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Urteil des Gerichts vom 28. Januar 2016 – Zafeiropoulos/Cedefop

(Rechtssache T-537/12)1

(Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Erbringung medizinischer Dienstleistungen für das Cedefop-Personal – Ablehnung des Angebots eines Bieters und Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter – Weigerung, Zugang zu bestimmten Dokumenten über andere am Ausschreibungsverfahren beteiligte Bieter zu gewähren – Begründungspflicht – Schutz der geschäftlichen Interessen und des Rufes – Schutz personenbezogener Daten – Schutz des Entscheidungsprozesses – Außervertragliche Haftung)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Kläger: Panteleïmon Zafeiropoulos (Thessaloniki, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Kontogiorgos)

Beklagter: Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) (Prozessbevollmächtigte: M. Fuchs im Beistand zunächst von Rechtsanwalt E. Petritsi, dann von Rechtsanwalt P. Anestis)

Gegenstand

Erstens Antrag auf Nichtigerklärung zum einen der Entscheidung des Cedefop vom 8. Oktober 2012, mit der das Angebot abgelehnt wurde, das der Kläger im Rahmen einer im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2012/S 115-189528) veröffentlichten Ausschreibung vom 19. Juni 2012 betreffend die Erbringung medizinischer Dienstleistungen für das Cedefop-Personal in Thessaloniki (Griechenland) eingereicht hatte, und der Entscheidung des Cedefop vom 9. Oktober 2012, mit der der in dieser Ausschreibung beschriebene Auftrag an einen anderen Bieter als den Kläger vergeben wurde, sowie zum anderen der Entscheidung des Cedefop, mit der der Antrag des Klägers auf Zugang zu bestimmten Dokumenten im Rahmen dieses Ausschreibungsverfahrens zurückgewiesen wurde, und zweitens Antrag auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger aufgrund der angeblich vom Cedefop begangenen Verstöße entstanden sein soll.

Tenor

Die Entscheidung des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) vom 8. Oktober 2012, mit der das Angebot abgelehnt wurde, das Herr Panteleïmon Zafeiropoulos im Rahmen einer Ausschreibung vom 19. Juni 2012 betreffend die Erbringung medizinischer Dienstleistungen für das Cedefop-Personal in Thessaloniki (Griechenland) eingereicht hatte, und die Entscheidung des Cedefop vom 9. Oktober 2012, mit der der in dieser Ausschreibung beschriebene Auftrag an einen anderen Bieter als Herrn Zafeiropoulos vergeben wurde, werden für nichtig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Das Cedefop trägt seine eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten von Herrn Zafeiropoulos.

Herr Zafeiropoulos trägt zwei Drittel seiner eigenen Kosten.

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1     ABl. C 46 vom 16.2.2013.