Language of document : ECLI:EU:T:2015:701

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

25. September 2015(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die einen achteckigen grünen Rahmen darstellt – Absolutes Eintragungshindernis – Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑209/14

Carsten Bopp, wohnhaft in Glashütten (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Russ,

Kläger,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), zunächst vertreten durch A. Pohlmann, dann durch S. Hanne als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Januar 2014 (Sache R 1276/2013‑1) über die Anmeldung eines Bildzeichens, das einen achteckigen grünen Rahmen darstellt, als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich, des Richters J. Schwarcz (Berichterstatter) und der Richterin V. Tomljenović,

Kanzler: J. Weychert, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 31. März 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 3. Juni 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2015

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 27. April 2009 meldete der Kläger, Herr Carsten Bopp, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das nachfolgend wiedergegebene Bildzeichen:

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3        Die Anmeldung enthielt folgende Beschreibung der Marke:

„Bei dem Zeichen handelt es sich um einen zweidimensionalen gleichwinkligen achteckigen Rahmen, dessen acht Außenkanten eine Länge von jeweils vier Längeneinheiten aufweisen. Die Innenkanten liegen parallel im Abstand von einer Längeneinheit zu den Außenkanten. Das Zeichen ist so ausgerichtet, dass zwei Außenkanten in der Horizontalen und zwei in der Vertikalen liegen. Die Farbe des gesamten Zeichens ist Grün. Zur dreidimensionalen Darstellung kann das komplette Zeichen mit einer Tiefe von einer Längeneinheit orthogonal zur Zeichenebene versehen werden.“ Am 4. Mai 2009 strich der Kläger den letzten Satz dieser Beschreibung.

4        Die Marke wurde für Dienstleistungen der Klasse 35 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet, die ursprünglich wie folgt beschrieben wurden: „Kennzeichnung von Eigenschaften“. Nach Beanstandungen der Prüferin mit Schreiben vom 29. April 2009 fasste der Kläger das Dienstleistungsverzeichnis wie folgt neu:

„Werbung und Öffentlichkeitsarbeit in Form von Kundeninformation durch Kennzeichnung von Eigenschaften von Waren und Dienstleistungen“.

5        Mit Entscheidung vom 16. Februar 2010 wies die Prüferin die Anmeldung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zurück.

6        Am 15. April 2010 legte der Kläger gegen die Entscheidung der Prüferin beim HABM Beschwerde ein.

7        Mit Entscheidung vom 11. März 2011 wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück.

8        Die Beschwerdekammer stellte zunächst fest, dass der Kläger auf das Schreiben vom 29. November 2010 nicht geantwortet habe, mit dem ihr Berichterstatter ihn um genauere Angaben dazu ersucht habe, worin die betreffenden Dienstleistungen bestehen sollten, und führte weiter aus, das vom Kläger vorgelegte Dienstleistungsverzeichnis erlaube keine konkrete Prüfung der Anmeldung im Hinblick auf die genannten Dienstleistungen und damit auch nicht den Erlass einer Entscheidung, die gewährleiste, dass die darin bezeichneten Tätigkeiten durch die angemeldete Wiedergabe in herkunftshinweisender Form unterstützt werden könnten. Der Kläger habe nicht anzugeben vermocht, wie er das Zeichen in markenmäßiger Form verwenden wolle und worin die beanspruchte „Kennzeichnung von Eigenschaften“ bestehen solle. Das rechtfertige auch die Annahme, dass der Kläger das angemeldete Zeichen nur etiketten- oder blickfangartig zur Hervorhebung anderer, nach dem Warenverzeichnis beschreibender Texte und Angaben und nicht für sich genommen als Hinweis auf sein Unternehmen verwenden wolle. Die angemeldete achteckige Form sei eine einfache geometrische Form, die im Übrigen für Etiketten üblich sei. Der Kläger selbst bezeichne die Wiedergabe in der Beschreibung als „Rahmen“, in den dann noch etwas anderes hineinkomme. Die für den äußeren Rahmen verwendete Farbe Grün sei außerdem eine übliche Grundfarbe, die als Hinweis auf Umweltfreundlichkeit dienen könne und in der Werbung entsprechende positive Assoziationen auslöse. Auch die Verwendung von Grün für den Rahmen des Achtecks schaffe keine irgendwie über die Summe dieser einfachsten Gestaltungsmittel hinausgehende Kombinationswirkung. Dies gelte ohne Unterschied für alle Dienstleistungen, die in Klasse 35 eingruppiert werden könnten, zumal für die Tätigkeit im Bereich der Werbung klar sei, dass das bloße Wecken von Aufmerksamkeit der erstrebte Effekt einer Werbung sei und für sich genommen keine herkunftsbezogene Wirkung habe. Die vom Kläger angeführten Eintragungen in angeblich vergleichbaren anderen Fällen könnten keine Bindungswirkung entfalten. Schließlich werde mit dem Gegenstand der Anmeldung auch bezweckt, die Eigenschaften der fraglichen Waren und Dienstleistungen zu beschreiben. Insoweit deckten sich die Eintragungshindernisse nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009, weshalb einer Marke wie der angemeldeten aus Rechtsgründen jede Unterscheidungskraft fehle.

9        In seiner am 23. Mai 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichten Klageschrift beantragte der Kläger die Aufhebung der Entscheidung vom 11. März 2011.

10      Er stützte seine Klage auf zwei Klagegründe, mit denen er einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 rügte.

11      Daraufhin stellte das Gericht (Zweite Kammer) in seinem Urteil vom 6. Februar 2013, Bopp/HABM (Darstellung eines achteckigen grünen Rahmens) (T‑263/11, EU:T:2013:61, Rn. 29 bis 52), im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdekammer – weil sie erklärt hatte, zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung vom 11. März 2011 weder darüber ins Bild gesetzt worden zu sein, welche Dienstleistungen genau von der Anmeldemarke erfasst sein sollten, noch darüber, wie diese Marke verwendet werden sollte, was möglicherweise das Verständnis der Bezeichnung der beanspruchten Dienstleistungen erleichtert hätte, obwohl das dem HABM ordnungsgemäß übermittelte Schreiben vom 28. Januar 2011 Angaben hierzu enthielt – ihren Mangel an Informationen nicht dadurch wettmachen konnte, dass sie die Beurteilung, ob die Anmeldemarke Unterscheidungskraft besitzt oder beschreibend ist, am Maßstab aller Dienstleistungen der Klasse 35, u. a. Werbung, in abstrakter Betrachtungsweise vornahm, ohne die Besonderheiten der von der Anmeldemarke erfassten Dienstleistungen zu berücksichtigen. Darin sah das Gericht einen Verstoß gegen den Grundsatz, wonach die Unterscheidungskraft und der beschreibende Charakter einer Marke konkret im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen zu beurteilen sind, für die sie angemeldet wurde. Unter diesen Umständen und da nicht ausgeschlossen war, dass die Berücksichtigung des Schreibens vom 28. Januar 2011 die Beschwerdekammer möglicherweise veranlasst hätte, anders zu entscheiden, hob das Gericht die Entscheidung vom 11. März 2011 auf.

12      Am 29. Juli 2013 wurde die Beschwerde der Ersten Beschwerdekammer neu zugeteilt und erhielt das Aktenzeichen R 1276/2013‑1.

13      Die Erste Beschwerdekammer führte in ihrer Entscheidung vom 9. Januar 2014 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) zunächst aus, dass sie im Rahmen der neuerlichen Beurteilung nunmehr das Schreiben des Klägers vom 28. Januar 2011 berücksichtigt habe. Hinsichtlich der relevanten Verkehrskreise leitete sie aus der zur Beschreibung der angemeldeten Dienstleistungen herangezogenen Formulierung „Werbung und Öffentlichkeitsarbeit in Form von Kundeninformation durch Kennzeichnung von Eigenschaften von Waren und Dienstleistungen“ ab, dass es sich um Dienstleistungen handele, die sich an „Gewerbetreibende“ richteten, deren Aufmerksamkeitsgrad „durchschnittlich hoch“ sei.

14      Zur Form des angemeldeten Zeichens stellte die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen des Klägers fest, dass es sich bei dem streitigen achteckigen Rahmen um eine gewöhnliche geometrische Form handele, die auch als solche vom Verbraucher wahrgenommen werde und bei diesem keinen prägenden Gesamteindruck hinterlasse. Nach ständiger Rechtsprechung fehle einfachen geometrischen Grundformen jede Unterscheidungskraft. Im Übrigen sei die Größe des Innenraums des Achtecks grundsätzlich irrelevant, da der achteckige Rahmen für den Markengebrauch beliebig vergrößert werden und dementsprechend z. B. einen dem Zeichen Unterscheidungskraft verleihenden Schriftzug enthalten könne.

15      Das fragliche Zeichen habe die Farbe Grün, die eine häufig verwendete Signalfarbe sei. Der Kläger habe nicht erläutern können, inwiefern sich das gewählte Grün, das nicht näher spezifiziert sei, von anderen Grüntönen dahin abgrenze, dass es auffällig sei. So habe er nicht erläutern können, inwiefern die angemeldete Farbe im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen speziell sei und daher bei den maßgeblichen Verbrauchern als Merkmal des Herkunftszeichens in Erinnerung bleiben würde.

16      Bei der Gesamtbeurteilung ging die Beschwerdekammer davon aus, dass die fraglichen Verbraucher das angemeldete Zeichen nicht als einen individualisierbaren Hinweis auf die Herkunft der betroffenen Dienstleistungen wahrnehmen würden, sondern als eine die Eigenschaften der Waren bezeichnende Warenetikette, so dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 habe.

17      Dem Argument des Klägers, in der Vergangenheit seien ähnliche Zeichen eingetragen worden, hielt die Beschwerdekammer im Wesentlichen entgegen, dass die Eintragung ähnlicher Zeichen bereits abgelehnt worden sei und dass das HABM an frühere Entscheidungen nicht gebunden sei.

18      Infolgedessen wurde die Beschwerde zurückgewiesen.

 Anträge der Parteien

19      Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

20      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

21      Der Kläger stützt seine Klage auf zwei Gründe, mit denen er rügt, dass gegen Art. 65 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009 und gegen deren Art. 7 Abs. 1 Buchst. b verstoßen worden sei.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 65 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009

22      Der Kläger macht geltend, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 65 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer nicht die Maßnahmen ergriffen habe, die sich aus dem Urteil des Gerichts ergäben.

23      Zum einen habe das HABM das oben in Rn. 11 angeführte Urteil Darstellung eines achteckigen grünen Rahmens (EU:T:2013:61) falsch ausgelegt, das Schreiben vom 28. Januar 2011 lediglich pro forma berücksichtigt und sich nicht mit der Frage der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen auseinandergesetzt.

24      Zum anderen hätte der Umstand, dass das Gericht die Entscheidung vom 11. März 2011 aufgrund des gerügten Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 aufgehoben habe, das HABM veranlassen müssen, der angemeldeten Marke Unterscheidungskraft zuzuerkennen.

25      In der angefochtenen Entscheidung werde außerdem der Grundsatz verkannt, dass das HABM bei zwei möglichen Auslegungen des Inhalts und der Tragweite des stattgebenden Urteils von der für den erfolgreichen Kläger günstigeren Möglichkeit ausgehen müsse. Die Beschwerdekammer habe aber die Tragweite des oben in Rn. 11 angeführten Urteils Darstellung eines achteckigen grünen Rahmens (EU:T:2013:61) nicht geprüft oder ausgelegt, sondern sich darauf beschränkt, pro forma anzugeben, dass sie das Schreiben vom 28. Januar 2011 berücksichtigt habe.

26      Das HABM tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

27      Hierzu heißt es in Art. 65 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009:

„Das Amt hat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben.“

28      Zunächst geht erstens aus Rn. 7 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Beschwerdekammer zur Kenntnis genommen hat, welche Teile der Entscheidung vom 11. März 2011 im Urteil als fehlerhaft gewertet wurden. Zweitens ergibt sich aus den Rn. 16 und 17 der angefochtenen Entscheidung, dass sich die Beschwerdekammer darauf gestützt hat, dass die streitige Marke für Dienstleistungen und nicht für Waren angemeldet wurde und dass es sich bei den Dienstleistungen, die der Kläger anbieten möchte, um Werbung und Öffentlichkeitsarbeit in Form von Kundeninformation durch Kennzeichnung von Eigenschaften von Waren und Dienstleistungen handelt. Dabei hat sie darauf hingewiesen, dass die von diesen Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreise Gewerbetreibende seien. Drittens wird in der angefochtenen Entscheidung nicht mehr von der in den Rn. 18 und 19 der Entscheidung vom 11. März 2011 zum Ausdruck kommenden, aber im Schreiben vom 28. Januar 2011 (Nr. 2 dieses Schreibens) widerlegten Annahme ausgegangen, dass der Kläger das angemeldete Zeichen nur etikettenartig zur Hervorhebung anderer beschreibender Angaben oder Texte oder als Hintergrund für die Aufnahme von Texten verwenden will. Viertens unterscheidet die Beschwerdekammer im Rahmen der in Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Gesamtbeurteilung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke zwischen den Waren und Dienstleistungen, die mit dem streitigen Zeichen zur Kennzeichnung ihrer Eigenschaften versehen sein werden, und den Zertifizierungsdienstleistungen, die der Kläger anbieten möchte und bei denen das streitige Zeichen auf den Dienstleister hinweisen soll. Zudem wird in der angefochtenen Entscheidung nicht mehr daran festgehalten, dass die angemeldete Marke beschreibend sei, und damit an die Feststellung in Rn. 49 des oben in Rn. 11 angeführten Urteils Darstellung eines achteckigen grünen Rahmens (EU:T:2013:61) angeknüpft, dass die vom Kläger angemeldete Marke seine eigenen Dienstleistungen der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit in Form eines Qualitätssiegels kennzeichnen soll und nicht die Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand der Dienstleistungen sind, die er anbieten möchte.

29      Der Kläger kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Beschwerdekammer das oben in Rn. 11 angeführte Urteil Darstellung eines achteckigen grünen Rahmens (EU:T:2013:61) falsch ausgelegt, im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Entscheidung das Schreiben vom 28. Januar 2011 nicht gebührend berücksichtigt und sich nicht mit der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen auseinandergesetzt habe.

30      Sodann ergibt sich – wie das HABM zutreffend ausführt – aus dem oben in Rn. 11 angeführten Urteil Darstellung eines achteckigen grünen Rahmens (EU:T:2013:61) keineswegs, dass das Gericht die Unterscheidungskraft des streitigen Zeichens konkret beurteilt oder dieses Zeichen gar als in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen unterscheidungskräftig und somit als eintragungsfähig angesehen hätte.

31      Das Gericht hat sich im Wesentlichen auf die Feststellung beschränkt, dass die Beschwerdekammer – weil sie erklärt hatte, zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung vom 11. März 2011 weder darüber ins Bild gesetzt worden zu sein, welche Dienstleistungen genau von der Anmeldemarke erfasst sein sollten, noch darüber, wie diese Marke verwendet werden sollte, was möglicherweise das Verständnis der Bezeichnung der beanspruchten Dienstleistungen erleichtert hätte, obwohl das dem HABM ordnungsgemäß übermittelte Schreiben vom 28. Januar 2011 Angaben hierzu enthielt – ihren Mangel an Informationen nicht dadurch wettmachen konnte, dass sie die Beurteilung, ob die Anmeldemarke Unterscheidungskraft besitzt oder beschreibend ist, am Maßstab aller Dienstleistungen der Klasse 35, u. a. Werbung, in abstrakter Betrachtungsweise vornahm, ohne die Besonderheiten der von der Anmeldemarke erfassten Dienstleistungen zu berücksichtigen. Darin sah das Gericht einen Verstoß gegen den Grundsatz, wonach die Unterscheidungskraft und der beschreibende Charakter einer Marke konkret im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen zu beurteilen sind, für die sie angemeldet wurde. Unter diesen Umständen und da nicht ausgeschlossen war, dass die Berücksichtigung des Schreibens vom 28. Januar 2011 die Beschwerdekammer möglicherweise veranlasst hätte, anders zu entscheiden, hob das Gericht die Entscheidung vom 11. März 2011 auf (Urteil Darstellung eines achteckigen grünen Rahmens, oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2013:61, Rn. 45, 47, 49, 51 und 52).

32      Was schließlich das Argument betrifft, dass es einen Grundsatz gebe, der das HABM verpflichte, bei zwei möglichen Auslegungen des Inhalts und der Tragweite des stattgebenden Urteils von der für den erfolgreichen Kläger günstigeren Möglichkeit auszugehen, geht aus der Rechtsprechung nicht hervor, dass ein solcher Grundsatz jemals im Unionsrecht aufgestellt worden wäre. Im Übrigen käme ein solcher Grundsatz, selbst wenn es ihn gäbe, im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da das Urteil des Gerichts, wie sich aus den vorstehenden Rn. 28 bis 31 ergibt, entgegen der Auffassung des Klägers keinen Auslegungsspielraum lässt.

33      Folglich ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

34      Der Kläger beanstandet zunächst die Feststellung der Beschwerdekammer, wonach die angesprochenen Verkehrskreise „Gewerbetreibende“ seien. Eine solche Feststellung sei aufgrund des Wortlauts der angemeldeten Dienstleistungen, der die Angabe „in Form von Kundeninformationen“ enthalte, falsch und stehe auch im Widerspruch zur Überschrift des fraglichen Abschnitts („Die relevanten Verbraucher“). Zudem zeige die Begründung der angefochtenen Entscheidung, dass die Beschwerdekammer die Unterscheidungskraft des fraglichen Zeichens nicht im Hinblick auf Gewerbetreibende, sondern im Hinblick auf Durchschnittsverbraucher geprüft habe. Das entwerte die Angabe des HABM, dass der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise als „durchschnittlich hoch“ einzustufen sei.

35      Sodann macht der Kläger unter Berufung auf das Urteil vom 12. September 2007, Cain Cellars/HABM (Darstellung eines Pentagons) (T‑304/05, EU:T:2007:271, Rn. 20 und 21), geltend, das in Rede stehende Zeichen diene zur Kennzeichnung der Herkunft der fraglichen Dienstleistungen, denn es enthalte Elemente, die geeignet seien, es von anderen Achteck-Darstellungen zu unterscheiden und die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf sich zu ziehen. Das Zeichen sei keine geometrische Grundfigur, sondern eine identifizierbare, flächenhafte Darstellung im Sinne des angeführten Urteils Darstellung eines Pentagons (EU:T:2007:271), die die Form eines ein Achteck bildenden Rahmens in der Farbe Grün habe und von anderen Achtecken – für die der Kläger Beispiele anführt – leicht zu unterscheiden sei.

36      Darüber hinaus habe die Beschwerdekammer nicht berücksichtigt, dass das angemeldete Zeichen nicht nur zur Kennzeichnung der Herkunft der Dienstleistungen, die der Kläger anbieten wolle, sondern auch als Qualitätssiegel zur Kennzeichnung bestimmter erwünschter und garantierter Eigenschaften verwendet werden solle.

37      Schließlich macht der Kläger geltend, die angefochtene Entscheidung sei mit den Entscheidungen unvereinbar, mit denen ein roter achteckiger Rahmen mit Querstrich für die gleichen Dienstleistungen wie die hier in Rede stehenden als Gemeinschaftsmarke eingetragen worden sei, sowie mit der Eintragung anderer auf geometrischen Formen basierender Zeichen wie ein blaues Dreieck, ein rotes Dreieck, ein blaues Achteck mit einer blau-weißen Umrandung, ein bordeauxrotes konkaves Quadrat und ein rotes Rechteck mit Umrandung. Zudem stehe sie im Widerspruch zur Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts, das streitige Zeichen als nationale Marke einzutragen.

38      Das HABM tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

39      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen.

40      Nach der Rechtsprechung ist ein absolutes Eintragungshindernis im Licht des ihm zugrunde liegenden Allgemeininteresses auszulegen. Was Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 betrifft, gehen der Begriff „Allgemeininteresse“ und die Hauptfunktion der Marke, die darin besteht, den angesprochenen Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit ihr gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung dadurch zu garantieren, dass sie es ihnen ermöglicht, die Ware oder Dienstleistung ohne Gefahr der Verwechslung von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden, offensichtlich ineinander über (vgl. Urteil vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C‑304/06 P, Slg, EU:C:2008:261, Rn. 55 und 56 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 9. Dezember 2010, Fédération internationale des logis/HABM [Grünes, nach außen gewölbtes Quadrat], T‑282/09, EU:T:2010:508, Rn. 12).

41      Daher ist unter der Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu verstehen, dass diese Marke geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, Slg, EU:C:2004:258, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil Grünes, nach außen gewölbtes Quadrat, oben in Rn. 40 angeführt, EU:T:2010:508, Rn. 13).

42      Nach ständiger Rechtsprechung ist die Unterscheidungskraft zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen (Urteile vom 29. April 2004, Procter & Gamble/HABM, C‑473/01 P und C‑474/01 P, Slg, EU:C:2004:260, Rn. 33, vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C‑25/05 P, Slg, EU:C:2006:422, Rn. 25, und Grünes, nach außen gewölbtes Quadrat, oben in Rn. 40 angeführt, EU:T:2010:58, Rn. 14).

43      Außerdem vermag ein Zeichen, das äußerst einfach ist und aus einer geometrischen Grundfigur wie einem Kreis, einer Linie, einem Rechteck oder einem konventionellen Fünfeck besteht, als solches mangels anderer Bestandteile, die es zu individualisieren vermögen, keine Aussage zu vermitteln, an die sich die Verbraucher erinnern können, so dass sie es nicht als eine Marke ansehen werden, sofern es keine Unterscheidungskraft durch Benutzung erlangt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Darstellung eines Pentagons, oben in Rn. 35 angeführt, EU:T:2007:271, Rn. 22, und Grünes, nach außen gewölbtes Quadrat, oben in Rn. 40 angeführt, EU:T:2010:508, Rn. 20 und 21).

44      Dabei hängt die Bejahung der Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 nicht von der Feststellung eines bestimmten Niveaus der sprachlichen oder künstlerischen Kreativität oder Vorstellungskraft des Markeninhabers ab. Es genügt, dass die Marke es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, die Herkunft der von ihr erfassten Waren oder Dienstleistungen zu erkennen und sie von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 16. September 2004, SAT.1/HABM, C‑329/02 P, Slg, EU:C:2004:532, Rn. 41, vom 29. April 2009, BORCO-Marken-Import Matthiesen/HABM [α], T‑23/07, Slg, EU:T:2009:126, Rn. 43, und vom 29. September 2009, The Smiley Company/HABM [Darstellung eines halben Smileys], T‑139/08, Slg, EU:T:2009:364, Rn. 27).

45      Schon bei einem Mindestmaß an Unterscheidungskraft greift daher das absolute Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nicht ein (Urteil Grünes, nach außen gewölbtes Quadrat, oben in Rn. 40 angeführt, EU:T:2010:508, Rn. 16).

46      Anhand dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob dem streitigen Zeichen die Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift fehlt.

47      Da es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen im Wesentlichen um Werbung und Öffentlichkeitsarbeit in Form eines Qualitätssiegels für Waren und Dienstleistungen anderer Hersteller oder Dienstleister handelt (Urteil Darstellung eines achteckigen grünen Rahmens, oben in Rn. 11 angeführt, EU:T:2013:61, Rn. 49), setzen sich die angesprochenen Verkehrskreise aus den genannten Herstellern und Dienstleistern zusammen. Es handelt sich also um Fachkreise, wie die Beschwerdekammer mit der Verwendung des Begriffs „Gewerbetreibende“ der Sache nach zum Ausdruck gebracht hat.

48      Da diese als Wirtschaftsteilnehmer eine Marketingentscheidung treffen, die einen sicheren Einfluss auf den Erfolg ihrer Aktivitäten hat, ist der Aufmerksamkeitsgrad, den sie bei der Auswahl von Werbe- oder Zertifizierungsdienstleistungen an den Tag legen, durchschnittlich hoch, wie die Beschwerdekammer ebenfalls festgestellt hat.

49      Daher ist zu prüfen, ob die angemeldete Marke es solchen Wirtschaftsteilnehmern ermöglicht, die mit ihr gekennzeichneten Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu identifizieren und somit von denjenigen anderer Anbieter von Werbe- und Zertifizierungsdienstleistungen zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil Darstellung eines Pentagons, oben in Rn. 35 angeführt, EU:T:2007:271, Rn. 21).

50      Dabei ist sogleich klarzustellen, dass es entgegen dem Vorbringen des Klägers für die Prüfung der Frage, ob die angemeldete Marke den Anforderungen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 entspricht, nicht darauf ankommt, ob die Verbraucher der Waren oder Dienstleistungen, die mit der angemeldeten Marke versehen sind, deren Bedeutung als Qualitätssiegel begreifen, weil sie nicht die angesprochenen Verkehrskreise sind. Diese setzen sich, wie oben in Rn. 47 ausgeführt, aus den Anbietern der betreffenden Waren und Dienstleistungen zusammen.

51      Nach ständiger Rechtsprechung kann es zwar zweckmäßig sein, im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Anmeldemarke zunächst jeden ihrer Bestandteile einzeln zu prüfen, doch ist in jedem Fall auf den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen (Urteil vom 11. April 2014, Olive Line International/HABM [OLIVE LINE], T‑209/13, EU:T:2014:216, Rn. 21).

52      Dies gilt umso mehr, als nicht davon ausgegangen werden darf, dass Bestandteile, die isoliert betrachtet nicht unterscheidungskräftig sind, auch im Fall ihrer Kombination nicht unterscheidungskräftig sein können. Der bloße Umstand – sein Vorliegen unterstellt –, dass jeder dieser Bestandteile für sich betrachtet keine Unterscheidungskraft hat, schlösse nämlich nicht aus, dass ihre Kombination unterscheidungskräftig sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Januar 2011, Media-Saturn-Holding/HABM, C‑92/10 P, EU:C:2011:15, Rn. 36).

53      Im vorliegenden Fall ist – wie die Beschwerdekammer ausführt – die Farbe des streitigen Zeichens Grün, d. h. eine übliche Farbe, die als solche keine Wirkung entfaltet, die zur Kennzeichnung der Herkunft der in Rede stehenden Dienstleistungen geeignet wäre.

54      Bei der Form der angemeldeten Marke handelt es sich um ein regelmäßiges Achteck, das ohne Zweifel zu den geometrischen Grundformen gehört, ebenso wie z. B. ein Fünfeck, ein Viereck, ein Dreieck oder ein Kreis.

55      Dass es sich bei der Form der Marke nicht um ein einfaches Achteck handelt, stellt diese Schlussfolgerung nicht in Frage. Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht weist ein achteckiger Rahmen im Vergleich zu einem einfachen Achteck keinen merklichen Unterschied auf, der geeignet wäre, die Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise in stärkerem Maß zu wecken.

56      Das Gleiche gilt für das Merkmal der streitigen Marke, das darin besteht, dass ihr Inneres nicht mit einer Farbe oder einem Bild gefüllt ist. Ein solches Merkmal wäre nur dann geeignet, die Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise zu wecken, wenn die angemeldete Marke auf verschiedenen Hintergründen betrachtet würde. Ein Zeichen kann jedoch nicht als unterscheidungskräftig angesehen werden, wenn seine Eignung zur Kennzeichnung der betrieblichen Herkunft der Waren davon abhängt, dass die betreffenden Verkehrskreise seine Verwendung unter verschiedenen Umständen oder auf unterschiedlichen Untergründen analysieren (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg, EU:C:2007:333, Rn. 35).

57      Folglich enthält das streitige Zeichen keine anderen Bestandteile, die geeignet wären, es im Sinne der oben in Rn. 43 angeführten Rechtsprechung zu individualisieren.

58      Auch die Kombination seiner Bestandteile verleiht dem streitigen Zeichen bei einer Gesamtbeurteilung keine Unterscheidungskraft.

59      Wie das HABM im Wesentlichen ausführt, wird das streitige Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen als rein dekoratives Element, als ein Siegel oder Label in grüner Farbe bzw. mit grünen Umrissen wahrgenommen, dessen genaue Bedeutung im Übrigen nicht offensichtlich ist. Das streitige Zeichen mag von einigen Verbrauchern als Hinweis auf die positiven Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen, die mit ihm versehen sind, wahrgenommen werden; es wird jedoch mit Sicherheit nicht als Kennzeichnung der Herkunft der Werbe- und Zertifizierungsdienstleistungen aufgefasst, die der Kläger anbieten möchte.

60      In Anbetracht aller Merkmale der angemeldeten Marke reicht weder der Umstand, dass die Liste der beanspruchten Dienstleistungen relativ beschränkt ist, noch der durchschnittlich hohe Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise aus, um der Marke das für ihre Eintragung als Gemeinschaftsmarke erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft zu verleihen. Der Kläger hat keinen Beweis und noch nicht einmal ein Indiz dafür geliefert, dass die angesprochenen Verkehrskreise unbeschadet der vom HABM in rechtlich hinreichender Weise dokumentierten ausgiebigen Verwendung von Achtecken, ihren Abwandlungen und anderen geometrischen Grundformen in der Werbung dazu veranlasst werden, das angemeldete Zeichen vor allem als Kennzeichnung der Herkunft der in Rede stehenden Dienstleistungen wahrzunehmen.

61      Was das Vorbringen des Klägers betrifft, das HABM habe bereits ähnliche oder nahezu identische dreidimensionale Marken eingetragen, ist darauf hinzuweisen, dass das HABM verpflichtet ist, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts wie dem Grundsatz der Gleichbehandlung und dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung auszuüben (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, Slg, EU:C:2011:139, Rn. 73, und Beschluss vom 12. Dezember 2013, Getty Images [US]/HABM, C‑70/13 P, EU:C:2013:875, Rn. 41).

62      Nach den beiden letztgenannten Grundsätzen muss das HABM im Rahmen der Prüfung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke die bereits zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (vgl. Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, oben in Rn. 61 angeführt, EU:C:2011:139, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung; Beschluss Getty Images [US]/HABM, oben in Rn. 61 angeführt, EU:C:2013:875, Rn. 42).

63      Allerdings müssen der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden. Folglich kann sich eine Person, die ein Zeichen als Marke anmeldet, nicht auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zu ihren Gunsten oder zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, oben in Rn. 61 angeführt, EU:C:2011:139, Rn. 75 und 76 und die dort angeführte Rechtsprechung, Beschluss Getty Images [US]/HABM, oben in Rn. 61 angeführt, EU:C:2013:875, Rn. 43, und Urteil vom 16. Oktober 2014, Larrañaga Otaño/HABM [GRAPHENE], T‑458/13, Slg, EU:T:2014:891, Rn. 36).

64      Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Diese Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, oben in Rn. 61 angeführt, EU:C:2011:139, Rn. 77, und Beschluss Getty Images [US]/HABM, oben in Rn. 61 angeführt, EU:C:2013:875, Rn. 44).

65      Darüber hinaus geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die in den Rn. 61 bis 64 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Erwägungen auch dann gelten, wenn das Zeichen, dessen Eintragung als Gemeinschaftsmarke beantragt wird, in identischer Weise wie eine Marke gebildet wird, deren Eintragung als Gemeinschaftsmarke vom HABM bereits gebilligt wurde und die sich auf identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen bezieht wie die, für die das in Rede stehende Zeichen angemeldet wird (Beschluss Getty Images [US]/HABM, oben in Rn. 61 angeführt, EU:C:2013:875, Rn. 45).

66      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der in den vorstehenden Rn. 53 bis 60 vorgenommenen Prüfung, dass die Beschwerdekammer auf der Grundlage einer umfassenden Beurteilung und unter Berücksichtigung der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise zutreffend festgestellt hat, dass der Gemeinschaftsmarkenanmeldung des Klägers das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 aufgestellte absolute Eintragungshindernis entgegensteht. Deshalb lässt sich nach der oben in den Rn. 61 bis 65 angeführten Rechtsprechung diese Beurteilung nicht allein mit der Begründung in Frage stellen, dass die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall nicht der Entscheidungspraxis des HABM gefolgt sei (vgl. in diesem Sinne Urteil GRAPHENE, oben in Rn. 63 angeführt, EU:T:2014:891, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67      Überdies bildet das Gemeinschaftsmarkenrecht eine gegenüber den nationalen Regelungen autonome Regelung, und die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist ausschließlich auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 zu beurteilen, so dass das HABM nicht verpflichtet ist, zu den gleichen Ergebnissen zu gelangen wie die nationalen Ämter in einem gleichartigen Fall (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C‑173/04 P, Slg, EU:C:2006:20, Rn. 49, Beschluss vom 11. April 2013, Asa/HABM, C‑354/12 P, EU:C:2013:238, Rn. 43, und Urteil vom 17. November 2009, Apollo Group/HABM [THINKING AHEAD], T‑473/08, EU:T:2009:442, Rn. 43).

68      Nach alledem ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen, so dass die Klage in vollem Umfang abzuweisen ist.

 Kosten

69      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

70      Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr Carsten Bopp trägt die Kosten.

Dittrich

Schwarcz

Tomljenović

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. September 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.