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Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2011 - V/Kommission

(Rechtssache T-510/09 P)1

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Einstellung - Ablehnung der Einstellung wegen Fehlens der für die Ausübung des Amts erforderlichen körperlichen Eignung - Begründungspflicht des Gerichts für den öffentlichen Dienst)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: V (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und D. Martin)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 21. Oktober 2009, V/Kommission (F-33/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Urteils

Tenor

Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 21. Oktober 2009, V/Kommission (F-33/08), wird insoweit aufgehoben, als das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht über das von Frau V in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Angriffsmittel entschieden hat, das dahin geht, der Vorsitzende des Ärzteausschusses sei nicht in das Verzeichnis der belgischen Ärztekammer eingetragen.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

Die von Frau V vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst erhobene Klage in der Rechtssache F-33/08 wird abgewiesen.

Frau V trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind. Die Kosten im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Verfahren, das zu dem oben angeführten Urteil V/Kommission geführt hat, werden nach den in den Nrn. 2 und 3 des Tenors dieses Urteils festgelegten Modalitäten getragen.

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1 - ABl. C 161 vom 19.6.2010.