Klage, eingereicht am 12. Dezember 2012 - Aroa Bodegas/HABM - Bodegas Muga (aroa)
(Rechtssache T-536/12)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Aroa Bodegas, SL (Zurukoain, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Alonso)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Bodegas Muga, SL (Haro, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. Oktober 2012 in der Sache R 1845/2010-4 aufzuheben und deshalb für wirkungslos zu erklären;
die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 2. August 2010 (Widerspruch B1509499) aufzuheben und deshalb für wirkungslos zu erklären;
dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die der Klägerin entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil "aroa" für Waren der Klassen 29, 32 und 33 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 276 297.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Bodegas Muga, SL.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Bildmarke mit dem Wortbestandteil "aro" für Waren der Klasse 33.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
____________