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Klage, eingereicht am 22. März 2013 - Königreich Spanien/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-147/13)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: S. Centeno Huerta und E. Chamizo Llatas)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Es wird beantragt,

die Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen für nichtig zu erklären und dem Rat die Kosten aufzuerlegen;

hilfsweise, die Art. 4, 5, 6 Abs. 2 und 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen für nichtig zu erklären und dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.    Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung durch die Einführung einer Regelung, die für die Rechtssubjekte nachteilig sei, deren Sprache nicht Englisch, Französisch oder Deutsch sei, da die Regelung im Verhältnis zu dem verfolgten Ziel unangemessen sei

2.    Fehlende Rechtsgrundlage für Art. 4, da die Übersetzung im Fall eines Rechtsstreits in der Weise geregelt werden, dass die Sprachenregelung des Rechtstitels nicht unmittelbar betroffen sei, wie dies in Art. 118 Abs. 2 AEUV vorgesehen sei

3.    Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

4.    Verstoß gegen die Meroni-Rechtsprechung, indem dem Europäischen Patentamt die Verwaltung des Kompensationssystems (Art. 5) und die Veröffentlichung der Übersetzungen (Art. 6 Abs. 2) übertragen würden

5.    Verstoß gegen den Grundsatz der Autonomie des Unionsrechts, indem die Anwendbarkeit der Verordnung an das Inkrafttreten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht geknüpft werde

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1 - ABl. L 361. S. 89.