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Urteil des Gerichts vom 27. April 2012 - De Nicola/EIB

(Rechtssache T-37/10 P)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Beurteilung - Beförderung - Beurteilungs- und Beförderungsverfahren 2006 - Entscheidung des Beschwerdeausschusses - Umfang der Kontrolle - Krankenversicherung - Ablehnung der Übernahme von Kosten für ärztliche Behandlung - Schadensersatzantrag)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Carlo De Nicola (Strassen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Isola)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Investitionsbank (EIB) (Prozessbevollmächtigte: G. Nuvoli und F. Martin im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 30. November 2009, De Nicola/EIB (F-55/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Urteils

Tenor

Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 30. November 2009, De Nicola/EIB (F-55/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wird aufgehoben, soweit mit ihm folgende von Herrn Carlo De Nicola gestellte Anträge zurückgewiesen wurden: erstens der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdeausschusses der Europäischen Investitionsbank (EIB), zweitens sein Antrag auf Aufhebung der Entscheidung, ihn im Beförderungsjahr 2006 nicht zu befördern, und aller Akte, die damit zusammenhängen, dafür Voraussetzung sind und darauf beruhen und drittens sein Antrag auf Anerkennung der Verantwortung der EIB für das Mobbing, das sie ihm gegenüber betrieben haben soll, und auf Ersatz des insoweit geltend gemachten Schadens.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

Die Sache wird an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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1 - ABl. C 80 vom 27.3.2010.