Language of document : ECLI:EU:T:2014:157

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

26. März 2014(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldungen der Gemeinschaftsbildmarken Fleet Data Services und Truck Data Services – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Anspruch auf rechtliches Gehör – Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009“

In den verbundenen Rechtssachen T‑534/12 und T‑535/12

Still GmbH mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Waller,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Poch als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend zwei Klagen gegen zwei Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 10. September 2012 (Sachen R 130/2012‑1 und R 4/2012‑1) über die Anmeldungen der Bildzeichen „Fleet Data Services“ und „Truck Data Services“ als Gemeinschaftsmarken

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. van der Woude, der Richterin I. Wiszniewska-Białecka (Berichterstatterin) und des Richters I. Ulloa Rubio,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 8. Dezember 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften,

aufgrund der am 27. März 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der am 6. Mai 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

aufgrund der am 10. Juli 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen Gegenerwiderung,

aufgrund des Beschlusses vom 27. Februar 2013 zur Verbindung der Rechtssachen T‑534/12 und T‑535/12,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 29. April 2011 meldete die Klägerin, die Still GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) zwei Gemeinschaftsmarken an.

2        Bei den angemeldeten Marken handelt es sich um folgende Bildzeichen:

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3        Die Marken wurden für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12, 35 bis 37 und 39 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 9: „Computersoftware (gespeichert) für die Verwaltung und Wirtschaftlichkeitsberechnung von Fahrzeugflotten mittels Software, insbesondere von Flotten aus Flurförderzeugen; Computersoftware (gespeichert) für Verwaltung und Erfassung des Reparaturaufwands und der Kosten von Fahrzeugflotten und Fahrzeugen einer Fahrzeugflotte; Computersoftware (gespeichert) für Verwaltung und Erfassung des Ersatzbedarfs und der Ersatzteile von Fahrzeugflotten und Fahrzeugen einer Fahrzeugflotte; [e]lektronische Steuerungen und Steuerungsrechner zur Erfassung von Betriebsdaten sowie Betriebszuständen von Fahrzeugen; [e]lektronische Steuerungen und Steuerungsrechner zur Erfassung und Protokollierung von Ereignissen, insbesondere Unfällen, bei Fahrzeugen, insbesondere Flurförderzeuge; [e]lektronische Steuerungen und Steuerungsrechner zur Regelung von Zugangsberechtigungen; Speichermedien; Speicherkarten sowie Datensticks; [e]lektronische Steuerungen und Steuerungsrechner für Fahrzeuge, insbesondere Flurförderzeuge; Datenverbindungen und Datenübertragung in Netzwerken“;

–        Klasse 12: „Industrielle Lasthandhabungsfahrzeuge und Transporter; Flurförderzeuge; Gabelhubwagen; Gabelstapler; Schubmaststapler; Regalstapler; Plattformwagen; Schlepper sowie zugehörige Anhänger; Routenzüge; Kommissionierer; Hubgerüste und Hubmaste für Flurförderzeuge; Hydrozylinder, Hydraulikzylinder und Hydraulikeinheiten für Flurförderzeuge; Verbrennungsmotoren, elektrische Motoren, Hybridmotoren für Kraftfahrzeuge, insbesondere Flurförderzeuge; Ersatzteile sowie die Teile der vorgenannten Waren, soweit in Klasse 12“;

–        Klasse 35: „Wirtschaftlichkeitsberechnung von Fahrzeugflotten mittels Software, insbesondere von Flotten aus Flurförderzeugen; Unternehmensberatung; [b]etriebswirtschaftliche Beratung; Beratung im Management von Geschäftstätigkeiten“;

–        Klasse 36: „Beratung hinsichtlich der Versicherung und der Finanzierung, insbesondere der Miete, des Mietkaufs sowie des Leasings von Fahrzeugen insbesondere Flurförderzeugen“;

–        Klasse 37: „Wartung und Reparatur von Landfahrzeugen, insbesondere Flurförderzeugen, speziell Gabelstapler, Stapler, Schubmaststapler, Seitenstapler, Palettenförderer, Hublader, Regalbedienfahrzeuge, Kommissionierfahrzeuge, Hubwagen, Transportern, Schleppern, Anhängerfahrzeugen sowie von Anbaugeräten und Zubehör für die vorgenannten Fahrzeuge; Beratung im Zusammenhang mit dem Service von Materialhandhabungsmitteln und ‑fahrzeugen wie automatischen Regallagern, Fördermitteln und Flurförderzeugen sowie von deren Zubehör“;

–        Klasse 39: „Verwaltung von Fahrzeugflotten mittels Software, insbesondere von Flotten aus Flurförderzeugen; Verwaltung und Erfassung des Reparaturaufwands und der Kosten von Fahrzeugflotten und Fahrzeugen einer Fahrzeugflotte; Verwaltung und Erfassung des Ersatzbedarfs und der Ersatzteile von Fahrzeugflotten und Fahrzeugen einer Fahrzeugflotte; Beratung im Zusammenhang mit dem Einsatz, der Auswahl von Materialhandhabungsmitteln und ‑fahrzeugen wie automatischen Regallagern, Fördermitteln und Flurförderzeugen sowie von deren Zubehör; Beratung auf dem Gebiet des Einsatzes von Materialhandhabungsmitteln, ‑fahrzeugen, Materialflusstechnik und Lagertechnik; Flottenmanagement, insbesondere Flottenplanung und ‑optimierung, Materialfluss- und Lagerplanung, Fahrzeugdaten-Controlling, Fahrzeugdatenmanagement für Materialhandhabungsmittel und ‑fahrzeuge wie automatischen Regallager, Fördermittel und Flurförderzeuge; Beratung hinsichtlich des Betriebs, der Beschaffung und des Verleihs von Fahrzeugen insbesondere Flurförderzeugen“.

4        Mit Entscheidungen vom 13. und 23. Dezember 2011 wies der Prüfer die Anmeldungen der Marken Truck Data Services und Fleet Data Services für alle fraglichen Waren und Dienstleistungen mit der Begründung zurück, dass sie beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und nicht unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung seien.

5        Am 23. Dezember 2011 und am 18. Januar 2012 legte die Klägerin beim HABM gegen die Entscheidungen des Prüfers nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 jeweils Beschwerde ein.

6        Mit zwei Entscheidungen vom 10. September 2012 (im Folgenden: angefochtene Entscheidungen) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM diese Beschwerden zurück. Die Beschwerdekammer war der Auffassung, dass die angemeldeten Marken für die fraglichen Waren und Dienstleistungen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und nicht unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung seien.

 Anträge der Verfahrensparteien

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

8        Das HABM beantragt,

–        die Klagen abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

9        Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe, mit denen sie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung und einen Verstoß gegen den in Art. 75 Satz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Anspruch auf rechtliches Gehör geltend macht.

10      Zunächst ist auf den zweiten Klagegrund einzugehen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

11      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Marke Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, wenn sie geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder Dienstleistung somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C‑311/11 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

12      Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den durchschnittlichen Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen (Urteil Smart Technologies/HABM, oben in Rn. 11 angeführt, Rn. 24, und Urteil des Gerichts vom 29. September 2009, The Smiley Company/HABM [Darstellung eines halben Smileys], T‑139/08, Slg. 2009, II‑3535, Rn. 15).

13      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer – von der Klägerin unwidersprochen – festgestellt, dass sich die von den Anmeldungen der Marken Fleet Data Services und Truck Data Services erfassten Waren und Dienstleistungen an Fachkreise richteten, die einen hohen Grad an Aufmerksamkeit walten ließen. Die Klägerin wendet sich auch nicht gegen die Würdigung der Beschwerdekammer, wonach, da die angemeldeten Marken aus englischen Wörtern zusammengesetzt seien, die Sicht der Verbraucher der Europäischen Union, die diese Wörter verstünden, d. h. die Verbraucher des Vereinigten Königreichs, Irlands und Maltas, sowie der Fachkreise im Bereich des Managements von Fahrzeugflotten der ganzen Union, bei denen davon auszugehen sei, dass sie die Ausdrücke „fleet data services“ und „truck data services“ verstünden, zu berücksichtigen sei.

14      Ferner bestreitet die Klägerin nicht die von der Beschwerdekammer zugrunde gelegte Bedeutung jedes einzelnen der Wörter „fleet“, „truck“, „data“ und „services“ und auch nicht die Bedeutung der Ausdrücke „fleet data services“ und „truck data services“, die die Wortbestandteile der angemeldeten Marken bilden. Die Beschwerdekammer hat festgestellt, dass der Wortbestandteil der angemeldeten Marke Fleet Data Services „Dienstleistungen, die sich auf digitale Informationen in Zusammenhang mit Flotten beziehen“, und der Wortbestandteil der angemeldeten Marke Truck Data Services „Dienstleistungen, die sich auf digitale Informationen in Zusammenhang mit Lastwagen beziehen“, bedeute.

15      Die Beschwerdekammer hat ausgeführt, dass die Klägerin selbst die Wortbestandteile der angemeldeten Marken als „Flottendatendienste“ und „Lastwagendatendienste“ definiert habe, was die Klägerin nicht bestreitet.

16      Zur fehlenden Unterscheidungskraft der angemeldeten Marken hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die Wortbestandteile „fleet data services“ und „truck data services“ nicht als Marke, sondern als (werbende) Hinweise auf die fraglichen Waren und Dienstleistungen aufgefasst würden. Diese Ausdrücke zeigten an, dass diese Waren und Dienstleistungen der Erfassung von Flotten- und Lastwagendaten dienten und damit erlaubten, die Effizienz von Flotten zu steigern, was gerade eine von modernen Speditionen und Fuhrparken erwartete Qualität sei. Die Wortbestandteile der angemeldeten Marken entsprächen auch dem üblichen englischen Sprachgebrauch und enthielten keine sonstigen Elemente, die es dem Verbraucher ermöglichen könnten, die angemeldeten Marken als Hinweis auf ihre Herkunft wahrzunehmen.

17      Die Klägerin stellt diese Beurteilungen der Beschwerdekammer nicht in Frage.

18      Außerdem hat die Beschwerdekammer die Ansicht vertreten, dass zum einen das grafische Element der angemeldeten Marken, das aus vier ineinander geschachtelten Viertelkreisbögen bestehe, ein übliches Zeichen für die Anzeige von Netzwerkverbindungen, Internet oder GPS und eine stereotypische Darstellung von Funkwellen sei und dass zum anderen die Grauabstufungen von leicht unterschiedlicher Intensität nicht wesentlich von üblichen Darstellungen abwichen. Das bloße grafische Element, das die Netzwerkverbindung anzeige, mache die angemeldeten Marken nicht unterscheidungskräftig.

19      Die Klägerin macht lediglich geltend, dass die angemeldeten Marken als Gesamtzeichen unterscheidungskräftig seien. Durch die Kombination des Wortbestandteils und des grafischen Elements zeigten sie eine Gestaltung, die über die Summe dieser beiden Einzelbestandteile hinausgehe. Der Wortbestandteil der angemeldeten Marken stelle eine Antenne dar, da auf den Buchstaben „s“ am Wortende vier Viertelkreise aufgesetzt seien, die das grafische Element bildeten und in unterschiedlichen Graustufen und Intensitäten abgebildet seien.

20      Nach der Rechtsprechung kann die etwaige Unterscheidungskraft einer komplexen Marke zwar teilweise anhand einer gesonderten Prüfung ihrer einzelnen Wort- oder sonstigen Bestandteile beurteilt werden, doch muss sie jedenfalls auf der Gesamtwahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise beruhen, nicht aber auf der Vermutung, dass Bestandteile, die isoliert betrachtet nicht unterscheidungskräftig sind, auch im Fall ihrer Kombination nicht unterscheidungskräftig werden können. Dass jeder dieser Bestandteile für sich betrachtet keine Unterscheidungskraft hat, schließt es nämlich nicht aus, dass ihre Kombination unterscheidungskräftig sein kann (Urteil des Gerichtshofs vom 15. September 2005, BioID/HABM, C‑37/03 P, Slg. 2005, I‑7975, Randnr. 29).

21      Jedoch hat eine komplexe Marke für die betreffenden Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft, wenn keine konkreten Anhaltspunkte – wie etwa die Art und Weise, in der die verschiedenen Bestandteile der Marke miteinander kombiniert sind – darauf hinwiesen, dass die Marke in ihrer Gesamtheit mehr darstellt als die Summe ihrer Bestandteile (Urteil BioID/HABM, oben in Rn. 20 angeführt, Rn. 34).

22      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klägerin, die zugibt, dass der Bildbestandteil der angemeldeten Marken eine Darstellung von Funkwellen ist, nicht geltend machen kann, dass die Kombination dieses Bildbestandteils mit den Wortbestandteilen der angemeldeten Marken diesen in ihrer Gesamtheit Unterscheidungskraft verleihe.

23      Zum einen ist nämlich die Bedeutung der Wortbestandteile der angemeldeten Marken und ihr Gewicht im von den angemeldeten Marken hervorgerufenen Gesamteindruck zu berücksichtigen. Wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, weisen die Wortbestandteile der angemeldeten Marken keine Originalität in Bezug auf den englischen Sprachgebrauch auf und sind daher für die maßgeblichen Verkehrskreise ohne Weiteres verständlich. Wenn die Klägerin geltend macht, dass die Kombination des Bildbestandteils und der Wortbestandteile der angemeldeten Marken diesen Unterscheidungskraft verleihe, berücksichtigt sie nicht, dass der Bildbestandteil der angemeldeten Marken einen unmittelbaren Bezug zur Bedeutung der Wortbestandteile dieser Marken aufweist. Außerdem erklärt sie nicht, weshalb die Wortbestandteile dadurch, dass sie vor dem Bildbestandteil platziert sind, als Darstellung einer Antenne aufgefasst werden sollten.

24      Zum anderen ist der Bildbestandteil einfach an das Ende der Wortbestandteile der angemeldeten Marken auf den Endbuchstaben „s“ des Wort „services“ aufgesetzt und daher nicht geeignet, eine originelle oder Fantasiekombination zu erzeugen. Der Bildbestandteil verleiht den angemeldeten Marken in ihrer Gesamtheit keinerlei besondere Originalität, so dass sie nicht mehr als die Summe der Elemente, aus denen sie zusammengesetzt sind, darstellen.

25      Die Beschwerdekammer hat daher unter Berücksichtigung der fehlenden Unterscheidungskraft der Wortbestandteile der angemeldeten Marken zutreffend festgestellt, dass die Hinzufügung des Bildbestandteils, das die Netzwerkverbindung anzeigt, die angemeldeten Marken nicht unterscheidungskräftig macht.

26      Nach alledem trägt die Klägerin nichts vor, was die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, wonach die angemeldeten Marken von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen aufgefasst würden und somit nicht unterscheidungskräftig seien, in Frage stellen könnte.

27      Der zweite Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009

28      Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass die angemeldeten Marken beschreibend seien.

29      Hierzu ist daran zu erinnern, dass ein Zeichen gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der dort genannten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, Slg. 2002, I‑7561, Rn. 29; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2013, Interroll/HABM [Inspired by efficiency], T‑126/12, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Da die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall zu Recht das Vorliegen des in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Eintragungshindernisses bejaht hat, ist über den ersten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung geltend gemacht wird, nicht zu entscheiden.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen den in Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Anspruch auf rechtliches Gehör

31      Nach Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 dürfen die Entscheidungen des HABM nur auf Gründe gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Diese Bestimmung stellt einen besonderen Anwendungsfall des auch in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegten allgemeinen Grundsatzes des Schutzes der Verteidigungsrechte dar, wonach Personen, deren Interessen durch eine amtliche Entscheidung berührt werden, Gelegenheit erhalten müssen, ihren Standpunkt gebührend darzulegen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör erstreckt sich auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, die die Grundlage der Entscheidungsfindung bilden (vgl. Urteile des Gerichts vom 8. Februar 2013, Piotrowski/HABM [MEDIGYM], T‑33/12, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. Mai 2013, Verus/HABM – Performance Industries Manufacturing [VORT+EX], T‑104/12, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 69).

32      Ferner werden nach der Rechtsprechung die Verteidigungsrechte durch eine Verfahrensunregelmäßigkeit nur dann verletzt, wenn diese sich konkret auf die Verteidigungsmöglichkeit der betroffenen Unternehmen ausgewirkt hat. Somit kann bei einer Nichtbeachtung der geltenden Regeln für den Schutz der Verteidigungsrechte das Verwaltungsverfahren nur dann mit einem Fehler behaftet sein, wenn nachgewiesen ist, dass dieses Verfahren andernfalls möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2009, Jurado Hermanos/HABM [JURADO], T‑410/07, Slg. 2009, II‑1345, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil VORT+EX, oben in Rn. 31 angeführt, Rn. 76).

33      Im vorliegenden Fall trägt die Klägerin vor, die Beschwerdekammer habe dadurch ihren in Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, dass sie zum ersten Mal in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt habe, dass das grafische Element der angemeldeten Marken Funkwellen darstelle und für sich allein genommen nicht eintragungsfähig sei.

34      Hierzu genügt die Feststellung, dass die Klägerin die Beurteilung der Beschwerdekammer nicht beanstandet, wonach der Bildbestandteil der angemeldeten Marken eine Darstellung von Funkwellen sei. Sie trägt vielmehr selbst vor, dass der grafische Bestandteil der angemeldeten Marken nur als Symbol von Funkwellen aufgefasst werden könne. Die Klägerin führt lediglich an, sie habe zu dieser Beurteilung keine Stellungnahme abgeben können.

35      Daraus folgt, dass sich die Klägerin selbst dann, wenn sie Kenntnis von der Feststellung der Beschwerdekammer, wonach das grafische Element der angemeldeten Marken die Darstellung von Funkwellen sei, gehabt hätte, nicht sachgerechter verteidigen und die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung nicht hätte beeinflussen können.

36      Bei der Feststellung der Beschwerdekammer, wonach das grafische Element der angemeldeten Marken für sich allein genommen nicht eintragungsfähig sei, handelt es sich um ergänzende Ausführungen im Rahmen der Beurteilung des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marken. Sie haben daher keine Auswirkung auf das Ergebnis, dass die Beschwerdekammer die angemeldeten Marken zu Recht für nicht unterscheidungskräftig hielt.

37      Der dritte Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

38      Nach alledem sind die Klagen abzuweisen.

 Kosten

39      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen sowohl in der Rechtssache T‑534/12 als auch in der Rechtssache T‑535/12 unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM in beiden Rechtssachen die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klagen werden abgewiesen.

2.      Die Still GmbH trägt die Kosten.

Van der Woude

Wiszniewska-Białecka

Ulloa Rubio

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 26. März 2014.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.