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Klage, eingereicht am 6. Juli 2021 – Ryanair und Ryanair Sun/Kommission

(Rechtssache T-398/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Ryanair DAC (Swords, Irland), Ryanair Sun S.A. (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F.-C. Laprévote, E. Vahida, V. Blanc, S. Rating und I.-G. Metaxas-Maranghidis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Beklagten vom 22. Dezember 2020 über die staatliche Beihilfe SA.59158 – Polen – COVID-19 – Aid to Lot1 für nichtig zu erklären und

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:

Erster Klagegrund: Die Beklagte habe den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 falsch angewandt. Insbesondere habe die Beklagte nicht belegt, dass LOT für eine Beihilfe zur Kapitalaufstockung gemäß dem Befristeten Rahmen in Betracht komme, und habe außerdem nicht geprüft, ob es neben der Kapitalaufstockung andere geeignetere und weniger wettbewerbsverfälschende Maßnahmen gebe. Zudem habe die Beklagte die Verhältnismäßigkeit des Betrags der Kapitalaufstockung, die Vergütung für die Beihilfe, die Voraussetzungen für den Ausstieg des Staates sowie die Elemente der Beihilfe hinsichtlich der Unternehmensführung und der Vermeidung unverhältnismäßiger Wettbewerbsverzerrungen fehlerhaft geprüft.

Zweiter Klagegrund: Die Beklagte habe Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV falsch angewandt, indem sie festgestellt habe, dass dieser Artikel als Rechtsgrundlage dienen könne, um die Beihilfe zu rechtfertigen. Außerdem habe die Beklagte nicht belegt, dass die Beihilfe notwendig, angemessen und verhältnismäßig sei, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Polens zu beheben, und habe keine “Abwägungsprüfung“ vorgenommen, d. h. die erwarteten positiven Auswirkungen der Beihilfe im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele in Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV gegen ihre negativen Auswirkungen im Hinblick auf Wettbewerbsverzerrungen und auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten abzuwägen.

Dritter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße gegen besondere Vorschriften des AEUV und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, die für die Liberalisierung des Luftverkehrs in der Union seit Ende der 1980er Jahre wesentlich gewesen seien (zB das Diskriminierungsverbot, der freie Dienstleistungsverkehr, der durch die Verordnung Nr. 1008/20082 auf den Luftverkehr Anwendung finde, und die Niederlassungsfreiheit).

Vierter Klagegrund: Die Beklagte habe trotz ernster Schwierigkeiten kein förmliches Prüfverfahren eröffnet und die Verfahrensrechte der Klägerinnen verletzt.

Fünfter Klagegrund: Die Beklagte habe ihre Begründungpflicht verletzt.

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1 ABl. 2021, C 260, S. 10-11.

2 Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2008, L 293, S. 3-20).