen, doch muss es in einem solchen Fall die Forderungen des Antragstellers zwangsläufig streng beurteilen (Beschluss vom 28. Mai 2013, Marcuccio/Kommission, T‑278/07 P‑DEP, Slg, EU:T:2013:269, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

9        Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung hat der Unionsrichter nicht die Vergütungen festzusetzen, die die Parteien ihren Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der in die Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag braucht das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss Airtours/Kommission, EU:T:2004:192, oben in Rn. 7 angeführt, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

10      Da das Unionsrecht keine Gebührenordnung kennt, hat das Gericht die Gegebenheiten des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits, den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad und den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren zu berücksichtigen (vgl. u. a. Beschlüsse vom 29. Oktober 2010, Celia/Leche Celta, C‑300/08 P‑DEP, EU:C:2010:655, Rn. 14, und vom 10. Januar 2002, Starway/Rat, T‑80/97 DEP, Slg, EU:T:2002:1, Rn. 27).

11      Schließlich berücksichtigt das Gericht bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kostenfestsetzungsbeschlusses einschließlich der für das Kostenfestsetzungsverfahren notwendigen Aufwendungen (Beschlüsse Marcuccio/Kommission, oben in Rn. 8 angeführt, EU:T:2013:269, Rn. 13, und vom 23. März 2012, Kerstens/Kommission, T‑498/09 P‑DEP, EU:T:2012:147, Rn. 15).

12      Anhand dieser Kriterien ist der Betrag der im vorliegenden Fall erstattungsfähigen Kosten zu ermitteln.

13      Erstens ist hinsichtlich des Gegenstands und der Art des Hauptverfahrens sowie seiner Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht festzustellen, dass es ein Widerspruchsverfahren zwischen der Norwood Promotional Products Europe SL und der Ratioparts-Ersatzteile-Vertriebs GmbH betraf. Als einziger Grund zur Stützung des Widerspruchs wurde Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) geltend gemacht. Wie aus den Schriftsätzen des Hauptverfahrens hervorgeht, betraf der Rechtsstreit bestimmte Fragen, die in diesem Zusammenhang häufig vorkommen, wie etwa die umfassende Beurteilung des Vorliegens von Verwechslungsgefahr zwischen dem als Gemeinschaftsmarke angemeldeten Zeichen und der älteren Gemeinschaftsmarke, auf die der Widerspruch gestützt wurde. In diesem Rahmen erörterten die Streitparteien zudem die Fragen, ob Ähnlichkeiten zwischen dem angemeldeten Zeichen und der älteren Marke bzw. zwischen den betroffenen Dienstleistungen bestanden und wie ausgeprägt diese Ähnlichkeiten waren. Mit ihren Vorbringen wollten die Parteien überdies die Adressaten der Dienstleistungen abgrenzen. Der Rechtsstreit wies keine besondere Komplexität auf und unterschied sich nicht von einer gewöhnlichen Markenrechtssache. Es war im Wesentlichen eine gefestigte Rechtsprechung auf die besonderen Umstände des Einzelfalls anzuwenden, wenngleich dies die Auslegung bestimmter, auch vergleichsweise junger Grundsatzurteile – wie des Urteils vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys, C‑307/10, Slg, EU:C:2012:361 – einschließen konnte. Die Rechtssache betraf weder eine neue Rechtsfrage noch eine komplexe Tatsachenfrage und konnte daher nicht als schwierig oder besonders bedeutend angesehen werden.

14      Zweitens ist festzustellen, dass die Streithelferin am Hauptverfahren offenkundig ein gewisses wirtschaftliches Interesse hatte, sie aber keine konkreten Belege dafür lieferte und deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieses wirtschaftliche Interesse ungewöhnlich war oder sich signifikant von dem unterschied, das jedem Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke zugrunde liegt.

15      Drittens und letztens ist zur Beurteilung des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit und des Arbeitsaufwands der Anwälte der Streithelferin im Zusammenhang mit dem Hauptverfahren darauf hinzuweisen, dass für den Unionsrichter grundsätzlich die Gesamtzahl der Arbeitsstunden entscheidend ist, die für das Verfahren vor dem Gericht objektiv unerlässlich waren. Der Unionsrichter kann insoweit den Wert der geleisteten Arbeit nur nach Maßgabe der Genauigkeit der mitgeteilten Daten beurteilen (vgl. Beschluss Airtours/Kommission, EU:T:2004:192, oben in Rn. 7 angeführt, Rn. 30).

16      Im vorliegenden Fall ist zunächst anzumerken, dass das schriftliche Verfahren aus nur einem Schriftsatzwechsel bestand und es kein mündliches Verfahren gab. Die Teilnahme der Anwälte der Streithelferin am Verfahren vor dem Gericht beschränkte sich daher auf die Abfassung einer Klagebeantwortung (im Umfang von zwölf Seiten) und zweier Schreiben, davon eines zur Wahl der Verfahrenssprache (im Umfang von zwei Seiten) und eines zur Kommentierung der Klagerücknahme (im Umfang von zwei Seiten).

17      Sodann ist in Übereinstimmung mit der Klägerin festzustellen, dass die Streithelferin nicht klar ausführt, warum sie zunächst die Erstattung von 9 475 Euro einschließlich 100 Euro Auslagen (siehe oben, Rn. 4) beantragt hatte und später vor dem Gericht ohne Begründung lediglich 3 076,08 Euro einschließlich 76,08 Euro Auslagen. Des Weiteren hat die Klägerin zu Recht darauf hingewiesen, dass die von der Streithelferin dem Gericht im Anhang ihres Kostenfestsetzungsantrags vorgelegte Rechnung vom 31. Januar 2014 lediglich 2 600 Euro in der Rechnungszeile „Fees“ (Kosten) ausweist, während die folgende Rechnungszeile, betreffend „Disbursement“ in Höhe von 3 000 Euro, gar nicht erläutert wird. Die zweite Rechnung über dieselben Aufwendungen vom 25. Februar 2014 (und betreffend die Überbürdung der Kosten auf die Streithelferin) weist zwar den Betrag von 3 000 Euro aus, liefert aber auch keine weiteren Details hierzu.

18      Unter diesen Umständen hat das Gericht, auch wenn ihm verschiedene Beweise vorgelegt worden sind, gemäß den Beschlüssen De Nicola/EIB (EU:T:2004:217, oben in Rn. 8 angeführt) und Marcuccio/Kommission (EU:T:2013:269, oben in Rn. 8 angeführt) einen strengen Maßstab anzulegen. Außerdem ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass aus den fraglichen Rechnungen wegen ihren Ausstellungsdaten hervorgeht, dass sie nicht jene Kosten betreffen, die die Streithelferin im Verwaltungsverfahren vor dem HABM getragen hat, sondern jene im Zusammenhang mit dem Hauptverfahren vor dem Gericht.

19      Mangels ausreichender Tatsachenangaben kann das Gericht im vorliegenden Fall nicht über die Frage entscheiden, ob der von den Anwälten der Streithelferin angewandte durchschnittliche Stundensatz zu hoch ist oder ob die Anzahl der für die Befassung mit dem Ausgangsverfahren aufgewendeten Stunden als erhöht anzusehen ist.

20      Was das Ausmaß der tatsächlich erforderlichen Arbeit anbelangt, sind nach Auffassung des Gerichts insgesamt etwas mehr als neun Stunden anwaltlicher Leistung als unverzichtbar für das streitige Verfahren anzuerkennen (gemäß der oben in den Rn. 7 bis 11 sowie 15 angeführten Rechtsprechung). Angesichts der Feststellungen oben in den Rn. 13 bis 16 rechtfertigen nämlich weder der Gegenstand des Hauptverfahrens noch seine Art oder seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht, noch das wirtschaftliche Interesse, das die Streithelferin an ihm hatte, eine höhere Anzahl von Arbeitsstunden für die Befassung mit der Rechtssache, einschließlich der Abfassung der oben in Rn. 16 erwähnten Schriftstücke sowie der rechtlichen Analysen und der Gespräche der Anwälte mit der Streithelferin. Dem steht nicht entgegen, dass auch die Art der von der Streithelferin vorgelegten Schriftsätze und Verfahrensdokumente, die insbesondere gewisse technische Angaben enthielten, zu berücksichtigen sind, ebenso wie der Umfang der anderen von ihr im Hauptverfahren zu analysierenden Schriftstücke, sei es die angefochtene Entscheidung, die Klageschrift oder die Klagebeantwortung des HABM (im Umfang von 19, 10 bzw. 12 Seiten).

21      Im Übrigen erscheinen in diesem Zusammenhang die Kosten, die die Streithelferin erstattet haben möchte, in praktischer Hinsicht als überhöht, zumal ein Teil ihrer Klagebeantwortung einer Zusammenfassung der angefochtenen Entscheidung der Beschwerdekammer gewidmet war, der gegebenenfalls bestimmte Kommentare hinzugefügt wurden.

22      Schließlich ist mangels klarer Angaben über die von den Anwälten der Streithelferin angesetzten Stundensätze festzustellen, dass in einigen früheren Kostenfestsetzungsverfahren ein Stundensatz von 260 Euro vom Gericht als „angemessenes“ Entgelt für die Arbeit von im Bereich des Gemeinschaftsmarkenrechts tätigen Anwälten erachtet wurde (vgl. entsprechend Beschluss vom 2. März 2012, PVS/HABM, T‑270/09 DEP, EU:T:2012:97, Rn. 28). Mit diesem Stundensatz sind daher die mehr als neun Stunden anwaltlicher Tätigkeit zu multiplizieren, die im vorliegenden Fall als unverzichtbar für das Verfahren vor dem Gericht angesehen worden sind (siehe oben, Rn. 20). Dem sind noch die Auslagen für Kurierdienste in Höhe von 76,08 Euro hinzuzurechnen.

23      Nach alledem erscheint es angemessen, die gegenüber der Streithelferin erstattungsfähigen Honorare auf 2 450 Euro festzusetzen, womit alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt des Erlasses des vorliegenden Beschlusses Berücksichtigung finden.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

beschlossen:

Der Gesamtbetrag der Kosten, die die Ratioparts-Ersatzteile-Vertriebs GmbH der Norwood Promotional Products Europe SL zu erstatten hat, wird auf 2 450 Euro festgesetzt.

Luxemburg, den 12. Januar 2016

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      A. Dittrich


* Verfahrenssprache: Deutsch.