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Klage, eingereicht am 16. Februar 2010 - Flaco Geräte/HABM - Delgado Sánchez (FLACO)

(Rechtssache T-74/10)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Flaco Geräte GmbH (Gütersloh, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Wirtz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Jesús Delgado Sánchez (Socuellamos, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. November 2009 in der Sache R 86/2009-2 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke "FLACO" für Waren der Klassen 7, 8, 9 und 11.

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische eingetragene Marke "FLACO" für Waren der Klasse 7.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Teilweise Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht eine fehlerhafte Übersetzung der von der Widerspruchsmarke umfassten Waren berücksichtigt habe; Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer die von der Klägerin erhobene Einrede der Nichtbenutzung nicht berücksichtigt habe.

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