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Klage, eingereicht am 9. Februar 2007 - Lactalis Gestion Lait und Lactalis Investissements / Rat

(Rechtssache T-29/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Lactalis Gestion Lait SNC und Lactalis Investissements SNC (Laval, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Philippart)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

festzustellen, dass Art. 1 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 67/227/EWG im Licht des vierten Erwägungsgrundes die Mitgliedstaaten verpflichtet, die kumulativen Mehrphasensysteme für die Umsatzsteuer, die den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten behindern, zu beseitigen und zu ersetzen;

festzustellen, dass Art. 1 Abs. 3 der Ersten Richtlinie 67/227/EWG im Licht des achten Erwägungsgrundes den (alten und neuen) Mitgliedstaaten verbietet, bezüglich der Umsatzsteuer im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten bei der Einfuhr bzw. Ausfuhr pauschale Ausgleichsmaßnahmen aufrechtzuerhalten oder einzuführen;

festzustellen, dass Art. 1 der Ersten Richtlinie 67/227/EWG die kumulativen Mehrphasensteuersysteme durch das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ersetzt und dass nunmehr die Aufrechterhaltung oder die Einführung kumulativer Mehrphasensteuern, die den Wettbewerb verfälschen und den Handel behindern, zu verbieten ist;

festzustellen, dass die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dadurch, dass sie die Erste Richtlinie 67/227/EWG mit Ausnahme des Art. 2, der die Merkmale der Mehrwertsteuer definiert, aufhebt, entgegen ihrem Ziel ein unvollständiges und fehlerhaftes Bild der im Bereich der Mehrwertsteuer bestehenden Rechtsvorschriften gibt und die Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern beeinträchtigt;

festzustellen, dass der Rat dadurch, dass er jede Verweisung auf den Grundsatz des Verbots von kumulativen Mehrphasensteuern beseitigt hat und so die Aufrechterhaltung und die Wiedereinführung von Umsatzsteuern erlaubt, die den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten behindern können, gegen die in den Art. 3 und 93 EG festgelegten Ziele verstößt und die Interessen der Klägerinnen unmittelbar und individuell beeinträchtigt;

Art. 411 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG für nichtig zu erklären, soweit er die Erwägungsgründe 4 und 8 sowie Art. 1 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 67/227/EG aufhebt und offensichtlich gegen die Art. 3 und 93 EG verstößt;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragen die Klägerinnen die Nichtigerklärung von Art. 411 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem1, soweit er Art. 1 Abs. 1 und 3 der Ersten Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer2, der die Beseitigung der kumulativen Mehrphasensteuern vorsieht und deren Aufrechterhaltung oder Einführung verbietet, aufhebt.

Die Klägerinnen sind der Ansicht, der Rat habe mit dem Erlass dieser Richtlinie gegen die in den Art. 3 und 93 EG genannten Ziele der Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern verstoßen. Die Aufhebung der Richtlinie 67/227/EWG durch die Richtlinie 2006/112/EG bewirke, dass der Grundsatz des Verbots der kumulativen Mehrphasensteuern, die schon durch ihre Natur die Wettbewerbsbedingungen verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten behindern könnten, wieder in Frage gestellt werde.

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1 - ABl. L 347, S. 1.

2 - ABl. L 71, S. 1301.