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Urteil des Gerichts vom 5. April 2017 – CPME u. a./Rat

(Rechtssache T-422/13)1

(Dumping – Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien, Thailand und Taiwan – Auslaufüberprüfung – Vorschlag der Kommission zur Verlängerung der Maßnahmen – Beschluss der Rates, das Überprüfungsverfahren einzustellen, ohne diese Maßnahmen einzuführen – Nichtigkeitsklage – Art. 11 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 – Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens einer bedeutenden Schädigung – Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1225/2009 – Interesse der Union – Offensichtliche Beurteilungsfehler – Begründungspflicht – Schadensersatzklage)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Committee of Polyethylene Terephthalate (PET) Manufacturers in Europe (CPME) (Brüssel, Belgien) und die zehn weiteren im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt L. Ruessmann und J. Beck, Solicitor)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Boelaert und J.-P. Hix im Beistand von B. O’Connor, Solicitor, und Rechtsanwalt S. Gubel)

Streithelferin zur Unterstützung der Kläger: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland, A. Demeneix und M. França)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: European Federation of Bottled Waters (EFBW) (Brüssel, Belgien), Caiba, SA (Paterna, Spanien), Coca-Cola Enterprises Belgium (CCEB) (Anderlecht, Belgien), Danone (Paris, Frankreich), Nestlé Waters Management & Technology (Issy-les-Moulineaux, Frankreich), Pepsico International Ltd (London, Vereinigtes Königreich) und Refresco Gerber BV (Rotterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: E. McGovern, Barrister)

Gegenstand

Zum einen Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2013/226/EU des Rates vom 21. Mai 2013 zur Ablehnung des Vorschlags für eine Durchführungsverordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Taiwan und Thailand im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und zur Einstellung des Verfahrens der Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indonesien und Malaysia insofern, als mit dem Vorschlag ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Taiwan und Thailand eingeführt würde (ABl. 2013, L 136, S. 12), soweit der Vorschlag, einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren mit Ursprung in Indien, Taiwan und Thailand einzuführen, abgelehnt und das Verfahren der Überprüfung dieser Einfuhren eingestellt wurde, sowie zum anderen Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der den Klägern entstanden sein soll

Tenor

Der Durchführungsbeschlusses 2013/226/EU des Rates vom 21. Mai 2013 zur Ablehnung des Vorschlags für eine Durchführungsverordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Taiwan und Thailand im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und zur Einstellung des Verfahrens der Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indonesien und Malaysia insofern, als mit dem Vorschlag ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Taiwan und Thailand eingeführt würde, wird für nichtig erklärt, soweit der Vorschlag, einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren mit Ursprung in Indien, Taiwan und Thailand einzuführen, abgelehnt und das Verfahren der Überprüfung betreffend die Einfuhren von Polyethylenterephthalat (PET) aus diesen drei Ländern eingestellt wurde.

Die Klagen auf Schadensersatz werden abgewiesen.

Das Committee of Polyethylene Terephthalate (PET) Manufacturers in Europe (CPME), die Cepsa Química, SA, die Equipolymers Srl, die Indorama Ventures Poland sp. z o.o., die Lotte Chemical UK Ltd, die M & G Polimeri Italia SpA, die Novapet, SA, die Ottana Polimeri Srl, die UAB Indorama Polymers Europe, die UAB Neo Group und die UAB Orion Global pet tragen ihre eigenen Kosten mit Ausnahme der nachstehend in Nr. 5 genannten Kosten.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.

Die European Federation of Bottled Waters (EFBW), die Caiba, SA, Coca-Cola Enterprises Belgium (CCEB), Danone, Nestlé Waters Management & Technology, die Pepsico International Ltd und die Refresco Gerber BV tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten, die den Klägern durch ihre Streithilfe entstanden sind.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 325 vom 9.11.2013.