Language of document : ECLI:EU:F:2015:76

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION
(Zweite Kammer)

30. Juni 2015

Rechtssache F‑43/15

Fernando Centurione

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Soziale Sicherheit – Unfall – Art. 73 des Statuts – Gemeinsame Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten – Festsetzung des Grades dauernder Teilinvalidität – Gutachten des Ärzteausschusses – Art. 82 der Verfahrensordnung – Unverzichtbare Prozessvoraussetzung – Übereinstimmung zwischen der Klage und der Beschwerde – Fehlen – Unzulässigkeit“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 20. Juni 2014, mit der für den Kläger ein Grad dauernder Teilinvalidität von 2 % anerkannt und ihm die Zahlung des entsprechenden Kapitalbetrags nach Art. 73 des Statuts der Beamten der Europäischen Union gewährt wurde

Entscheidung:      Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

Beamte – Soziale Sicherheit – Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten – Medizinische Untersuchung – Ermessen des Ärzteausschusses – Gerichtliche Kontrolle – Grenzen

(Beamtenstatut, Art. 73; Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten, Art. 23)

Zweck der Vorschriften über die Ärzte‑ und Invaliditätsausschüsse ist es, die endgültige Beurteilung aller medizinischen Fragen medizinischen Sachverständigen zu übertragen. Die gerichtliche Kontrolle kann sich nicht auf die eigentlichen medizinischen Beurteilungen beziehen, die als endgültig anzusehen sind, wenn sie unter ordnungsgemäßen Bedingungen vorgenommen wurden. Außerdem ist es Sache des Ärzteausschusses, zu entscheiden, inwieweit zuvor erstellte ärztliche Gutachten zu berücksichtigen sind, und der Umstand, dass er in seinem Bericht nicht ausdrücklich auf bestimmte Unterlagen und umso weniger auf den Inhalt bestimmter Unterlagen Bezug nimmt, reicht nicht aus, um die Gültigkeit seiner Ergebnisse zu beeinträchtigen.

(vgl. Rn. 27)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: Urteil vom 23. November 2004, O/Kommission, T‑376/02, EU:T:2004:338, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung

Gericht für den öffentlichen Dienst: Urteil vom 2. Oktober 2013, Nardone/Kommission, F‑111/12, EU:F:2013:140, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung