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Klage, eingereicht am 7. Juli 2021 – BPCE u. a./SRB

(Rechtssache T-385/21)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: BPCE (Paris, Frankreich) und 44 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Gosset-Grainville, M. Trabucchi und M. Dalon)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB)

Anträge

Die Kläger beantragen,

den Beschluss Nr. SRB/ES/2021/22 vom 14. April 2021 über die Berechnung der für das Jahr 2021 im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF nach Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

die folgenden Bestimmungen der SRM-Verordnung [Verordnung (EU) Nr. 806/2014], der Durchführungsverordnung [(EU) 2015/81] und der Delegierten Verordnung [(EU) 2015/63] nach Art. 277 AEUV für unanwendbar zu erklären:

die Art. 69 Abs. 1 und 69 Abs. 2, 70 Abs. 1 und 70 Abs. 2 Buchst. a und b der SRM-Verordnung; die Art. 69 Abs. 2, 70 Abs. 1 und 70 Abs. 2 Buchst. a und b der SRM-Verordnung

die Art. 4 Abs. 2, 6 und 7 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung;

Art. 4 der Durchführungsverordnung;

dem Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger stützen ihre Klage auf acht Gründe, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-383/21, Banque postale/SRB, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.

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