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Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 22. Juli 2022 – Europäischer Haftbefehl gegen CJ, Beteiligter: Openbaar Ministerie

(Rechtssache C-492/22)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Amsterdam

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführer: CJ

Beteiligter: Openbaar Ministerie

Vorlagefragen

1.    Stehen Art. 12 und Art. 24 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI1 in Verbindung mit Art. 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem entgegen, dass eine gesuchte Person, deren Übergabe zum Zwecke der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe endgültig gestattet worden ist, jedoch aufgeschoben wurde, „damit diese im Vollstreckungsstaat gerichtlich verfolgt werden … kann … wegen einer anderen als der im Europäischen Haftbefehl genannten Handlung“, während dieser Strafverfolgung zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls in Haft gehalten wird?

2.    a.     Ist die Entscheidung zur Anwendung der in Art. 24 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI geregelten Befugnis zur Aufschiebung der Übergabe eine Entscheidung über die Vollstreckung des [Europäischen Haftbefehls], die nach Art. 6 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI im Licht seines achten Erwägungsgrundes der vollstreckenden Justizbehörde zukommt?

b.     Falls ja: Führt der Umstand, dass diese Entscheidung ohne Tätigwerden einer vollstreckenden Justizbehörde im Sinne von Art. 6 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI getroffen wurde, dazu, dass eine gesuchte Person nicht mehr zur Vollstreckung des gegen sie ergangenen Europäischen Haftbefehls in Haft gehalten werden darf?

3.    a.     Steht Art. 24 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI in Verbindung mit den Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem entgegen, dass die Übergabe einer gesuchten Person zum Zwecke der Strafverfolgung im Vollstreckungsmitgliedstaat ausschließlich aus dem Grund aufgeschoben wird, dass die gesuchte Person nach Befragung nicht auf ihr Anwesenheitsrecht im Rahmen dieser strafrechtlichen Verfolgung verzichten möchte?

b.     Falls ja: Welche Faktoren muss die vollstreckende Justizbehörde dann bei ihrer Entscheidung über die Aufschiebung der tatsächlichen Übergabe berücksichtigen?

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1     Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1).