Language of document : ECLI:EU:T:2013:41





Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 29. Januar 2013 –
Fon Wireless/HABM – nfon (nfon)

(Rechtssache T‑283/11)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke nfon – Ältere Gemeinschaftsbildmarke fon und ältere nationale Wortmarke FON – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Abänderungsantrag“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Änderung der Vorgaben des Rechtsstreits, mit dem die Beschwerdekammer befasst war – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 135 § 4; Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65 Abs. 2) (vgl. Randnr. 20)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Befugnisse des Gerichts – Überprüfung des Sachverhalts im Licht erstmals vor ihm vorgelegter Beweismittel – Ausschluss (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 135 § 4; Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65) (vgl. Randnr. 23)

3.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilung der Verwechslungsgefahr – Kriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 27, 28, 40, 67)

4.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Wortmarke nfon – Bildmarke fon und Wortmarke FON (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 31, 39, 62, 70)

5.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnr. 35)

6.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnr. 41)

7.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Geringe Unterscheidungskraft der älteren Marke – Auswirkungen (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnr. 72)

8.                     Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Befugnis des Gerichts zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung – Grenzen (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65 Abs. 3) (vgl. Randnr. 80)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 18. März 2011 (Sache R 1017/2009‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Fon Wireless Ltd und der nfon AG

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 18. März 2011 (Sache R 1017/2009‑4) wird dahin abgeändert, dass die von der nfon AG bei der Beschwerdekammer eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wird.

2.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Fon Wireless Ltd.

3.

Die nfon AG trägt ihre eigenen Kosten.