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Klage, eingereicht am 7. Mai 2024 – Belaz-upravljajusaja kompanija holdinga Belaz Holding/Rat

(Rechtssache T-239/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: OAO Belaz-upravljajusaja kompanija holdinga Belaz Holding (Zhodino, Belarus) (vertreten durch Rechtsanwältin N. Tuominen und Rechtsanwalt L. Engelen)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Durchführungsverordnung (EU) 2024/768 des Rates vom 26. Februar 2024 zur Durchführung des Artikels 8a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine1 und den Beschluss (GASP) 2024/769 des Rates vom 26. Februar 2024 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine2 für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betreffen und beeinträchtigen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Gründe gestützt.

Rechtswidrigkeit von Art. 2 Abs. 5 der Verordnung Nr. 765/2006 und von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2012/642 jeweils in ihrer durch die angefochtenen Rechtsakte geänderten Fassung (im Folgenden: Kriterium im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b).

Hilfsweise: Beurteilungsfehler bei der Anwendung des Kriteriums im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und Nichtbeachtung der Beweislast.

Verletzung der Grundrechte der Klägerin.

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1 ABl. L 2024/768.

1 ABl. L 2024/769.