Language of document : ECLI:EU:T:2012:659

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS

10. Dezember 2012(1)

„Streichung“

In der Rechtssache T-560/11

Kronofrance mit Sitz in Sully-sur-Loire (Frankreich),

Kronoply GmbH mit Sitz in Heiligengrabe (Deutschland),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Nierer und L. Gordalla,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch T. Maxian Rusche und M. Adam als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Glunz AG mit Sitz in Meppen (Deutschland),

OSB Deutschland GmbH mit Sitz in Meppen,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.‑J. Niemeyer und H. Ehlers,

Streithelferinnen,


wegen Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/524/EU vom 23. März 2011 über die staatliche Beihilfe C 28/05 (ex NN 18/05, ex N 517/2000) Deutschlands für die Glunz AG und die OSB Deutschland GmbH (ABl. L 228, S. 22).


1        Mit Schreiben, das am 19. Oktober 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen dem Gericht gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehmen. Sie haben keinen Kostenantrag gestellt.

2        Mit Schreiben, das am 5. November 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie keine Bemerkungen zur Klagerücknahme habe, und hat gemäß Art. 87 § 5 der Verfahrensordnung beantragt, den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

3        Mit Schreiben, das am 9. November 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Streithelferinnen mitgeteilt, dass sie der Klagerücknahme nichts entgegenzusetzen haben. Sie haben keinen Kostenantrag gestellt.

4        Nach Art. 87 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte beantragt, den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

5        Nach Art. 87 § 5 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt im Fall der Klagerücknahme, wenn keine Kostenanträge gestellt werden, jede Partei ihre eigenen Kosten. Die Streithelferinnen haben keinen Kostenantrag gestellt.

6        Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen, den Klägerinnen sind ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Beklagten aufzuerlegen und zu entscheiden, dass die Streithelferinnen ihre eigenen Kosten tragen.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Die Rechtssache T‑560/11 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2.      Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Beklagten.

3.      Die Streithelferinnen tragen ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 10. Dezember 2012

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

        J. Azizi


1 Verfahrenssprache: Deutsch.