Language of document : ECLI:EU:T:2007:183





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 18. Juni 2007 – Italien/Kommission

(Rechtssache T‑431/04 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Verordnung (EG) Nr. 1429/2004 – Gemeinsame Marktordnung für Wein – Regelung der Verwendung von Rebsortennamen oder ihrer Synonyme – Zeitliche Beschränkung der Verwendung – Gegenstandslos gewordener Antrag“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – „Fumus boni iuris“ – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange (Art. 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 22-23)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Rechtsschutzinteresse (Art. 242 EG und 243 EG) (vgl. Randnrn. 26, 33-34)

Gegenstand

Antrag auf einstweilige Anordnung, den Vollzug der in Form einer Anmerkung in Nr. 103 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1429/2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 263, S. 11) enthaltenen Bestimmung, wonach die Bezeichnung „Tocai friulano“ nur bis zum 31. März 2007 verwendet werden darf, bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C‑23/07 und C‑24/07 auszusetzen, hilfsweise, den Vollzug dieser Bestimmung im Hoheitsgebiet der Italienischen Republik bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C‑23/07 und C‑24/07 auszusetzen und zugleich die Ausfuhr der Erzeugung in die Gemeinschaft zu verbieten, unbeschadet der Vermarktung von Wein aus ungarischer Erzeugung unter der Bezeichnung „Tokaj“ oder von Wein unter homonymen Bezeichnungen, der in Italien und in der Gemeinschaft zur Vermarktung zugelassen ist

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.