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Urteil des Gerichts vom 13. November 2012 - Antrax It/HABM - THC (Heizkörper)

(Verbundene Rechtssachen T-83/11 und T-84/11)

(Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die Thermosiphons für Heizkörper darstellen - Älteres Geschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Fehlende Eigenart - Kein anderer Gesamteindruck - Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 - Sättigung des Stands der Technik - Begründungspflicht)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Antrax It Srl (Resana, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Gazzola)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. Mannucci und A. Folliard-Monguiral, dann A. Folliard-Monguiral und F. Mattina)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: The Heating Company (THC) (Dilsen, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Haber)

Gegenstand

Aufhebung der Entscheidungen der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 2. November 2010 (Sachen R 1451/2009-3 und R 1452/2009-3) zu Nichtigkeitsverfahren zwischen der The Heating Company (THC) und der Antrax It Srl

Tenor

Die Entscheidungen der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 2. November 2010 (Sachen R 1451/2009-3 und R 1452/2009-3) werden aufgehoben, soweit damit die Geschmacksmuster Nr. 000593959-0001 und Nr. 000593959-0002 für nichtig erklärt worden sind.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Das HABM trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die der Antrax It Srl im Verfahren vor dem Gericht entstanden sind.

Die The Heating Company (THC) trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die Antrax It in den Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind.

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1 - ABl. C 113 vom 9.4.2011.