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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Relação de Évora (Portugal), eingereicht am 6. April 2022 – TL

(Rechtssache C-242/22)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal da Relação de Évora

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

TL

Anderer Beteiligter: Ministério Público

Vorlagefrage

Können die Art. 1 bis 3 der Richtlinie 2010/64/EU1 sowie Art. 3 der Richtlinie 2012/13/EU2 des Europäischen Parlaments und des Rates allein oder in Verbindung mit Art. 6 EMRK dahin ausgelegt werden, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift nicht entgegenstehen, die die Nichtbestellung eines Dolmetschers und die fehlende Übersetzung von für einen Beschuldigten, der die Verfahrenssprache nicht versteht, wesentlichen Verfahrenshandlungen mit relativer – von der Geltendmachung abhängiger – Nichtigkeit belegt und die Heilung dieser Mängel durch Zeitablauf zulässt?

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1 Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. 2010, L 280, S. 1).

1 Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. 2012, L 142, S. 1).