Language of document : ECLI:EU:T:2022:776

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

7. Dezember 2022(*)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke Puma – Ältere Unionsbildmarke PUMA – Relatives Eintragungshindernis – Beeinträchtigung der Wertschätzung – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T‑623/21,

Puma SE mit Sitz in Herzogenaurach (Deutschland), vertreten durch die Rechtsanwälte M. Schunke und P. Trieb,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch J. Schäfer, D. Stoyanova-Valchanova und E. Markakis als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Vaillant GmbH mit Sitz in Remscheid (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt S. Abrar,

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung der Präsidentin A. Marcoulli sowie der Richter S. Frimodt Nielsen (Berichterstatter) und J. Schwarcz,

Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 8. September 2022

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage begehrt die Klägerin, die Puma SE, die Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 8. Juli 2021 (Sache R 1875/2019‑1) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 2. März 2018 beantragte die Streithelferin, die Vaillant GmbH, beim EUIPO die Eintragung der Wortmarke Puma als Unionsmarke.

3        Die Marke wurde für folgende Waren der Klasse 11 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Beleuchtungs‑, Heizungs‑, Dampferzeugungs‑, Koch‑, Kühl‑, Trocken‑, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte, Wasserheizer, thermische Solarkollektoren [Heizung], Wärmepumpen, insbesondere mit Umweltwärmequellen, Heizkessel und Brenner“.

4        Am 20. April 2018 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren ein.

5        Der Widerspruch wurde auf die nachstehend abgebildete ältere Unionsbildmarke Nr. 12579728 gestützt, die folgende Waren der Klasse 25 erfasst: „Bekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“:

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6        Als Widerspruchsgrund wurde Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) angeführt.

7        Am 2. Juli 2019 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zurück.

8        Am 22. August 2019 erhob die Klägerin beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung.

9        Mit der angefochtenen Entscheidung bestätigte die Beschwerdekammer die Entscheidung der Widerspruchsabteilung und wies die Beschwerde zurück. Die Beschwerdekammer bejahte die Bekanntheit der älteren Marke, stufte ihren Bekanntheitsgrad als hoch oder sogar außergewöhnlich hoch ein und stellte sodann fest, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken ein hoher Grad an schriftbildlicher Ähnlichkeit bestehe und dass sie klanglich und begrifflich identisch seien.

10      Die Beschwerdekammer befand jedoch im Wesentlichen, dass die Benutzung der angemeldeten Marke weder zu einer Beeinträchtigung der älteren Marke führen könne noch die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke auszunutzen drohe, da das Publikum trotz des außerordentlichen Bekanntheitsgrads der älteren Marke und der hochgradigen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken keine gedankliche Verknüpfung zwischen diesen Marken herstellen werde. Dazu stellte sie fest, dass sich das Fehlen einer gedanklichen Verknüpfung insbesondere aus der sehr unterschiedlichen Natur der in Rede stehenden Waren sowie ihren jeweiligen Verkehrskreisen, Herstellern und wirtschaftlichen Bereichen ergebe, und hob hervor, dass die Klägerin nicht den geringsten Beweis für eine solche Verknüpfung vorgelegt habe.

11      An diesem Ergebnis ändere es auch nichts, wenn zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werde, dass sich die von den einander gegenüberstehenden Marken jeweils angesprochenen Verkehrskreise überschneiden könnten.

 Anträge der Parteien

12      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

13      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

14      Die Streithelferin beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten einschließlich der im Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

15      Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 geltend.

16      Sie trägt im Wesentlichen vor, die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekammer sei mit Rechts- und Beurteilungsfehlern behaftet, die zum einen ihre Feststellung, dass die maßgeblichen Verkehrskreise keine Verknüpfung mit der älteren Marke herstellten, und zum anderen ihre Erwägungen beträfen, wonach die angemeldete Marke in Ermangelung einer solchen Verknüpfung die Wertschätzung oder die Unterscheidungskraft der älteren Marke nicht in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

17      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

18      Gemäß Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer eingetragenen älteren Marke im Sinne des Abs. 2 auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit einer älteren Marke identisch ist oder dieser ähnlich ist, ungeachtet dessen, ob die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen werden soll, mit denen identisch oder denen ähnlich oder nicht ähnlich sind, für die eine ältere Marke eingetragen ist, wenn es sich im Fall einer älteren Unionsmarke um eine in der Europäischen Union bekannte Marke und im Fall einer älteren nationalen Marke um eine in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannte Marke handelt und die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

19      Auch wenn die Hauptaufgabe einer Marke in ihrer Herkunftsfunktion besteht, hat jede Marke nämlich zudem einen ihr eigenen, autonomen wirtschaftlichen Wert, der sich von dem der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, unterscheidet. Deshalb gewährleistet Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 den Schutz einer bekannten Marke gegen jede identische oder ähnliche Anmeldemarke, die ihr Image beeinträchtigen könnte, auch wenn die mit der angemeldeten Marke beanspruchten Waren nicht denen entsprechen, für die die ältere Marke eingetragen wurde (Urteil vom 22. März 2007, Sigla/HABM – Elleni Holding [VIPS], T‑215/03, EU:T:2007:93, Rn. 35).

20      Aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 geht hervor, dass die Anwendung dieser Bestimmung von mehreren Voraussetzungen abhängt. Erstens muss die ältere, angeblich bekannte Marke eingetragen sein. Zweitens müssen sie und die Marke, deren Eintragung beantragt wird, identisch oder einander ähnlich sein. Drittens muss die ältere Marke in der Union bekannt sein, wenn es sich um eine ältere Unionsmarke handelt, oder im betreffenden Mitgliedstaat, wenn es sich um eine ältere nationale Marke handelt. Viertens muss die Benutzung der angemeldeten Marke ohne rechtfertigenden Grund die Gefahr herbeiführen, dass die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausgenutzt oder ihre Unterscheidungskraft oder Wertschätzung geschädigt würde. Da diese Voraussetzungen kumulativ sind, führt bereits das Fehlen einer von ihnen dazu, dass die Bestimmung nicht anwendbar ist (Urteil vom 22. März 2007, VIPS, T‑215/03, EU:T:2007:93, Rn. 34 und 35; vgl. auch Urteil vom 31. Mai 2017, Alma-The Soul of Italian Wine/EUIPO – Miguel Torres [SOTTO IL SOLE ITALIANO SOTTO il SOLE], T‑637/15, EU:T:2017:371, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Zu der in Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 aufgestellten vierten Voraussetzung, die nach Ansicht der Klägerin im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die dort genannten Beeinträchtigungen, wenn sie auftreten, die Folge eines bestimmten Ähnlichkeitsgrads zwischen der älteren und der jüngeren Marke sind, aufgrund dessen die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen den beiden Marken sehen, d. h. sie gedanklich miteinander verknüpfen, ohne sie jedoch zu verwechseln (vgl. Urteil vom 26. Juli 2017, Staatliche Porzellan‑Manufaktur Meissen/EUIPO, C‑471/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:602, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Daher besteht eine wesentliche – implizite – Voraussetzung für die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 darin, dass die maßgeblichen Verkehrskreise eine solche gedankliche Verknüpfung zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke vornehmen (vgl. Urteile vom 11. Dezember 2014, Coca‑Cola/HABM – Mitico [Master], T‑480/12, EU:T:2014:1062, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. November 2020, Totalizator Sportowy/EUIPO – Lottoland Holdings [Lottoland], T‑820/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:538, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer gedanklichen Verknüpfung der einander gegenüberstehenden Marken unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles umfassend zu beurteilen ist (vgl., zu Art. 5 Abs. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 1989, L 40, S. 1], Urteile vom 23. Oktober 2003, Adidas‑Salomon und Adidas Benelux, C‑408/01, EU:C:2003:582, Rn. 30, und vom 10. April 2008, adidas und adidas Benelux, C‑102/07, EU:C:2008:217, Rn. 42). Als derartige Umstände können der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, die Art der Waren oder Dienstleistungen, für die sie jeweils eingetragen sind, einschließlich des Grades der Nähe oder der Unähnlichkeit dieser Waren oder Dienstleistungen, sowie die betreffenden Verkehrskreise, das Ausmaß der Bekanntheit der älteren Marke, der Grad der ihr innewohnenden oder von ihr durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft und das Bestehen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum genannt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 2008, Intel Corporation, C‑252/07, EU:C:2008:655, Rn. 41 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Im Licht dieser einleitenden Erwägungen ist das Vorbringen der Klägerin zur Stützung ihres einzigen Klagegrundes zu prüfen.

25      Insoweit ist, wie sich oben aus Rn. 16 ergibt, das Vorbringen zur Stützung des einzigen Klagegrundes dahin zu verstehen, dass damit die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung der vierten Voraussetzung des Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 in Frage gestellt wird. Die Anwendung dieser Vorschrift hängt vom Bestehen einer gedanklichen Verknüpfung der einander gegenüberstehenden Marken ab, die unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles umfassend zu beurteilen ist.

26      Unter diesen Umständen hält es das Gericht für erforderlich, zunächst die Beurteilungen der Beschwerdekammer hinsichtlich der Bestimmung der von den einander gegenüberstehenden Marken angesprochenen Verkehrskreise, der Bekanntheit der älteren Marke sowie des Grades der Ähnlichkeit beider Marken zu prüfen.

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

27      Hervorzuheben ist, dass die Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise für die Zwecke der Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 eine ebenso notwendige Vorbedingung ist wie im Rahmen der Anwendung von Abs. 1 dieses Artikels. Insbesondere ist das Bestehen einer Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken, einer etwaigen Bekanntheit der älteren Marken, einer gedanklichen Verknüpfung der einander gegenüberstehenden Marken und schließlich einer Beeinträchtigung der Wertschätzung oder der Unterscheidungskraft der älteren Marken oder einer unlauteren Ausnutzung ihrer Wertschätzung oder Unterscheidungskraft anhand der besagten Verkehrskreise zu beurteilen (Urteil vom 26. September 2018, Puma/EUIPO – Doosan Machine Tools [PUMA], T‑62/16, EU:T:2018:604, Rn. 31).

28      Nach der Rechtsprechung unterscheiden sich die Verkehrskreise, auf die zur Beurteilung des Vorliegens einer der von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 erfassten Beeinträchtigungen abzustellen ist, je nach der vom Inhaber der älteren Marke geltend gemachten Art von Beeinträchtigung.

29      Das Vorliegen von Beeinträchtigungen der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke ist anhand des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der Waren oder Dienstleistungen zu beurteilen, für die diese Marke eingetragen ist. Hingegen ist das Vorliegen von Beeinträchtigungen in Form einer unlauteren Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke angesichts des Umstands, dass hier das Verbotene in dem vom Inhaber der jüngeren Marke aus der älteren Marke gezogenen Vorteil besteht, anhand des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der Waren oder Dienstleistungen zu beurteilen, für die die jüngere Marke eingetragen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 27. November 2008, Intel Corporation, C‑252/07, EU:C:2008:655, Rn. 35 und 36).

30      Im vorliegenden Fall war die Beschwerdekammer der Auffassung, dass sich die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren an „wesentlich“ unterschiedliche Verkehrskreise richteten, und führte aus, dass sich die von der angemeldeten Marke erfassten Waren an Fachkreise, bestehend aus Fachleuten in der Industrie, richteten und daher, anders als die von der älteren Marke erfassten Waren, nicht an die Allgemeinheit (Rn. 36, 37, 41 und 44 der angefochtenen Entscheidung).

31      Die Klägerin stellt diese Beurteilung in Frage und wirft der Beschwerdekammer vor, zu dem Schluss gelangt zu sein, dass sich die Verkehrskreise, an die sich die mit den einander gegenüberstehenden Marken gekennzeichneten Waren jeweils richteten, unterschieden; in Wirklichkeit überschnitten sie sich aber.

32      Sie erhebt zwei Rügen.

33      Zum einen bestehe jeder Verkehrskreis, einschließlich der Fachkreise, aus Verbrauchern, die von den von der älteren Marke erfassten Waren angesprochen würden, und zwar im Wesentlichen deshalb, weil ein Fachmann als natürliche Person ebenfalls zur Allgemeinheit gehöre.

34      Zum anderen sei die Beurteilung der Beschwerdekammer verfehlt, da sich bestimmte von der angemeldeten Marke erfasste Waren, etwa kleine elektrische Haushaltsgeräte wie Wasserkocher oder Toaster, die zu der von der Markenanmeldung erfassten allgemeineren Kategorie der Geräte gehörten, auch an die Allgemeinheit richteten.

35      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

36      Zur ersten Rüge ist darauf hinzuweisen, dass sich die von einer bestimmten Marke angesprochenen Verkehrskreise aus den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern der Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen, für die diese Marke eingetragen oder – je nach Fall – angemeldet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 2008, Intel Corporation, C‑252/07, EU:C:2008:655, Rn. 34).

37      Folglich können die Verkehrskreise in dem Gebiet, in dem die Marke geschützt ist, nicht nur als Teil der Bevölkerung dieses Gebiets definiert werden, sondern es müssen auch die maßgeblichen Verbraucher der Waren oder Dienstleistungen bestimmt werden, für die diese Marke eingetragen ist. Der bloße Umstand, dass das gewerbliche oder spezialisierte Publikum der von der angemeldeten Marke erfassten Waren zu der aus natürlichen Personen bestehenden allgemeinen Bevölkerung gehören kann, bedeutet daher nicht, dass dieses Publikum allein deshalb auch zu den Verkehrskreisen gehört, an die sich die von der älteren Marke erfassten Waren richten.


38      Sodann ist zur zweiten Rüge festzustellen, dass sich die von der älteren Marke erfassten Waren an die Allgemeinheit richten, die von der angemeldeten Marke erfassten, oben in Rn. 3 aufgeführten Waren dagegen teilweise an Fachkreise, teilweise aber – wie Wasserheizer, Wärmepumpen oder Heizkessel – sowohl an Fachkreise als auch an die Allgemeinheit. Wie die Klägerin zu Recht ausführt, können zu den von der angemeldeten Marke erfassten Beleuchtungs‑, Heizungs‑, Koch‑, Kühl‑, Lüftungs- oder Wasserleitungsgeräten auch verschiedene für die Allgemeinheit bestimmte Geräte gehören. Daraus folgt, dass sich die maßgeblichen Verkehrskreise bei einem Teil der in Rede stehenden Waren teilweise überschneiden.

39      Die von der Streithelferin angeführten Gegebenheiten, dass die Marke nicht speziell für die von der Klägerin erwähnten kleinen Elektrogeräte angemeldet worden sei und dass solche Geräte nicht unter der angemeldeten Marke angeboten würden, sind für die Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise dieser Marke ohne Bedeutung, soweit zu ihr, wie oben in Rn. 38 ausgeführt, gerade Geräte gehören, die sowohl für Fachkreise als auch für die Allgemeinheit bestimmt sind. Das EUIPO kann nämlich im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens nur das Verzeichnis der angemeldeten Waren in der Fassung berücksichtigen, die sich aus der Anmeldung der betreffenden Marke – vorbehaltlich eventueller Änderungen – ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2007, Saint-Gobain Pam/HABM – Propamsa [PAM PLUVIAL], T‑364/05, EU:T:2007:96, Rn. 89).

40      Die Beschwerdekammer hat daher – wie oben in Rn. 30 festgestellt – zu Unrecht ausgeführt, dass sich die Verkehrskreise, an die sich die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren richteten, unterschieden. Wie aus Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, hat die Beschwerdekammer jedoch die Hypothese einer etwaigen Überschneidung der angesprochenen Verkehrskreise berücksichtigt, denn sie hat insoweit, anknüpfend an die Ausführungen der Widerspruchsabteilung, darauf hingewiesen, dass „die Tatsache, dass sich beide Produktkategorien an dieselben Verkehrskreise [richteten], zu keiner Verbindung zwischen den Waren [führe]“. Außerdem schloss sie ihre Prüfung der Beschwerde in Rn. 47 der angefochtenen Entscheidung mit dem Hinweis ab, dass die Beschwerde auch dann zurückzuweisen sei, wenn sich, wie von der Klägerin geltend gemacht, die Verkehrskreise der einander gegenüberstehenden Marken überschnitten.

41      Wie das EUIPO ausführt, können insoweit, selbst wenn die Verkehrskreise, die von den Waren oder Dienstleistungen angesprochen werden, für die die einander gegenüberstehenden Marken jeweils eingetragen sind, dieselben sind oder sich in bestimmtem Umfang überschneiden, diese Waren oder Dienstleistungen so unähnlich sein, dass die jüngere Marke den maßgeblichen Verkehrskreisen die ältere Marke nicht in Erinnerung zu rufen vermag (Urteil vom 27. November 2008, Intel Corporation, C‑252/07, EU:C:2008:655, Rn. 49).

42      Nach ständiger Rechtsprechung geht jedoch, wenn unter den besonderen Umständen des konkreten Falles ein Fehler das Ergebnis nicht entscheidend beeinflussen konnte, das auf einen solchen Fehler gestützte Vorbringen ins Leere und reicht daher nicht aus, um die Aufhebung der Entscheidung, die angefochten wird, rechtfertigen zu können (vgl. Urteil vom 7. September 2017, VM/EUIPO – DAT Vermögensmanagement [Vermögensmanufaktur], T‑374/15, EU:T:2017:589, Rn. 143 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Unter diesen Umständen kann der Fehler der Beschwerdekammer bei der Beurteilung der für die angemeldete Marke maßgeblichen Verkehrskreise für sich genommen nicht zur Ungültigkeit der angefochtenen Entscheidung führen.

44      Folglich werden die für die angemeldete Marke maßgeblichen Verkehrskreise (siehe oben, Rn. 38) und insbesondere die Tatsache, dass diese sich bei einem Teil der in Rede stehenden Waren teilweise überschneiden, bei der Entscheidung zu berücksichtigen sein, ob sich der von der Beschwerdekammer begangene Fehler im Rahmen ihrer Prüfung der in Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 genannten Beeinträchtigungen entscheidend ausgewirkt hat.

 Zur Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen

45      Nach der Rechtsprechung bildet das Vorliegen einer Ähnlichkeit zwischen der älteren Marke und der angemeldeten Marke eine Anwendungsvoraussetzung, die Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 gemeinsam ist (Urteil vom 24. März 2011, Ferrero/HABM, C‑552/09 P, EU:C:2011:177, Rn. 51); weder nach dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 noch nach der Rechtsprechung ist der Begriff der Ähnlichkeit in diesen beiden Absätzen unterschiedlich zu verstehen (Urteil vom 10. Dezember 2015, El Corte Inglés/HABM, C‑603/14 P, EU:C:2015:807, Rn. 39).

46      Im Rahmen dieser beiden Bestimmungen wird allerdings ein unterschiedlicher Ähnlichkeitsgrad verlangt. Während nämlich der durch Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 eingeführte Schutz voraussetzt, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken ein Grad der Ähnlichkeit festgestellt wird, der so hoch ist, dass für die beteiligten Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr zwischen ihnen besteht, ist das Vorliegen einer solchen Gefahr für den durch Art. 8 Abs. 5 gewährten Schutz nicht erforderlich. Somit können die in Art. 8 Abs. 5 genannten Beeinträchtigungen die Folge eines geringeren Grades der Ähnlichkeit zwischen der älteren und der jüngeren Marke sein, sofern dieser ausreicht, damit die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen den Marken sehen, d. h., sie gedanklich miteinander verknüpfen (Urteil vom 24. März 2011, Ferrero/HABM, C‑552/09 P, EU:C:2011:177, Rn. 53).

47      Im vorliegenden Fall teilt die Klägerin die Schlussfolgerungen der Beschwerdekammer, wonach die einander gegenüberstehenden Marken sowohl in klanglicher als auch in begrifflicher Hinsicht identisch seien.

48      Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Umstand, dass die für die angemeldete Marke maßgeblichen Verkehrskreise – wie oben in Rn. 38 ausgeführt – auch aus der Allgemeinheit bestehen, keinen Einfluss auf den klanglichen und begrifflichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken hat. Die Allgemeinheit wie die Fachkreise werden das den einander gegenüberstehenden Marken gemeinsame Wort „Puma“ als „in Nord- und Südamerika heimisches Raubtier mit langem Schwanz, kleinem Kopf und dichtem braunem bis [silber]grauem Fell“ verstehen und es identisch aussprechen.

49      Daher kann dieser Umstand die von der Beschwerdekammer in Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf die Unterscheidungskraft des gemeinsamen Elements „Puma“ vorgenommene Beurteilung, wonach dieses Element für die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren weder beschreibend sei noch die Eignung der Unterscheidungskraft zur Kennzeichnung dieser Waren verringere, nicht in Frage stellen. Dabei handelt es sich zum einen bei der älteren Marke um Bekleidung, Schuhwaren und Kopfbedeckungen und zum anderen bei der angemeldeten Marke (siehe oben, Rn. 3) um Beleuchtungs‑, Heizungs‑, Dampferzeugungs‑, Koch‑, Kühl‑, Trocken‑, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte.

50      Was sodann die bildliche Ähnlichkeit betrifft, ist die Klägerin der Ansicht, dass die einander gegenüberstehenden Marken „[v]isuell … praktisch … identisch, jedenfalls aber … hochgradig ähnlich [sind]“. Sie stellt daher die Beurteilung der Beschwerdekammer, dass die einander gegenüberstehenden Marken einen hohen Grad an bildlicher Ähnlichkeit aufwiesen, auch wenn sie nicht identisch seien, nicht in Frage, sondern präzisiert sie nur.

51      Insoweit war die Beschwerdekammer zu der Feststellung berechtigt, dass die angemeldete Wortmarke nicht mit der älteren Bildmarke identisch ist, obwohl beide Marken aus ein und demselben Wort bestehen. Die Schriftart, in der die ältere Marke wiedergegeben wird, ist zwar, wie die Beschwerdekammer ausgeführt hat, nur leicht stilisiert, doch nicht so unbedeutend, dass sie in den Augen der maßgeblichen Verkehrskreise unbemerkt bleibt. Außerdem umfasst die angemeldete Wortmarke keine Bildbestandteile oder besonderen Elemente, so dass die für ihre Darstellung verwendete Schriftart unerheblich ist.

52      Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, die Beurteilung der Beschwerdekammer in Bezug auf den Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken und ihre Schlussfolgerung, dass sie in begrifflicher und klanglicher Hinsicht identisch seien und einen hohen Grad an visueller Ähnlichkeit aufwiesen, in Frage zu stellen.

 Zur Wertschätzung der älteren Marke

53      Die Wertschätzung einer Marke ist anhand der Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern der Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen, für die die Marke eingetragen ist (vgl. Urteil vom 27. November 2008, Intel Corporation, C‑252/07, EU:C:2008:655, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der oben in Rn. 43 festgestellte Fehler der Beschwerdekammer, der ihre Beurteilung der für die angemeldete Marke maßgeblichen Verkehrskreise betrifft, keinen Einfluss auf ihre Beurteilung der Wertschätzung der älteren Marke hat.

55      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung die Beurteilung der Widerspruchsabteilung bestätigt, dass die Bekanntheit der älteren Marke „hoch“ sei. Das Ausmaß der Bekanntheit zeige sich an den Verkaufszahlen, den Ausgaben für Marketing und der Befragung durch das deutsche Marktforschungsunternehmen GfK im Frühjahr 2018 sowie an der langen und intensiven Benutzung der Marke. Anknüpfend an das Vorbringen der Klägerin im Beschwerdeverfahren könne „hier sogar eine äußerst hohe Bekanntheit unterstellt werden“.

56      Nach den Angaben der Klägerin genießt die ältere Marke im Unionsgebiet außergewöhnlich hohe oder „überragende“ Bekanntheit. Sie stellt jedoch die Beurteilung des Ausmaßes der Bekanntheit der älteren Marke durch die Beschwerdekammer nicht förmlich in Frage und erkennt ausdrücklich an, dass diese der älteren Marke „äußerst hohe Bekanntheit“ beigemessen habe.

57      Die Streithelferin tritt der Auffassung der Klägerin entgegen und hebt hervor, dass die Beschwerdekammer die Bekanntheit der älteren Marke nur rein hypothetisch als „außergewöhnlich hoch“ eingestuft habe.

58      Insoweit hat die Beschwerdekammer zwar in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass sie, auch wenn die Bekanntheit der älteren Marke als außergewöhnlich hoch einzustufen wäre, zu demselben Ergebnis gelangt wäre, doch kann daraus nicht geschlossen werden, dass sie einen solchen Bekanntheitsgrad nur hypothetisch berücksichtigt hat. Wie insbesondere aus Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, hat die Beschwerdekammer nämlich bei ihrer Prüfung ausdrücklich den „außergewöhnlichen Bekanntheitsgrad“ der älteren Marke berücksichtigt.

59      Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, die Beurteilung der Beschwerdekammer, dass die ältere Marke einen hohen oder sogar außergewöhnlich hohen Bekanntheitsgrad habe, in Frage zu stellen.

60      Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer jedoch vor, diesen Umstand im Rahmen der Zurückweisung der Beschwerde bei ihrer Prüfung nicht hinreichend berücksichtigt zu haben.


61      Insoweit stellen nach ständiger Rechtsprechung die Bekanntheit der älteren Marke oder Marken und insbesondere das Ausmaß ihrer Bekanntheit eine der in Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 vorgesehenen kumulativen Anwendungsvoraussetzungen dar und gehören zugleich zu den Umständen, die bei der Prüfung zu berücksichtigen sind, ob die Verkehrskreise eine gedankliche Verknüpfung zwischen der älteren Marke oder den älteren Marken und der angemeldeten Marke herstellen und ob die Gefahr besteht, dass eine der drei in dieser Vorschrift genannten Beeinträchtigungen auftritt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 27. November 2008, Intel Corporation, C‑252/07, EU:C:2008:655, Rn. 42, und vom 18. Juli 2013, Specsavers International Healthcare u. a., C‑252/12, EU:C:2013:497, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62      Folglich ist das Vorbringen zur Stützung der Rüge zu prüfen, die ausdrücklich dahin geht, dass die Bekanntheit der älteren Marke im Rahmen der Prüfung, ob die Verkehrskreise eine gedankliche Verknüpfung zwischen ihr und der angemeldeten Marke herstellten, nicht hinreichend berücksichtigt worden sei.

 Zur Frage, ob die maßgeblichen Verkehrskreise eine gedankliche Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken herstellen

63      Die Klägerin beanstandet die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, wonach zwischen den einander gegenüberstehenden Marken keine gedankliche Verknüpfung hergestellt werde, und erhebt insoweit drei Rügen.

64      Zum einen habe die Beschwerdekammer einen Rechtsfehler begangen, weil sie ihre Feststellung, dass die Verkehrskreise keine gedankliche Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken herstellten, ausschließlich auf die fehlende Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren gestützt habe.

65      Zum anderen habe sie einen Beurteilungsfehler begangen, weil sie andere relevante Gesichtspunkte nicht hinreichend oder in fehlerhafter Weise berücksichtigt habe, insbesondere die Bekanntheit der älteren Marke, ihre durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft oder auch die von den einander gegenüberstehenden Marken angesprochenen Verkehrskreise.

66      Schließlich ergebe sich ein solcher Beurteilungsfehler aus der unzureichenden Begründung der angefochtenen Entscheidung, da die Beschwerdekammer im Wesentlichen hätte erläutern müssen, weshalb sie von der früheren Praxis des EUIPO und insbesondere von dem Standpunkt abgewichen sei, den die Widerspruchsabteilung in ihrer Entscheidung vom 16. Juni 2020 (Sache B 2170556, Puma/Doosan Machine Tools) vertreten habe.

 Zur ersten Rüge: Rechtsfehler bei der Prüfung des Vorliegens einer gedanklichen Verknüpfung der einander gegenüberstehenden Marken

67      Nach ständiger Rechtsprechung (siehe oben, Rn. 23) ist das Vorliegen einer gedanklichen Verknüpfung der einander gegenüberstehenden Marken umfassend unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, die Art der von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen, einschließlich des Grades der Nähe oder der Unähnlichkeit dieser Waren oder Dienstleistungen, sowie die betreffenden Verkehrskreise, das Ausmaß der Bekanntheit der älteren Marke, der Grad der ihr innewohnenden oder von ihr durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft und das Bestehen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum gehören (vgl. Urteil vom 26. Juli 2017, Staatliche Porzellan‑Manufaktur Meissen/EUIPO, C‑471/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:602, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68      Insbesondere handelt es sich beim Vorliegen einer Ähnlichkeit zwischen den von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren und Dienstleistungen zwar um keine Anwendungsvoraussetzung des in Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 vorgesehenen relativen Eintragungshindernisses, doch sind die Art und der Grad der Nähe der betreffenden Waren oder Dienstleistungen relevante Umstände für die Beurteilung des Vorliegens einer gedanklichen Verknüpfung dieser Marken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2019, Lotte/EUIPO – Générale Biscuit‑Glico France [PEPERO original], T‑459/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:119, Rn. 182).

69      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer im Rahmen ihrer Prüfung der gedanklichen Verknüpfung der einander gegenüberstehenden Marken erstens darauf hingewiesen, dass das Vorliegen einer solchen gedanklichen Verknüpfung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen sei und dass die Widerspruchsabteilung ihre Feststellung der fehlenden gedanklichen Verknüpfung der einander gegenüberstehenden Marken auf eine Gesamtabwägung der Umstände gestützt habe.

70      Zweitens hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass die einander gegenüberstehenden Waren nicht nur unähnlich seien, sondern nicht einmal Berührungspunkte aufwiesen. Sie richteten sich an „wesentlich unterschiedliche“ Verkehrskreise und beträfen zudem unterschiedliche Märkte. Sie hat damit der Sache nach erläutert, dass sich die ältere Marke an die Allgemeinheit richte, während die angemeldete Marke sehr spezifische und „hoch spezialisierte“ Waren betreffe, die für Fachleute in der Industrie bestimmt seien.

71      Drittens hat die Beschwerdekammer im Wesentlichen festgestellt, dass die Klägerin in Anbetracht des spezifischen Charakters sowohl der von der angemeldeten Marke erfassten Waren als auch der für sie maßgeblichen Verkehrskreise und ungeachtet des außergewöhnlichen Bekanntheitsgrads der älteren Marke und der Ähnlichkeit beider Marken nicht nachgewiesen habe, dass eine gedankliche Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken hergestellt werden könnte.

72      Viertens war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass unter Berücksichtigung des ganz unterschiedlichen kommerziellen Kontexts der einander gegenüberstehenden Marken eine Kooperation zwischen den Herstellern der von diesen Marken erfassten Waren unwahrscheinlich sei und dass die Klägerin nicht dargetan habe, dass die von diesen Marken erfassten Waren gemeinsame Eigenschaften aufwiesen, die einen Imagetransfer oder eine Beeinträchtigung der älteren Marke plausibel erscheinen lassen könnten.

73      Am Ende ihrer Prüfung ist die Beschwerdekammer zu dem Schluss gekommen, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken keine Beziehung bestehe, die eine gedankliche Verknüpfung durch die Verkehrskreise begünstige, und dass dies auch für den von der Klägerin angeführten Fall gelte, dass sich die angesprochenen Verkehrskreise, die bei der angemeldeten Marke teilweise auch das allgemeine Publikum umfassten, überschnitten.

74      Insoweit heißt es zwar im Rahmen der Begründung in Rn. 38 der angefochtenen Entscheidung, die „Beschwerdekammer“ habe „irrtümlicherweise“ feststellen können, dass die maßgeblichen Verkehrskreise keine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken herstellten; zwischen den hierzu in der mündlichen Verhandlung befragten Parteien bestand aber Einigkeit, dass es sich um bloße Schreibfehler handele. Die Begründung der angefochtenen Entscheidung kann daher nicht als widersprüchlich angesehen werden.

75      Nach dieser Klarstellung ist festzustellen, dass der der Beschwerdekammer zur Last gelegte Rechtsfehler, der darin bestehen soll, dass sie nur die fehlende Ähnlichkeit der von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren berücksichtigt habe, auf einer unzutreffenden Auslegung der angefochtenen Entscheidung beruht.

76      Hierzu genügt – wie oben in den Rn. 69 bis 72 ausgeführt – der Hinweis, dass die Beschwerdekammer, wie u. a. aus den Rn. 34 bis 38 und 49 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, unter Berücksichtigung nicht nur der Unähnlichkeit der in Rede stehenden Waren, sondern auch des Ähnlichkeitsgrads der einander gegenüberstehenden Marken, der Bekanntheit der älteren Marke und ihrer Unterscheidungskraft, des Fehlens von Nachweisen seitens der Klägerin sowie der Verkehrskreise, an die sich die einander gegenüberstehenden Marken richten, zu dem Ergebnis gekommen ist, dass es keine gedankliche Verknüpfung der einander gegenüberstehenden Marken durch die Verkehrskreise gebe.

77      Insoweit kann, anders als die Klägerin offenbar meint, bei der Beurteilung des Vorliegens einer gedanklichen Verknüpfung durch die Verkehrskreise im Rahmen der Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 – wie aus der oben in Rn. 68 angeführten Rechtsprechung ausdrücklich hervorgeht – der Grad der Nähe oder Unähnlichkeit der von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt werden.

78      Unter diesen Umständen ist die erste Rüge zurückzuweisen.

 Zur zweiten Rüge: Beurteilungsfehler bei der Prüfung des Vorliegens einer gedanklichen Verknüpfung der einander gegenüberstehenden Marken

79      Hinsichtlich des Fehlers, den die Beschwerdekammer bei ihrer Beurteilung der fehlenden gedanklichen Verknüpfung der einander gegenüberstehenden Marken durch die maßgeblichen Verkehrskreise begangen haben soll, macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die maßgeblichen Verkehrskreise angesichts der äußerst hohen Bekanntheit der älteren Marke und ihres „Höchstmaßes“ durch Benutzung erworbener Unterscheidungskraft bei dem hohen Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Marken eine gedankliche Verknüpfung zwischen ihnen herstellten, auch wenn sich die Waren voneinander unterschieden. Dies gelte umso mehr, als die ältere Marke aufgrund ihrer äußerst hohen, über die Verkehrskreise, an die sich die von ihr erfassten Waren richteten, hinausgehenden Bekanntheit auch den mit der angemeldeten Marke angesprochenen Verkehrskreisen bekannt sei.

80      Insoweit ist der Klägerin beizupflichten, dass das Ausmaß der Bekanntheit einer älteren Marke, das über die Verkehrskreise hinausgehen kann, die von den von ihr erfassten Waren oder Dienstleistungen angesprochen werden, es auch ohne jede Verbindung zwischen diesen, auf die sich die einander gegenüberstehenden Marken erstrecken, rechtfertigen kann, eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken zu bejahen, obwohl die jeweils maßgeblichen Verkehrskreise ganz andere sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 2008, Intel Corporation, C‑252/07, EU:C:2008:655, Rn. 51 bis 53).

81      Wie sich aus Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung ergibt, stellt die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall nicht in Abrede, dass die Bekanntheit der älteren Marke über die Verkehrskreise, die von den von ihr erfassten Waren angesprochen werden, hinausgeht; insbesondere erkennt sie durch die Bejahung des „außergewöhnlichen Bekanntheitsgrads“ der älteren Marke implizit an, dass ihre Bekanntheit über die Verkehrskreise hinausgeht, die von den Waren angesprochen werden, für die sie eingetragen wurde.

82      Auch wenn die von den Waren oder Dienstleistungen, die von den einander gegenüberstehenden Marken erfasst werden, angesprochenen Verkehrskreise dieselben sind oder sich in gewissem Umfang überschneiden, können diese Waren oder Dienstleistungen nach der oben in Rn. 41 angeführten Rechtsprechung gleichwohl so unähnlich sein, dass die jüngere Marke den maßgeblichen Verkehrskreisen die ältere Marke nicht in Erinnerung zu rufen vermag.

83      Daraus folgt, dass entgegen dem Vorbringen der Klägerin die Tatsache, dass die angemeldete Marke und die ältere Marke in klanglicher und begrifflicher Hinsicht identisch sind und sich bildlich in hohem Maße ähneln und dass Letztere außergewöhnliche Bekanntheit oder besonders große Unterscheidungskraft besitzt, nicht automatisch ausreicht, um eine Verbindung zwischen diesen Marken zu bejahen. Auch wenn es in bestimmten Fällen nicht ausgeschlossen ist, dass eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken zu bejahen sein könnte, obwohl sie Waren oder Dienstleistungen erfassen, zwischen denen keine Verbindung besteht, ist eine solche Verbindung im Licht des Zusammenspiels der verschiedenen im jeweiligen Einzelfall relevanten Umstände zu beurteilen.

84      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin genügt dieser Umstand – selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Verkehrskreise, an die sich die von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen richten, einschließlich der Fachleute in der Industrie die ältere Marke angesichts des Ausmaßes ihrer Bekanntheit kennen – nicht für den Nachweis, dass diese Verkehrskreise eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken herstellen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2018, PUMA, T‑62/16, EU:T:2018:604, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

85      Außerdem hat die Klägerin, wie die Beschwerdekammer zutreffend ausführt, keinen Nachweis dafür erbracht, dass eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken hergestellt werden könnte.

86      Erstens ist hervorzuheben, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Waren – im Wesentlichen Beleuchtungs‑, Heizungs‑, Koch- und Wasserleitungsgeräte – den von der älteren Marke erfassten Waren – Kleidung, Schuhwaren und Kopfbedeckungen –, wie die Klägerin einräumt, „unstreitig“ unähnlich sind. Bei Ersteren handelt es sich um spezielle Industrieprodukte, während Letztere für sportliche Aktivitäten bestimmt sind oder als Modeaccessoires verwendet werden.

87      Hierzu ist festzustellen, dass der Umstand, dass sich die von der angemeldeten Marke erfassten Waren auch an die Allgemeinheit richten können, keinen Einfluss auf die Feststellung der Beschwerdekammer hat, dass solche Waren und die von der älteren Marke erfassten Waren unähnlich sind.

88      Zwar richten sich bestimmte von der angemeldeten Marke erfasste Waren ebenso wie die von der älteren Marke erfassten Waren an die Allgemeinheit, doch eignen sie sich sowohl aufgrund ihrer Art als auch – wie die Beschwerdekammer ausführt – aufgrund ihrer Größe nicht dazu, in denselben Verkaufsstätten angeboten zu werden. Insbesondere werden, wie die Beschwerdekammer zu Recht feststellt, Erstere im Allgemeinen in Bau- oder Fachmärkten verkauft, Letztere hingegen eher in Sport- oder Modegeschäften.

89      Außerdem dienen die von der angemeldeten Marke erfassten Waren, wie die Beschwerdekammer ausführt, spezifischen Gebrauchszwecken insbesondere in der Industrie und im Baugewerbe. Ihre Hersteller unterscheiden sich von den Herstellern der von der älteren Marke erfassten Waren dadurch, dass ihre Herstellung völlig anderer technischer Gegebenheiten bedarf als die Herstellung der von der älteren Marke erfassten Bekleidung, Schuhwaren und Kopfbedeckungen.

90      Überdies ist der Beschwerdekammer zuzustimmen, dass das mit dem Verkauf der von der angemeldeten Marke erfassten Waren betraute Personal spezifische Kenntnisse besitzen dürfte, über die das Personal, das mit der Vermarktung der von der älteren Marke erfassten Waren betraut ist, nicht verfügt.

91      Insoweit hat das Gericht das Vorliegen einer Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bereits trotz einer besonders stark ausgeprägten Bekanntheit mit der Begründung ausgeschlossen, dass es höchst unwahrscheinlich ist, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die von der jeweiligen Marke erfassten Waren in denselben Geschäften vorfinden und an die einen denken, während sie die anderen vor sich haben (Urteil vom 19. Mai 2015, Swatch/HABM – Panavision Europe [SWATCHBALL], T‑71/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:293, Rn. 32).

92      Zweitens macht die Klägerin geltend, die Verkehrskreise, an die sich die von der angemeldeten Marke erfassten Waren richteten, achteten – wie das Marketing für diese Marke belege – ebenso wie die Verbraucher der von der älteren Marke erfassten Waren auch auf deren äußeres Erscheinungsbild, so dass eine „Kooperation“ zwischen ihr und der Streithelferin denkbar sei.

93      Die Akten enthalten jedoch keinen Anhaltspunkt, der das Vorbringen der Klägerin stützen würde, dass Kooperationen mit der Streithelferin im Hinblick auf einen Imagetransfer oder andere mögliche Synergien denkbar seien. Insbesondere erläutert die Klägerin nicht, weshalb die Kooperation zwischen Siemens und Porsche Design bei Toastern für die Herstellung einer Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken relevant sein soll. Sie legt insbesondere nicht dar, inwiefern aufgrund einer Kooperation zwischen einem Automobilhersteller und einem Hersteller von Haushaltsgeräten, die beide technische Waren vertreiben, eine vergleichbare Zusammenarbeit zwischen einem Hersteller von Heizungs‑, Koch- und Kühlgeräten und einem Hersteller von Bekleidung „denkbar“ sein könnte. Sie führt zur Stützung ihrer Klage kein Argument an, das geeignet wäre, zwischen den von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren eine Verbindung herzustellen, die bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Gedanken an eine etwaige derartige Kooperation hervorrufen könnte. Sie erbringt keinen Nachweis für ihr Vorbringen, dass auch zwischen ihr und Porsche Design eine Kooperation bestehe, und erläutert erst recht nicht, inwiefern eine solche Kooperation für die Herstellung einer Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken relevant sein soll. Unter diesen Umständen ist das Vorbringen, dass eine Kooperation zwischen der Klägerin und der Streithelferin grundsätzlich denkbar wäre, rein hypothetischer Art.

94      In der mündlichen Verhandlung hat sich die Klägerin zur Stützung ihrer Argumentation zudem auf bestehende Kooperationen zwischen ihr und Marken wie Motorola, Pepsi oder Haribo auf verschiedenen Märkten berufen. Sie hat ferner darauf hingewiesen, dass zwischen ihr und der Streithelferin eine Kooperation zur Herstellung von Sportschuhen bestehe, und hat dem Gericht ein Exemplar der Schuhe vorgelegt, die zu dieser Kooperation geführt hätten. Das EUIPO und die Streithelferin haben die Zulässigkeit dieser Gesichtspunkte bestritten, da sie verspätet vorgebracht worden seien. Die Streithelferin hat überdies in Abrede gestellt, dass es die von der Klägerin angeführte Kooperation zur Herstellung von Sportschuhen gibt.

95      Insoweit genügt der Hinweis, dass es nicht Sache des Gerichts ist, den Sachverhalt im Licht erstmals ihm vorgelegter Beweise zu überprüfen. Die Zulassung solcher Beweise verstößt nämlich gegen Art. 188 der Verfahrensordnung des Gerichts, wonach die Schriftsätze der Parteien den vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand nicht ändern können. Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Beweise, die erstmals vor dem Gericht vorgebracht wurden, sind daher als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass sie geprüft zu werden brauchen (vgl. Urteil vom 14. Mai 2009, Fiorucci/HABM – Edwin [ELIO FIORUCCI], T‑165/06, EU:T:2009:157, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

96      Außerdem macht die Klägerin zwar geltend, dass sie jahrzehntelang in den verschiedensten Bereichen, u. a. im Motorsport, Sponsoringaktivitäten entfaltet habe; sie belegt aber nicht, dass sie ein Markenimage aufgebaut hat, aufgrund dessen – wie sie behauptet – die bloße Erwähnung des Begriffs „Puma“ bei den Verkehrskreisen unabhängig vom kommerziellen Kontext seiner Nennung Gedanken an die von ihr mit der älteren Marke assoziierten Eigenschaften wie Eleganz, Innovation oder einen bestimmten Lebensstil hervorruft und nicht nur an die Eigenschaften einer „amerikanischen Raubkatze“. Der bloße Umstand, dass der Begriff „Puma“ von mehr als 95 % der deutschen Bevölkerung mit der älteren Marke oder mit Waren aus ihrem Betätigungsfeld in Verbindung gebracht werden mag, genügt jedenfalls nicht als Nachweis dafür, dass dieser Begriff unabhängig von dem kommerziellen Kontext, in dem er verwendet wird, mit der älteren Marke assoziiert werden könnte. Im Übrigen betrifft die Umfrage, auf die sich die Klägerin beruft, nur Deutschland und kann daher nicht für das gesamte Unionsgebiet gelten. Auf Nachfrage hat die Klägerin hierzu in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass ihr für die übrigen Mitgliedstaaten keine Zahlenangaben vorliegen.

97      Die Klägerin hat somit, wie die Beschwerdekammer zu Recht feststellt, keinen Nachweis dafür erbracht, dass die in Rede stehenden Waren Merkmale aufweisen, die insbesondere zu einem Imagetransfer zwischen den einander gegenüberstehenden Marken führen könnten.

98      Unter den Umständen des vorliegenden Falles kann somit mangels gegenteiliger von der Klägerin vorgelegter Belege davon ausgegangen werden, dass die von Waren, die für eine vornehmlich technische Nutzung bestimmt sind, angesprochenen Verkehrskreise – mag es sich neben Fachkreisen auch um die Allgemeinheit handeln – in erster Linie auf ihre Zuverlässigkeit und ihre technische Qualität achten werden und nicht auf ihren ästhetischen Wert, so dass die von der angemeldeten Marke erfassten Waren, wie die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt hat, in einem ganz anderen Wertekontext wahrgenommen werden als dem, in dem die von der älteren Marke erfassten Waren vermarktet werden.

99      Drittens macht die Klägerin zwar geltend, dass die ältere Marke durch Benutzung ein „Höchstmaß“ an Unterscheidungskraft erlangt habe, bringt aber in der Klageschrift keinen Beleg hierfür vor. Überdies geht aus der angefochtenen Entscheidung nicht hervor, dass die Beschwerdekammer die Unterscheidungskraft der älteren Marke außer Acht gelassen hätte, denn sie hat in Rn. 49 der angefochtenen Entscheidung anerkannt, dass die ältere Marke aufgrund ihrer hohen oder sogar „sehr hohen“ Bekanntheit Unterscheidungskraft erlangt habe.

100    Unter diesen Umständen hat die Beschwerdekammer trotz ihres Fehlers bei der Beurteilung der für die angemeldete Marke maßgeblichen Verkehrskreise, der sich im vorliegenden Fall nicht ausgewirkt hat, zu Recht festgestellt, dass, da die einander gegenüberstehenden Waren im Wesentlichen grundlegend verschiedene wirtschaftliche Sektoren und Märkte betreffen, die von der Klägerin angeführte Kenntnis der älteren Marke seitens der Verkehrskreise, an die sich die von der angemeldeten Marke erfassten Waren richten, nicht als Nachweis für das Vorliegen einer gedanklichen Verknüpfung der einander gegenüberstehenden Marken durch diese Verkehrskreise ausreicht.

101    Folglich ist die zweite Rüge zurückzuweisen.

 Zur dritten Rüge: Unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung

102    Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe die angefochtene Entscheidung unzureichend begründet, und trägt hierzu zwei Argumente vor.

103    Erstens habe die Beschwerdekammer den Widerspruch allein deshalb zurückgewiesen, weil die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren verschieden seien; sie hätte aber angeben müssen, ab welchem „Abstand“ zwischen den Waren ein solches Eintragungshindernis trotz der außergewöhnlichen Bekanntheit der älteren Marke und der großen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen gerechtfertigt sei, zumal die fehlende Ähnlichkeit der Waren zu den Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 gehöre.

104    Insoweit genügt jedoch die Feststellung, dass die Prämisse, auf die sich die Klägerin stützt, falsch ist (siehe oben, Rn. 67 bis 78), so dass ihre Rüge, so wie sie formuliert ist, keinen Erfolg haben kann.


105    Zweitens macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe nicht in rechtlich hinreichender Weise begründet, weshalb sie die von ihr im Verfahren angeführten Entscheidungen als im vorliegenden Fall nicht relevant angesehen habe.

106    Zur Stützung ihrer Rüge macht sie geltend, die Beschwerdekammer habe nicht erläutert, aus welchen Gründen sie den von der Widerspruchsabteilung in ihrer Entscheidung vom 16. Juni 2020 – in der diese im Anschluss an das Urteil vom 26. September 2018, PUMA (T‑62/16, EU:T:2018:604), unter Umständen, die mit denen des vorliegenden Rechtsstreits in hohem Maß vergleichbar seien, das Vorliegen einer gedanklichen Verknüpfung von Marken bejaht habe – eingenommenen Standpunkt nicht geteilt habe.

107    Gemäß Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001 sind die Entscheidungen des EUIPO mit Gründen zu versehen. Zu dieser Begründungspflicht, die auch aus Art. 296 AEUV folgt, gibt es eine ständige Rechtsprechung, wonach die Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass zum einen die Betroffenen ihr Recht auf gerichtliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung wirksam wahrnehmen können und zum anderen der Unionsrichter seine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidung ausüben kann. Die Beschwerdekammern brauchen in der Begründung der von ihnen zu erlassenden Entscheidungen allerdings nicht auf alle von den Betroffenen vorgebrachten Argumente einzugehen. Es reicht aus, dass sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführen, denen nach dem Aufbau der Entscheidung wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteile vom 12. November 2008, Shaker/HABM – Limiñana y Botella [Limoncello della Costiera Amalfitana shaker], T‑7/04, EU:T:2008:481, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. September 2018, PUMA, T‑62/16, EU:T:2018:604, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

108    Außerdem muss das EUIPO angesichts der Grundsätze der Gleichbehandlung und der guten Verwaltung frühere, von ihm zu ähnlichen Anmeldungen bereits erlassene Entscheidungen berücksichtigen. Dabei muss es besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, wobei die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang zu bringen ist, das impliziert, dass die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein und in jedem Einzelfall erfolgen muss (vgl. Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C‑564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 60 und 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls anzuwendenden Kriterien ab (vgl. Urteile vom 16. Januar 2019, Polen/Stock Polska sp. z o.o. und EUIPO, C‑162/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:27, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. Dezember 2018, Vans/EUIPO – Deichmann [V], T‑817/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:880, Rn. 132 und die dort angeführte Rechtsprechung).

109    Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass die Beschwerdekammern, wenn sie von der Beurteilung in früheren, ihnen gegenüber geltend gemachten Entscheidungen zu ähnlichen Anmeldungen abweichen wollen, die Abweichung von den früheren Entscheidungen ausdrücklich begründen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C‑564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 66). Zu unterscheiden ist jedoch zwischen der Berufung auf solche früheren Entscheidungen als nicht unmittelbar auf die angemeldete Marke bezogene Belege für einen Sachverhalt wie etwa die Bekanntheit der älteren Marke, auf die sich der Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke stützt, wie es im Urteil vom 26. September 2018, PUMA (T‑62/16, EU:T:2018:604), der Fall war, und der Berufung auf eine Entscheidungspraxis des EUIPO, die dieselbe Anwendung von Rechtsvorschriften auf vergleichbare Sachverhalte impliziert (Urteil vom 29. Januar 2020, Volkswagen/EUIPO [CROSS], T‑42/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:15, Rn. 69).

110    Die Beschwerdekammern können jedoch nicht an Entscheidungen unterer Instanzen des EUIPO gebunden sein (vgl. Urteil vom 19. September 2019, Showroom/EUIPO – E‑Gab [SHOWROOM], T‑679/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:631, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Klägerin kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Beschwerdekammer ihre Entscheidung, von den Beurteilungen der Widerspruchsabteilung abzuweichen, hätte begründen müssen.

111    Außerdem hat die Erste Beschwerdekammer des EUIPO nach den Angaben der Streithelferin die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 16. Juni 2020 mit Entscheidung vom 28. Oktober 2021 aufgehoben und den Widerspruch wie im vorliegenden Fall zurückgewiesen. Die Beschwerdekammer ist daher im vorliegenden Rechtsstreit nicht von ihrer Entscheidung in der von der Klägerin angeführten Sache abgewichen. Die Klägerin kann daher die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 16. Juni 2020 nicht als Beleg für einen Begründungsmangel anführen, der darin bestehen soll, dass die Beschwerdekammer von ihrer früheren Praxis abgewichen sei, ohne dies zu begründen.

112    Die Beschwerdekammer hat jedenfalls in Rn. 50 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die von der Klägerin angeführten Entscheidungen völlig andere Warengruppen beträfen und dass „in der Regel … ein engeres Verhältnis zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen [besteht]“. Zwar hat die Beschwerdekammer keine näheren Angaben dazu gemacht, inwiefern sich der vorliegende Fall in tatsächlicher Hinsicht von denen unterscheiden soll, auf die sich die Klägerin berufen hatte, doch war sie nicht verpflichtet, ausdrücklich und erschöpfend auf das gesamte Vorbringen der Klägerin einzugehen, denn nach der oben in Rn. 107 wiedergegebenen Rechtsprechung brauchte sie nur die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anzuführen, denen wesentliche Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens zukommt. Dies ist hier geschehen, da die Beschwerdekammer – wie aus den obigen Rn. 69 bis 73 hervorgeht, in denen im Wesentlichen die Rn. 34 bis 47 der angefochtenen Entscheidung wiedergegeben werden – die wesentlichen Elemente dargelegt hat, aus denen sie den Schluss zog, dass es keine Verknüpfung zwischen den älteren Marken und der angemeldeten Marke gebe.

113    Unter diesen Umständen ist die dritte Rüge zurückzuweisen.

114    Aus alledem ist zu schließen, dass die Beschwerdekammer – da der Beurteilungsfehler, den sie bei der Bestimmung der für die angemeldete Marke maßgeblichen Verkehrskreise begangen hat, im vorliegenden Fall keinen entscheidenden Einfluss auf die Beurteilung der anderen relevanten Umstände hatte – mangels Nachweisen seitens der Klägerin zu der Annahme berechtigt war, dass die Unähnlichkeit der in Rede stehenden Waren trotz des hohen Ähnlichkeitsgrads der einander gegenüberstehenden Marken und des außergewöhnlichen Ausmaßes der Bekanntheit der älteren Marke jede gedankliche Verknüpfung durch die maßgeblichen Verkehrskreise ausschließt und dass dies nach der oben in Rn. 41 angeführten Rechtsprechung selbst dann gilt, wenn auch die Allgemeinheit zu den maßgeblichen Verkehrskreisen gehören sollte.

 Zur Frage, ob die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird

115    Die Klägerin macht geltend, wenn die Gefahr bestehe, dass die angemeldete Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen könnte, liege das Vorliegen einer gedanklichen Verknüpfung der einander gegenüberstehenden Marken nahe.

116    Die Gefahr einer Verwässerung der älteren Marke durch die Auflösung ihrer Identität sei nicht bloß hypothetischer Natur, und die Benutzung der angemeldeten Marke sei außerdem geeignet, das Image und die Wertschätzung der älteren Marke zu beeinträchtigen, da sie für Waren von geringerer Qualität verwendet werden könnte oder für Waren, die mit der Qualität oder dem besonderen Image der älteren Marke unvereinbar seien.

117    Außerdem sei die Attraktivität der älteren Marke offensichtlich, so dass es auch auf der Hand liege, dass die angemeldete Marke die Investitionen der Klägerin zur Förderung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutze. Eine Beeinträchtigung liege umso näher, als im vorliegenden Fall eine maximal gesteigerte Unterscheidungskraft und ein außergewöhnlich hoher Bekanntheitsgrad gegeben seien.

118    Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

119    Nach der oben in den Rn. 21 und 22 angeführten Rechtsprechung impliziert Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001, dass die drei dort genannten Beeinträchtigungen, wenn sie auftreten, die Folge eines bestimmten Grades der Ähnlichkeit zwischen der älteren und der jüngeren Marke sind, aufgrund dessen die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen den beiden Marken sehen, d. h. sie gedanklich miteinander verknüpfen, ohne sie jedoch zu verwechseln. Dass die maßgeblichen Verkehrskreise eine solche gedankliche Verknüpfung zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke vornehmen, ist daher eine wesentliche – implizite – Voraussetzung für die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001.

120    Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise keine gedankliche Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken herstellen. Nehmen die Verkehrskreise keine solche gedankliche Verknüpfung vor, kann durch die Benutzung der angemeldeten Marke – wie aus der oben in den Rn. 21 und 22 angeführten Rechtsprechung hervorgeht – die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke nicht in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt werden (vgl. Urteil vom 26. September 2018, PUMA, T‑62/16, EU:T:2018:604, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

121    Folglich kann die Klägerin jedenfalls nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

122    Da eine der vier in Art. 8 Abs. 5 der Verordnung 2017/1001 aufgestellten kumulativen Voraussetzungen dafür, der älteren Marke Schutz zu gewähren, nicht erfüllt ist, ist – ohne dass das Vorbringen der Klägerin zum Vorliegen einer der in dieser Bestimmung genannten Beeinträchtigungen geprüft zu werden braucht – festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Recht die Entscheidung der Widerspruchsabteilung bestätigt und den Antrag der Klägerin zurückgewiesen hat.

123    Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

 Kosten

124    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

125    Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

126    Insoweit genügt zum Antrag der Streithelferin, der Klägerin die Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen, die Feststellung, dass aufgrund der Abweisung der gegen die angefochtene Entscheidung gerichteten Klage mit dem vorliegenden Urteil Nr. 2 des verfügenden Teils dieser Entscheidung weiterhin für die im Beschwerdeverfahren vor dem EUIPO entstandenen Kosten maßgeblich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2017, Aldi/EUIPO – Sky [SKYLITe], T‑736/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:729, Rn. 131).

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Puma SE trägt die Kosten.

Marcoulli

Frimodt Nielsen

Schwarcz

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 7. Dezember 2022.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

S. Papasavvas


*      Verfahrenssprache: Deutsch.