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Klage, eingereicht am 8. August 2023 – Republik Polen/Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-512/23)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Republik Polen (vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten)

Beklagte: Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems1 in vollem Umfang für nichtig zu erklären;

dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Polen macht einen Klagegrund gegen die angefochtene Verordnung Nr. 2023/956 geltend, mit dem es einen Verstoß gegen Art. 192 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a AEUV rügt, weil diese Verordnung fälschlicherweise auf Art. 192 Abs. 1 AEUV gestützt werde, obwohl die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM) Bestimmungen mit überwiegend fiskalischem Charakter seien.

Mit der angefochtenen Verordnung seien steuerliche Bestimmungen oder zumindest fiskalische Bestimmungen eingeführt worden. Tatsächlich hätten sowohl der Zweck als auch die Art der Bestimmungen zur Einführung des CBAM-Systems in erster Linie fiskalischen Charakter. Mit den Bestimmungen der angefochtenen Verordnung werde eine neue öffentliche Abgabe eingeführt und würden alle Bedingungen für deren Erhebung festgelegt. Die fiskalische Funktion des CBAM überwiege gegenüber der ökologischen Funktion der Maßnahme. Außerdem sei das CBAM im Gegensatz zum System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (EU-EHS) keine marktorientierte Maßnahme, so dass die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs genannten Voraussetzungen, die dem entgegenstünden, dass eine Maßnahme, die Teil des EU-EHS sei, als fiskalische Maßnahme anzusehen sei, nicht vorlägen.

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1 ABl. 2023, L 130, S. 52.