Language of document : ECLI:EU:F:2010:78

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

8. Juli 2010

Rechtssache F-64/06

Ragnar Bergström

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Ernennung – Bedienstete auf Zeit, die zu Beamten ernannt werden – Bewerber, die vor dem Inkrafttreten des neuen Statuts in eine Reserveliste aufgenommen wurden – Übergangsvorschriften für die Einstufung in die Besoldungsgruppe bei der Einstellung – Einstufung in die Besoldungsgruppe nach den weniger günstigen neuen Vorschriften – Art. 5 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts“

Gegenstand: Klage gemäß den Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 10. August 2005, mit der der Kläger, der erfolgreich an einem vor dem 1. Mai 2004 veröffentlichten Auswahlverfahren teilgenommen hat, mit Wirkung vom 16. September 2005 zum AD-Beamten auf Probe ernannt wurde, soweit er mit dieser Entscheidung in eine niedrigere als die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegebene Besoldungsgruppe eingestuft wird

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Einstellung – Ernennung in der Besoldungsgruppe – Einführung einer neuen Laufbahnstruktur durch die Verordnung Nr. 723/2004 – Übergangsbestimmungen für die Einstufung in die Besoldungsgruppe

(Beamtenstatut, Art. 31 Abs. 1; Anhang XIII, Art. 5 Abs. 2 und 4, 12 Abs. 3, und 13 Abs. 1; Verordnung Nr. 723/2004 des Rates)

2.      Beamte – Einstellung – Ernennung in der Besoldungsgruppe – Einführung einer neuen Laufbahnstruktur durch die Verordnung Nr. 723/2004 – Übergangsbestimmungen für die Einstufung in die Besoldungsgruppe

(Beamtenstatut, Anhang XIII Art. 5 Abs. 4; Verordnung Nr. 723/2004 des Rates)

1.      Art. 5 Abs. 4 des Anhangs XIII des Statuts erfasst Bedienstete auf Zeit, die in eine Eignungsliste für einen Wechsel der Laufbahngruppe aufgenommen wurden, sowie Bedienstete auf Zeit, die in eine Liste erfolgreicher Bewerber eines internen Auswahlverfahrens aufgenommen wurden. Auch wenn ein Auswahlverfahren für einen „Wechsel der Laufbahngruppe“ seinem Wesen nach ebenfalls ein internes Auswahlverfahren ist, ist die fragliche Vorschrift doch so auszulegen, dass sie praktische Wirksamkeit hat; dafür ist nach Möglichkeit jede Auslegung zu vermeiden, nach der diese Vorschrift redundant ist. Der Gesetzgeber hat mit dem Begriff „internes Auswahlverfahren“ offenbar die auch als Auswahlverfahren zur Verbeamtung bezeichneten Verfahren gemeint, die es unter Beachtung sämtlicher Statutsbestimmungen über den Zugang zum europäischen öffentlichen Dienst ermöglichen sollen, Bedienstete, die bereits über eine gewisse Erfahrung im Organ verfügen und ihre Eignung für die zu besetzenden Dienstposten unter Beweis gestellt haben, als Beamte einzustellen. Für diese Auslegung spricht der Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 des Anhangs XIII des Statuts, der nur Beamte erfasst, die in eine Eignungsliste für einen Wechsel der Laufbahngruppe aufgenommen wurden, und nicht Beamte erwähnt, die in eine Liste erfolgreicher Bewerber eines internen Auswahlverfahrens aufgenommen wurden. Für eine solche Erwähnung hätte es keinen Grund gegeben, weil bei Bediensteten, die bereits Beamte sind, gerade keine Veranlassung zur Verbeamtung besteht.

Für die Anwendbarkeit von Art. 5 Abs. 4 des Anhangs XIII des Statuts bedarf es eines Wechsels von einer „bisherigen Laufbahngruppe“ in eine „neue Laufbahngruppe“, entweder nach einem Auswahlverfahren, das zur Erstellung einer Eignungsliste für einen Wechsel der Laufbahngruppe führt, oder nach einem internen Auswahlverfahren zur Verbeamtung, das einen solchen Laufbahngruppenwechsel zur Folge hat. Der Gesetzgeber ist somit im Rahmen der Ausübung seines sowohl in Bezug auf Übergangsbestimmungen als auch auf Einstufungskriterien weiten Ermessens von der allgemeinen Regel für die Einstufung neu eingestellter Beamten, die in Art. 31 Abs. 1 des Statuts, wie er durch Art. 12 Abs. 3 bzw. Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts ergänzt wird, genannt ist, bezüglich der erfolgreichen Bewerber, die vor dem 1. Mai 2006 in eine Eignungsliste aufgenommen und zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 30. April 2006 bzw. nach dem 1. Mai 2006 eingestellt werden, dadurch abgewichen, dass er die Einstufung in eine andere als die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegebene Besoldungsgruppe den als Beamte auf Probe eingestellten Bediensteten vorbehalten hat, die bereits über eine Erfahrung im Organ verfügen und nach den vorstehend genannten Auswahlverfahren ihre Eignung für die Besetzung von Dienstposten einer höheren Laufbahngruppe unter Beweis gestellt haben.

(vgl. Randnrn. 43, 44, 47 und 48)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 6. März 1997, de Kerros und Kohn-Bergé/Kommission, T‑40/96 und T‑55/96, Slg. ÖD 1997, I‑A‑47 und II‑135, Randnrn. 45 und 46; 12. November 1998, Carrasco Benítez/Kommission, T‑294/97, Slg. ÖD 1998, I‑A‑601 und II‑1819, Randnr. 51

2.      Ohne einen entsprechenden ausdrücklichen Hinweis gibt es keinen Grund für die Annahme, dass der Gesetzgeber die Regelung des Art. 5 Abs. 4 des Anhangs XIII des Statuts auf die erfolgreichen Bewerber eines allgemeinen Auswahlverfahrens ausdehnen wollte, das sich an Bewerber von außerhalb der Unionsorgane sowie an die Beamten und sonstigen Bediensteten wendet, die ebenfalls an einem solchen Auswahlverfahren teilnehmen können. Außerdem ist eine weite Auslegung von Art. 5 Abs. 4 des Anhangs XIII des Statuts dahin, dass auch die erfolgreichen Bewerber eines allgemeinen Auswahlverfahrens erfasst werden, auch nicht geboten, um die Gleichbehandlung zwischen den Bediensteten auf Zeit zu gewährleisten, die erfolgreich an einem allgemeinen oder internen Auswahlverfahren teilgenommen haben. Die Bediensteten auf Zeit, die erfolgreich an einem Auswahlverfahren zur Besetzung von Dienstposten der Laufbahngruppe, der sie bereits angehören, teilgenommen haben, befinden sich nämlich nicht in derselben Lage wie die erfolgreichen Bewerber eines Auswahlverfahrens, das zum Ziel oder zur Folge hat, einen Wechsel in eine höhere Laufbahngruppe und somit einen entscheidenden Aufstieg in ihrer Laufbahn zu ermöglichen. Dass der Gesetzgeber beim Erlass von Art. 5 Abs. 4 des Anhangs XIII des Statuts dafür Sorge getragen hat, dass diese Zeitbediensteten als Beamte auf Probe ausnahmsweise in der Besoldungsgruppe ernannt werden können, der sie in der alten Laufbahngruppe angehörten, bedeutet im Ergebnis keine willkürliche oder im Hinblick auf das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel offensichtlich unangemessene Differenzierung im Verhältnis zu den Zeitbediensteten, die nach einem allgemeinen Auswahlverfahren in der Laufbahngruppe, der sie angehörten, als Beamte eingestellt werden.

Überdies wäre eine weite Auslegung von Art. 5 Abs. 4 des Anhangs XIII des Statuts dazu angetan, die Gleichbehandlung der erfolgreichen Bewerber ein und desselben Auswahlverfahrens zu beseitigen, die sich nach der Rechtsprechung in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Lage befinden und – bei Nichtvorliegen objektiver Gründe, die eine Differenzierung rechtfertigen – insbesondere bei der Einstufung die gleiche Behandlung erhalten können müssen. Eine Behandlung, die danach differenziert, ob die Einstellung vor oder nach dem Inkrafttreten der Reform des Statuts erfolgt, kann jedoch objektiv mit dem Erfordernis gerechtfertigt werden, die Freiheit des Unionsgesetzgebers zu erhalten, jederzeit Änderungen an den Statutsbestimmungen vorzunehmen, wenn er meint, dass sie dem dienstlichen Interesse entsprechen, und zwar auch dann, wenn sich diese Vorschriften für die Beamten als weniger günstig erweisen als die bisherigen.

(vgl. Randnrn. 52 bis 54)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 5. Dezember 1974, Van Belle/Rat, 176/73, Slg. 1974, 1361, Randnr. 8; 22. Dezember 2008, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, C‑443/07 P, Slg. 2008, I‑10945, Randnr. 79

Gericht erster Instanz: 9. Juli 1997, Monaco/Parlament, T‑92/96, Slg. ÖD 1997, I‑A‑195 und II‑573, Randnr. 55; 16. März 2004, Afari/EZB, T‑11/03 Slg. ÖD 2004, I‑A‑65 und II‑267, Randnr. 65; 11. Juli 2007, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, T-58/05, Slg. 2007, II‑2523, Randnr. 86