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Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2015 – Italien/Kommission

(Rechtssache T-295/13)1

(Sprachenregelung – Berichtigungen von Bekanntmachungen allgemeiner Auswahlverfahren für die Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe Administration – Neue Auswahlverfahren – Wahl der zweiten von drei Sprachen – Verordnung Nr. 1 – Art. 1d Abs. 1, Art. 27 und Art. 28 Buchst. f des Statuts – Grundsatz der Nichtdiskriminierung – Verhältnismäßigkeit)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri, im Beistand von P. Gentili und S. Fiorentino, Avvocati dello Stato)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall, B. Eggers und G. Gattinara)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: J. García-Valdecasas Dorrego, Abogado del Estado)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Berichtigung der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/177/10 zur Bildung einer Einstellungsreserveliste für Beamte der Funktionsgruppe Administration in den Fachgebieten Europäische öffentliche Verwaltung, Recht, Wirtschaft, Audit und Informations- und Kommunikationstechnologien (ABl. 2013, C 82 A, S. 1) sowie der Berichtigung der Bekanntmachungen der allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/178/10 und EPSO/AD/179/10 zur Bildung von Einstellungsreservelisten für Beamte der Funktionsgruppe Administration in den jeweiligen Fachgebieten Bibliothekswesen, Informationswissenschaften und audiovisuelle Medien (ABl. 2013, C 82 A, S. 6)

Tenor

Die im Amtsblatt der Europäischen Union vom 21. März 2013 veröffentlichte Berichtigung der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/177/10 zur Bildung einer Einstellungsreserveliste für Beamte der Funktionsgruppe Administration in den Fachgebieten Europäische öffentliche Verwaltung, Recht, Wirtschaft, Audit und Informations- und Kommunikationstechnologien sowie die im Amtsblatt der Europäischen Union vom 21. März 2013 veröffentlichte Berichtigung der Bekanntmachungen der allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/178/10 und EPSO/AD/179/10 zur Bildung von Einstellungsreservelisten für Beamte der Funktionsgruppe Administration in den jeweiligen Fachgebieten Bibliothekswesen, Informationswissenschaften und audiovisuelle Medien – so wie ihre Natur und ihr Inhalt in den Rn. 68 bis 70 des vorliegenden Urteils festgestellt worden sind – werden für nichtig erklärt.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Italienischen Republik.

Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten im Zusammenhang mit der Streithilfe.

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1     ABl. C 207 vom 20.7.2013.