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Amtsblattmitteilung

 

SEQ CHAPTER \h \r 1Klage des Herrn Roderich Weißenfels gegen das Europäische Parlament, eingereicht am 2. Februar 2004

(Rechtssache T-33/04)

Verfahrenssprache: Deutsch

Herr Roderich Weißenfels, Bereldingen (Luxemburg), hat am 2. Februar 2004 eine Klage gegen das Europäische Parlament beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt H. Arend, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

-     die Entscheidung der beklagten Partei vom 26. Juni 2003, mit der dem Kläger von der doppelten Kinderzulage nach Artikel 67 Absatz 3 des Statuts eine zu Gunsten seines Sohnes anderweitig gezahlte Leistung abgezogen wird, sowie die diesbezügliche Beschwerdeentscheidung der beklagten Partei vom 10. November 2003 aufzuheben;

-     die beklagte Partei zu verpflichten, dem Kläger sämtliche ohne rechtlichen Grund einbehaltenen Teile seiner Dienstbezüge zuzüglich gesetzlicher Zinsen nachzuzahlen;

-     der beklagten Partei die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Klägers aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Der Kläger erhält seit etlichen Jahren eine doppelte Kinderzulage nach Artikel 67 Absatz 3 des Statuts. Seit Dezember 1998 bezieht der schwerbehinderte Sohn des Klägers von einem luxemburgischen Fonds eine monatliche Behindertenhilfe. 1999 hat der Kläger diese Zahlung vorsorglich gemeldet. Dies hatte zur Folge, dass die den Betrag der doppelten Kinderzulage regelmäßig übersteigende Leistung des Fonds von dieser Familienzulage abgezogen wurde, diese für die vergangene Zeit seit Gewährung der luxemburgischen Sonderzuwendung zurückgefordert wurde und seither nicht mehr zur Auszahlung kam.

Der Kläger macht geltend, dass die Voraussetzungen für eine Anrechnung nach Artikel 67 Absatz 2 des Statuts nicht vorliegen. Nach der Definition in Artikel 67 Absatz 3 diene diese doppelte Kinderzulage der Entlastung des Beamten, der wegen der schweren Behinderung seines Kindes "mit erheblichen Ausgaben" belastet werde. Dagegen sei die Leistung des Fonds nach deren eigener Definition eine "Sonderzuwendung an schwerbehinderte Personen". Sie stelle eine eigenständige Leistung dar, die auch nicht dem Kläger, sondern dem Behinderten selbst gewährt werde, auch wenn diese wegen der Unmündigkeit des Anspruchsberechtigten zu Händen seines gesetzlichen Vertreters gezahlt wird. Daraus ergebe sich, dass diese Leistung weder eine "Zulage" noch "gleicher Art" sei. Ein Abzug gemäß Artikel 67 Absatz 2 des Statuts sei deshalb rechtswidrig. Weiterhin sei der Abzug von Anfang an wider besseren rechtlichen Wissen erfolgt.

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