Language of document : ECLI:EU:F:2008:8

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

30. Januar 2008

Rechtssache F-64/07 R

S

gegen

Europäisches Parlament

„Öffentlicher Dienst – Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme – Dringlichkeit – Fehlen“

Gegenstand: Antrag nach den Art. 242 EG, 243 EG, 157 EA und 158 EA auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung des Parlaments vom 27. Juli 2006, den Antragsteller in Brüssel als Berater der Generaldirektorin für Information zu verwenden

Entscheidung: Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Leitsätze

1.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden

(Art. 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 102 Abs.  2)

2.      Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Antragsschrift – Formerfordernisse

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 102 Abs.  2)

1.      Die Dringlichkeit eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz ist danach zu beurteilen, ob eine vorläufige Entscheidung erforderlich ist, um zu verhindern, dass dem Antragsteller ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht. Dem Antragsteller obliegt der Nachweis, dass er den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen Schaden zu erleiden, der schwere und nicht wieder gutzumachende Folgen hätte. Zwar ist für den Nachweis eines solchen Schadens nicht erforderlich, dass der Eintritt des Schadens mit absoluter Sicherheit belegt wird, sondern es genügt, dass dieser mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist. Jedoch obliegt es dem Antragsteller, die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines solchen schweren und irreparablen Schadens begründen sollen.

(vgl. Randnrn. 30 und 31)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 1. Juli 1999, Samper/Parlament, T‑111/99 R, Slg. ÖD 1999, I‑A‑111 und II‑609, Randnr. 38; 7. Dezember 2001, Lior/Kommission, T‑192/01 R, Slg. 2001, II‑3657, Randnr. 49; 6. Dezember 2002, D/EIB, T‑275/02 R, Slg. ÖD 2002, I‑A‑259 und II‑1295, Randnrn. 59 und 60

2.      Nach Art. 102 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst müssen Anträge auf einstweilige Anordnung u. a. die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft machen (fumus boni iuris).

(vgl. Randnr. 38)