Language of document : ECLI:EU:C:2022:51

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

25. Januar 2022(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Richtlinie 2012/19/EU – Elektro- und Elektronik-Altgeräte – Verpflichtung zur Finanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen – Rückwirkung – Grundsatz der Rechtssicherheit – Nicht ordnungsgemäße Umsetzung einer Richtlinie – Haftung des Mitgliedstaats“

In der Rechtssache C‑181/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Nejvyšší soud (Oberstes Gericht, Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 12. März 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 24. April 2020, in dem Verfahren

VYSOČINA WIND a.s.

gegen

Česká republika – Ministerstvo životního prostředí

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten L. Bay Larsen, des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev (Berichterstatter), der Kammerpräsidentinnen A. Prechal und K. Jürimäe, der Kammerpräsidenten C. Lycourgos, E. Regan und N. Jääskinen, der Kammerpräsidentin I. Ziemele, des Kammerpräsidenten J. Passer sowie der Richter M. Ilešič, T. von Danwitz, M. Safjan, A. Kumin und N. Wahl,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der VYSOČINA WIND a.s., vertreten durch M. Flora, advokát,

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und L. Dvořáková als Bevollmächtigte,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und S. Heimerl als Bevollmächtigte,

–        des Europäischen Parlaments, vertreten durch C. Ionescu Dima, O. Hrstková Šolcová und W. D. Kuzmienko als Bevollmächtigte,

–        des Rates der Europäischen Union, vertreten durch A. Maceroni und M. Moore als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Haasbeek und P. Ondrůšek als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 15. Juli 2021

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. 2012, L 197, S. 38).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einem ein Solarkraftwerk betreibenden Unternehmen, der VYSOČINA WIND a. s., und der Česká republika – Ministerstvo životního prostředí (Umweltministerium, Tschechische Republik) wegen einer Klage dieser Gesellschaft auf Ersatz des Schadens, der ihr durch die geltend gemachte nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 2012/19 entstanden sein soll.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Richtlinie 2002/96/EG

3        Die Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. 2003, L 37, S. 24) bestimmte in ihrem Art. 7 Abs. 3, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Hersteller oder in ihrem Namen tätige Dritte im Hinblick auf die Berechnung der Zielvorgaben für die Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten Aufzeichnungen über die Masse der Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ihre Bauteile, Werkstoffe und Stoffe führen, wenn diese der Behandlungsanlage zugeführt werden (Input) und diese verlassen (Output) und/oder wenn diese der Verwertungs- oder Recyclinganlage zugeführt werden (Input).

4        Art. 9 („Finanzierung in Bezug auf Elektro- und Elektronik-Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte“) dieser Richtlinie bestimmte:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kosten für die Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte aus Produkten, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, spätestens ab dem 13. August 2005 von den Herstellern finanziert werden.

Bei Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus Produkten, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden (‚historische Altgeräte‘), tragen die Hersteller die Finanzierung der Kosten für die Entsorgung. Die Mitgliedstaaten können alternativ dazu vorsehen, dass andere Nutzer als private Haushalte ebenfalls teilweise oder vollständig zur Finanzierung herangezogen werden.

Hersteller sowie andere Nutzer als private Haushalte können unbeschadet dieser Richtlinie Vereinbarungen mit anderen Finanzierungsmodalitäten treffen.“

5        Art. 13 der Richtlinie 2002/96 in der durch die Richtlinie 2008/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 (ABl. 2008, L 81, S. 65) geänderten Fassung sah vor:

„Die erforderlichen Änderungen zur Anpassung des Artikels 7 Absatz 3 sowie des Anhangs IB (insbesondere hinsichtlich der etwaigen Hinzufügung von Leuchten in Haushalten, Glühlampen sowie photovoltaischen Erzeugnissen, d. h. von Solarpaneelen), des Anhangs II (insbesondere unter Berücksichtigung neuer technologischer Entwicklungen hinsichtlich der Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten) sowie der Anhänge III und IV an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt werden erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden gemäß dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Vor der Änderung der Anhänge konsultiert die [Europäische] Kommission unter anderem Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, Betreiber von Recycling-Betrieben und Betreiber von Behandlungsanlagen, Umweltorganisationen sowie Arbeitnehmer- und Verbraucherverbände.“

 Richtlinie 2003/108/EG

6        Im dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 2002/96 (ABl. 2003, L 345, S. 106) heißt es:

„Entsprechend [der] gemeinsamen Erklärung hat die Kommission geprüft, welche finanziellen Auswirkungen der derzeitige Wortlaut des Artikels 9 der Richtlinie [2002/96] auf die Hersteller hat, und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Rücknahmeverpflichtung für Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die in der Vergangenheit in Verkehr gebracht wurden, eine rückwirkende Verpflichtung schafft, die nicht vorgesehen war und durch die bestimmte Hersteller wirtschaftlich ernsthaft gefährdet werden.“

7        Durch die Richtlinie 2003/108 erhielt Art. 9 der Richtlinie 2002/96 folgende Fassung:

„(1)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kosten für die Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte aus Produkten, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, ab dem 13. August 2005 von den Herstellern finanziert werden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzierung der Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus Produkten, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden (‚historische Altgeräte‘), ab dem 13. August 2005 entsprechend den Unterabsätzen 3 und 4 geregelt wird.

Bei historischen Altgeräten, die durch neue gleichwertige Produkte oder durch neue Produkte ersetzt werden, die dieselben Funktionen erfüllen, werden die Kosten von den Herstellern dieser Produkte finanziert, wenn sie diese liefern. Die Mitgliedstaaten können alternativ dazu vorsehen, dass andere Nutzer als private Haushalte ebenfalls teilweise oder vollständig zur Finanzierung herangezogen werden.

Bei anderen historischen Altgeräten werden die Kosten von den Nutzern finanziert, sofern es sich nicht um private Haushalte handelt.

(2)      Hersteller sowie andere Nutzer als private Haushalte können unbeschadet dieser Richtlinie Vereinbarungen mit anderen Finanzierungsmodalitäten treffen.“

 Richtlinie 2008/98/EG

8        Die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. 2008, L 312, S. 3) definiert in ihrem Art. 3 Nr. 1 den Begriff „Abfall“ als „jeden Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss“.

9        Art. 14 dieser Richtlinie bestimmt:

„(1)      Gemäß dem Verursacherprinzip sind die Kosten der Abfallbewirtschaftung von dem Abfallersterzeuger oder von dem derzeitigen Abfallbesitzer oder den früheren Abfallbesitzern zu tragen.

(2)      Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Kosten der Abfallbewirtschaftung teilweise oder vollständig von dem Hersteller des Erzeugnisses, dem der Abfall entstammt, zu tragen sind, und dass die Vertreiber eines derartigen Erzeugnisses sich an diesen Kosten beteiligen.“

 Richtlinie 2012/19

10      Mit der Richtlinie 2012/19 wurde die Richtlinie 2002/96 aufgehoben.

11      In den Erwägungsgründen 9, 12 und 23 der Richtlinie 2012/19 heißt es:

„(9)      Diese Richtlinie sollte für sämtliche privat und gewerblich genutzten Elektro- und Elektronikgeräte gelten. Diese Richtlinie sollte unbeschadet der Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften der Union gelten, die alle diejenigen schützen, die in Kontakt mit Elektro- und Elektronik-Altgeräten kommen, und unbeschadet der besonderen Abfallbewirtschaftungsvorschriften der Union … und der Unionsvorschriften über Produktgestaltung … Die Ziele dieser Richtlinie können erreicht werden, ohne dass ortsfeste Großanlagen wie Ölplattformen, Gepäckbeförderungssysteme an Flughäfen oder Aufzüge in ihren Geltungsbereich einbezogen werden. Dagegen sollten Geräte, die nicht speziell als Teil dieser Anlagen konzipiert und darin eingebaut sind und die ihre Funktion auch erfüllen können, wenn sie nicht Teil dieser Anlagen sind, in den Geltungsbereich dieser Richtlinie einbezogen werden. Dies gilt beispielsweise für Geräte wie Beleuchtungskörper oder Photovoltaikmodule.

(12)      Die Einführung der Herstellerverantwortung in dieser Richtlinie ist eines der Mittel, mit denen eine Konzeption und Produktion von Elektro- und Elektronikgeräten gefördert werden sollen, die ihre Reparatur, mögliche Nachrüstung, Wiederverwendung, Zerlegung und Recycling umfassend berücksichtigen und erleichtern.

(23)      … [I]n Einklang mit dem Verursacherprinzip … sollten die Mitgliedstaaten die Hersteller dazu anhalten, die Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vollständig selbst in die Hand zu nehmen, insbesondere indem sie die Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten in der gesamten Abfallkette finanzieren … Um dem Konzept der Herstellerverantwortung einen möglichst hohen Wirkungsgrad zu verleihen, sollte jeder Hersteller für die Finanzierung der Entsorgung des durch seine eigenen Produkte anfallenden Abfalls verantwortlich sein. Der Hersteller sollte diese Verpflichtung wahlweise individuell oder durch die Beteiligung an einem kollektiven System erfüllen können. Jeder Hersteller sollte beim Inverkehrbringen eines Produkts eine finanzielle Garantie stellen, um zu verhindern, dass die Kosten für die Entsorgung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus Waisen-Produkten auf die Gesellschaft oder die übrigen Hersteller abgewälzt werden. Die Verantwortung für die Finanzierung der Entsorgung von historischen Altgeräten sollte von allen existierenden Herstellern über kollektive Finanzierungssysteme getragen werden, zu denen alle Hersteller, die sich zum Zeitpunkt der Kostenentstehung am Markt befinden, anteilsmäßig beitragen. … Im Fall von Produkten mit einem langen Lebenszyklus, die nunmehr unter diese Richtlinie fallen, wie beispielsweise Photovoltaikmodule, sollten bestehende Strukturen für Sammlung und Verwertung möglichst gut genutzt werden, unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen dieser Richtlinie eingehalten werden.“

12      Nach ihrem Art. 1 werden mit dieser Richtlinie „Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit festgelegt, mit denen in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 und 4 der Richtlinie [2008/98] die schädlichen Auswirkungen der Entstehung und Bewirtschaftung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vermieden oder verringert, die Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung reduziert und die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert werden sollen, wodurch zur nachhaltigen Entwicklung beigetragen wird“.

13      Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2012/19 sieht vor:

„Diese Richtlinie gilt wie folgt für Elektro- und Elektronikgeräte:

a)      ab dem 13. August 2012 bis zum 14. August 2018 (Übergangsfrist) vorbehaltlich Absatz 3 für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die Gerätekategorien des Anhangs I fallen. Anhang II enthält eine nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Gerätekategorien des Anhangs I fallen;

b)      ab dem 15. August 2018 vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 für sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte. Sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte sind in die Gerätekategorien des Anhangs III einzustufen. Anhang IV enthält eine nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Gerätekategorien des Anhangs III fallen (offener Anwendungsbereich).“

14      Art. 3 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie definiert „Elektro- und Elektronikgeräte“ als „Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die für den Betrieb mit Wechselstrom von höchstens 1 000 Volt bzw. Gleichstrom von höchstens 1 500 Volt ausgelegt sind“.

15      Außerdem sind nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. e dieser Richtlinie „Elektro- und Elektronik-Altgeräte“ „Elektro- und Elektronikgeräte, die im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie [2008/98] als Abfall gelten, einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt der Entledigung Teil des Produkts sind“.

16      Art. 4 der Richtlinie 2012/19 bestimmt:

„Unbeschadet der Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union über das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und die Produktkonzeption … unterstützen die Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit zwischen Herstellern und Betreibern von Recycling-Betrieben sowie Maßnahmen zur Förderung der Konzeption und Produktion von Elektro- und Elektronikgeräten, um insbesondere die Wiederverwendung, Demontage und Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, ihren Bauteilen und Werkstoffen zu erleichtern. …“

17      Art. 12 („Finanzierung in Bezug auf Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten“) der Richtlinie 2012/19 bestimmt in Abs. 4, dass Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus Produkten, die am oder vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden, als „historische Altgeräte“ gelten.

18      Art. 13 („Finanzierung in Bezug auf Elektro- und Elektronik-Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte“) dieser Richtlinie lautet:

„(1)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kosten für die Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte aus Produkten, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, von den Herstellern finanziert werden.

Bei historischen Altgeräten, die durch neue gleichwertige Produkte oder durch neue Produkte ersetzt werden, die dieselben Funktionen erfüllen, werden die Kosten von den Herstellern dieser Produkte finanziert, wenn sie diese liefern. Die Mitgliedstaaten können alternativ dazu vorsehen, dass andere Nutzer als private Haushalte ebenfalls teilweise oder vollständig zur Finanzierung herangezogen werden.

Bei anderen historischen Altgeräten werden die Kosten von den Nutzern finanziert, sofern es sich nicht um private Haushalte handelt.

(2)      Hersteller sowie andere Nutzer als private Haushalte können unbeschadet dieser Richtlinie Vereinbarungen mit anderen Finanzierungsmodalitäten treffen.“

19      Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2012/19 lautet:

„Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 14. Februar 2014 nachzukommen. Sie teilen der Kommission umgehend den Wortlaut dieser Vorschriften mit.“

20      In Anhang I („Von dieser Richtlinie während der Übergangsfrist gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erfasste Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten“) der Richtlinie 2012/19 werden Photovoltaikmodule genannt. Diese sind auch in Anhang II dieser Richtlinie mit der nicht abschließenden Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Gerätekategorien des Anhangs I fallen, sowie in Anhang IV dieser Richtlinie mit der nicht abschließenden Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Gerätekategorien des Anhangs III fallen, aufgeführt.

 Tschechisches Recht

21      Die Tschechische Republik hat ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/96 insbesondere durch den Erlass des Zákon č. 185/2001 Sb., o odpadech a o změně některých dalších zákonů (Gesetz Nr. 185/2001 über Abfälle und zur Änderung weiterer Gesetze, im Folgenden: Abfallgesetz) umgesetzt.

22      Am 30. Mai 2012 wurde in dieses Gesetz ein neuer § 37p eingefügt, mit dem ein Mechanismus zur Finanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen eingeführt wurde. Nach dieser Vorschrift ist der Betreiber eines Solarkraftwerks verpflichtet, die Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen, die bis zum 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht wurden, durch Beiträge zum Recycling zu finanzieren. Zu diesem Zweck wurde die Verpflichtung des Betreibers vorgesehen, bis spätestens 30. Juni 2013 einen Vertrag zur Gewährleistung eines kollektiven Finanzierungssystems zu schließen, damit die Finanzierung spätestens am 1. Januar 2019 sichergestellt ist. Für Photovoltaikmodule, die nach dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht wurden, trifft diese Verpflichtung deren Hersteller.

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

23      VYSOČINA WIND betreibt ein Solarkraftwerk, das 2009 in Betrieb genommen wurde und mit Photovoltaikmodulen ausgestattet ist, die nach dem 13. August 2005, aber vor dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht wurden.

24      Entsprechend der in § 37p des Abfallgesetzes vorgesehenen Verpflichtung beteiligte sich diese Gesellschaft an der Finanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen und zahlte insoweit in den Jahren 2015 und 2016 Beiträge in Höhe von insgesamt 1 613 773,24 tschechischen Kronen (CZK) (rund 59 500 Euro).

25      VYSOČINA WIND ist der Ansicht, dass diese Verpflichtung unmittelbar auf einer nicht ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie 2012/19 durch die Tschechische Republik beruhe und dass die Zahlung dieser Beiträge einen Schaden darstelle, und erhob daher beim Obvodní soud pro Prahu 10 (Stadtbezirksgericht Prag 10, Tschechische Republik) eine Schadensersatzklage gegen diesen Mitgliedstaat. Sie meint insbesondere, dass § 37p des Abfallgesetzes gegen Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2012/19 verstoße, der dem Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten und nicht ihrem Nutzer die Finanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen auferlege, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht worden seien.

26      Mit Urteil vom 6. April 2018 gab dieses Gericht der Klage in vollem Umfang statt. Die Tschechische Republik legte gegen dieses Urteil beim Městský soud v Praze (Stadtgericht Prag, Tschechische Republik) Berufung ein, die von diesem Gericht mit Urteil vom 14. November 2018 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Der Městský soud v Praze (Stadtgericht Prag) vertrat den Standpunkt, aus dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2012/19 gehe klar hervor, dass die Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht worden seien, von den Herstellern zu finanzieren seien, so dass § 37p des Abfallgesetzes, indem er diese Verpflichtung weiterhin den Nutzern auferlege, mit dieser Richtlinie nicht im Einklang stehe.

27      Die Tschechische Republik legte daraufhin Kassationsbeschwerde beim Nejvyšší soud (Oberstes Gericht, Tschechische Republik) ein und machte erstens geltend, dass eine solche Auslegung von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2012/19 darauf hinauslaufe, dieser Bestimmung eine unzulässige Rückwirkung zu verleihen. Zweitens seien einige Hersteller, die in den Jahren 2005 bis 2013 Photovoltaikmodule in Verkehr gebracht hätten, nicht mehr tätig, was dazu führe, dass die Finanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung der Abfälle aus diesen Modulen nicht gesichert werden könne. Drittens zeigten das Fehlen von Stellungnahmen der Kommission im EU-Pilotverfahren zur Umsetzung der Richtlinie 2012/19 in nationales Recht und der Umstand, dass die Kommission gegen sie kein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet habe, dass sie die Richtlinie 2012/19 ordnungsgemäß umgesetzt habe, wie die Kommission in einer bilateralen Zusammenkunft am 1. Oktober 2018 bestätigt habe.

28      Das vorlegende Gericht stellt sich in diesem Zusammenhang Fragen hinsichtlich der Auslegung von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2012/19. Denn es stehe zwar fest, dass diese Bestimmung von den Mitgliedstaaten verlange, dass sie den Herstellern die Finanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen auferlegten, soweit es sich um Module handele, die nach Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie am 14. Februar 2014 in Verkehr gebracht worden seien, und dass die Mitgliedstaaten für „historische Altgeräte“ – vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachte Photovoltaikmodule – diese Verpflichtung den Nutzern auferlegen könnten. Dagegen sei fraglich, ob diese Finanzierungsverpflichtung im Fall von Abfällen aus in der Zeit zwischen dem 13. August 2005 und dem 14. Februar 2014 in Verkehr gebrachten Photovoltaikmodulen zur Anwendung kommen könne.

29      Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist zunächst zu klären, wann die Verpflichtung zur Finanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen entsteht. Es teilt insoweit die Auffassung der Klägerin des Ausgangsverfahrens, dass diese Verpflichtung erst mit dem Anfall der Abfälle und nicht, wie die Tschechische Republik geltend mache, mit dem Inverkehrbringen der Module entstehe. Folglich fielen Photovoltaikmodule, die vor Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2012/19, d. h. vor dem 14. Februar 2014, in Verkehr gebracht worden seien und aus denen nach diesem Zeitpunkt Abfälle entstünden, in den sachlichen Geltungsbereich dieser Richtlinie, so dass die derart durch Art. 13 Abs. 1 dieser Richtlinie auferlegte Verpflichtung keineswegs rückwirkend gelte.

30      Sodann hegt das vorlegende Gericht aus folgenden Gründen Zweifel, ob die Richtlinie 2012/19 ordnungsgemäß in die tschechische Rechtsordnung umgesetzt wurde. Erstens habe die Kommission selbst beim Erlass der Richtlinie 2003/108 zur Änderung der Richtlinie 2002/96 festgestellt, dass die Verpflichtung zur Finanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus vor Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie in Verkehr gebrachten Produkten eine rückwirkende Verpflichtung schaffe, durch die die Hersteller wirtschaftlich ernsthaft gefährdet würden, wobei diese Feststellung in ähnlicher Weise auf Photovoltaikmodule angewandt werden könne, die mit der Richtlinie 2012/19 neu in den Geltungsbereich der Rechtsvorschriften der Union einbezogen worden seien. Zweitens werde das berechtigte Vertrauen der Hersteller von Photovoltaikmodulen missachtet, die nicht damit hätten rechnen können, dass ihnen eine solche Finanzierungsverpflichtung für Abfälle aus bereits in der Vergangenheit in Verkehr gebrachte Photovoltaikmodule auferlegt werde, und die deshalb die Kosten einer solchen Finanzierung nicht in den Preis ihrer Produkte einbezogen hätten. Drittens ergebe sich eine Ungleichbehandlung von Nutzern, die die im nationalen Recht vorgesehene Finanzierungsverpflichtung bereits vor Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2012/19 erfüllt hätten, und denjenigen, die dieser Verpflichtung nicht genügt hätten. Das vorlegende Gericht weist viertens darauf hin, dass auch die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik und die Republik Österreich die Richtlinie nicht derart umgesetzt hätten, dass sie die Verpflichtung der Hersteller zur Finanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus Produkten, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht worden seien, beibehalten hätten.

31      Schließlich stelle sich die Frage, ob die nationalen Rechtsvorschriften nicht insoweit im Widerspruch zum Unionsrecht stünden, als die Verträge, die die Betreiber von Solarkraftwerken hätten abschließen müssen, um die Finanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen sicherzustellen, und die die Zahlung der entsprechenden Beiträge in Tranchen vorsähen, nach dem Erlass der Richtlinie 2012/19 aufrechterhalten worden seien, obwohl diese Finanzierung nach der Richtlinie dem Hersteller obliege.

32      Unter diesen Umständen hat der Nejvyšší soud (Oberstes Gericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 13 der Richtlinie 2012/19 dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, die Verpflichtung zur Finanzierung der Kosten für die Sammlung, Bearbeitung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus Photovoltaikmodulen, die [bis zum] 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht wurden, deren Nutzern und nicht den Herstellern aufzuerlegen?

2.      Falls die erste Frage bejaht wird: Hat auf die Beurteilung der Voraussetzungen der Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die Einzelnen durch die Verletzung des Unionsrechts entstanden sind, die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Tatsache Einfluss, dass der Mitgliedstaat die Art der Finanzierung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen bereits vor dem Erlass der Richtlinie, die Photovoltaikmodule neu in den Geltungsbereich der unionsrechtlichen Regelung einbezogen und den Herstellern die Verpflichtung zur Finanzierung der Kosten auferlegt hat, selbst geregelt hatte, und zwar auch in Bezug auf Module, die vor Ablauf der Umsetzungsfrist (und selbst dem Erlass der Regelung auf Unionsebene) in Verkehr gebracht wurden?

33      Gemäß Art. 61 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung hat der Gerichtshof die Parteien des Ausgangsverfahrens und die weiteren in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten aufgefordert, schriftlich bestimmte Fragen u. a. zur Gültigkeit von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2012/19 zu beantworten.

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

34      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2012/19 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Finanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus bis zum 1. Januar 2013 in Verkehr gebrachten Photovoltaikmodulen den Nutzern dieser Module und nicht ihren Herstellern auferlegt.

35      Einleitend ist festzustellen, dass sich diese Frage zwar formal allein auf die Auslegung von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2012/19 bezieht, aus der Begründung des Vorabentscheidungsersuchens jedoch hervorgeht, dass sich das vorlegende Gericht auch die Frage nach der Gültigkeit dieser Bestimmung im Hinblick auf ihre etwaige Rückwirkung stellt. Das vorlegende Gericht hebt im Wesentlichen hervor, dass sich eine solche Wirkung daraus ergeben könne, dass nach dieser Bestimmung die Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen von den Herstellern übernommen werden müssten, wenn diese Abfälle aus Produkten stammten, die nach dem 13. August 2005, einem Zeitpunkt vor Ablauf der in dieser Richtlinie festgelegten Umsetzungsfrist, in Verkehr gebracht worden seien. Somit könne diese Bestimmung eine rückwirkende Verantwortung begründen, die die Hersteller wirtschaftlich ernsthaft gefährden könne.

36      Im Rahmen der Aufgabenverteilung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof bei der Anwendung von Art. 267 AEUV haben die nationalen Gerichte zwar über die Erheblichkeit der Vorlagefragen zu entscheiden, es ist jedoch dem Gerichtshof vorbehalten, aus sämtlichen von dem nationalen Gericht angeführten Umständen die Elemente des Unionsrechts herauszulösen, die mit Rücksicht auf den Verfahrensgegenstand auszulegen oder im Hinblick auf ihre Gültigkeit zu beurteilen sind (Urteil vom 17. September 2020, Compagnie des pêches de Saint-Malo, C‑212/19, EU:C:2020:726, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Um dem vorlegenden Gericht eine vollständige Antwort zu geben, ist daher auch die Gültigkeit von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2012/19 im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit zu prüfen, soweit diese Bestimmung verlangt, dass die Kosten der Bewirtschaftung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen von den Herstellern finanziert werden, soweit es um Abfälle aus diesen Modulen geht, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden, also zu einem Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

38      Somit ist in einem ersten Schritt die von dem vorlegenden Gericht erbetene Auslegung von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2012/19 vorzunehmen. Für den Fall, dass diese Bestimmung dahin auszulegen sein sollte, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Finanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachten Photovoltaikmodulen den Nutzern dieser Photovoltaikmodule und nicht ihren Herstellern auferlegt, ist in einem zweiten Schritt die Gültigkeit dieser Bestimmung zu prüfen.

39      Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht dazu führen darf, dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut dieser Bestimmung jede praktische Wirksamkeit zu nehmen (Urteil vom 6. September 2012, Czop und Punakova, C‑147/11 und C‑148/11, EU:C:2012:538, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). Somit kann der Gerichtshof, wenn sich der Sinn einer Bestimmung des Unionsrechts eindeutig aus ihrem Wortlaut ergibt, nicht von dieser Auslegung abweichen.

40      Nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2012/19 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Kosten für die Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte aus Produkten, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, von den Herstellern finanziert werden.

41      Nach der Definition in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e dieser Richtlinie fallen unter den Begriff „Elektro- und Elektronik-Altgeräte“ Elektro- und Elektronikgeräte, die im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98 als Abfall gelten, einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt der Entledigung Teil des Produkts sind.

42      Insbesondere gilt die Richtlinie 2012/19 nach ihrem Art. 2 Abs. 1 Buchst. a bereits im Übergangszeitraum ab dem 13. August 2012 bis zum 14. August 2018 für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die Gerätekategorien des Anhangs I fallen, zu denen ausdrücklich Photovoltaikmodule gehören, die auch in Anhang II dieser Richtlinie genannt werden, der diese Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten präzisiert, sowie in ihren Erwägungsgründen 9 und 23, in denen u. a. darauf hingewiesen wird, dass Produkte mit einem langen Lebenszyklus wie Photovoltaikmodule nunmehr unter diese Richtlinie fallen.

43      Damit hat der Unionsgesetzgeber, wie die Generalanwältin in Nr. 29 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, unmissverständlich seine Absicht zum Ausdruck gebracht, dass Photovoltaikmodule als Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2012/19 anzusehen sein und demzufolge in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen sollen.

44      Daher ist festzustellen, dass Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2012/19 verlangt, dass die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, die erforderlich sind, um die Verantwortung für die Finanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen ihren Herstellern und nicht den Nutzern aufzuerlegen, wenn diese Module nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden.

45      Folglich ist Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2012/19 unbeschadet der in Rn. 38 des vorliegenden Urteils in Aussicht genommenen Prüfung seiner Gültigkeit dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Finanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachten Photovoltaikmodulen den Nutzern dieser Module und nicht ihren Herstellern auferlegt.

46      In Anbetracht dieser Auslegung ist zweitens, wie in den Rn. 37 und 38 des vorliegenden Urteils ausgeführt, noch die Gültigkeit dieser Bestimmung zu prüfen.

47      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, gebietet, dass Rechtsvorschriften – vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können – klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen vorhersehbar sein müssen, damit die Einzelnen ihre Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und sich somit in ihrem Verhalten darauf einstellen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2017, Rosneft, C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 161, und vom 30. April 2019, Italien/Rat [Fangquoten für Schwertfisch im Mittelmeer], C‑611/17, EU:C:2019:332, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im Übrigen steht der Grundsatz der Rechtssicherheit nach ständiger Rechtsprechung der rückwirkenden Anwendung einer neuen Rechtsvorschrift, also der Anwendung auf einen vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossenen Sachverhalt, entgegen und verlangt, dass jeder Sachverhalt normalerweise, soweit nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges bestimmt ist, anhand der zu der entsprechenden Zeit geltenden Rechtsvorschriften beurteilt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2015, A2A, C‑89/14, EU:C:2015:537, Rn. 37, und vom 26. März 2020, Hungeod u. a., C‑496/18 und C‑497/18, EU:C:2020:240, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Außerdem findet eine neue Rechtsvorschrift unmittelbar auf die künftigen Wirkungen unter dem alten Recht entstandener Rechtspositionen sowie auf neue Rechtspositionen Anwendung (Urteile vom 15. Januar 2019, E.B., C‑258/17, EU:C:2019:17, Rn. 50, und vom 14. Mai 2020, Azienda Municipale Ambiente, C‑15/19, EU:C:2020:371, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung). Etwas anderes kann indessen – vorbehaltlich des Verbots der Rückwirkung von Rechtsakten – dann gelten, wenn zusammen mit der Neuregelung besondere Vorschriften getroffen werden, die speziell die Voraussetzungen für ihre zeitliche Geltung regeln (Urteile vom 16. Dezember 2010, Stichting Natuur en Milieu u. a., C‑266/09, EU:C:2010:779, Rn. 32, vom 26. März 2015, Kommission/Moravia Gas Storage, C‑596/13 P, EU:C:2015:203, Rn. 32, und vom 15. Januar 2019, E.B., C‑258/17, EU:C:2019:17, Rn. 50).

49      Etwas anderes kann, wie die Generalanwältin in Nr. 63 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, ausnahmsweise auch dann gelten, wenn ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist (Urteile vom 26. April 2005, „Goed Wonen“, C‑376/02, EU:C:2005:251, Rn. 33, und vom 19. März 2009, Mitsui & Co. Deutschland, C‑256/07, EU:C:2009:167, Rn. 32).

50      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2012/19, dass diese Richtlinie für die in ihrem Anhang I aufgeführten Geräte, darunter Photovoltaikmodule, ab dem 13. August 2012 gilt, wobei dieses Datum im Übrigen mit dem des Inkrafttretens dieser Richtlinie – gemäß ihrem Art. 26 am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am 24. Juli 2012 – zusammenfällt. Hingegen mussten die Mitgliedstaaten nach Art. 24 Abs. 1 dieser Richtlinie deren Bestimmungen bis zum 14. Februar 2014 nachkommen.

51      Somit findet die in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2012/19 niedergelegte Rechtsvorschrift in zeitlicher Hinsicht nur insoweit Anwendung, als die dort angeführten Vorgänge der Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechten Beseitigung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen ab dem 13. August 2012 durchgeführt werden. Soweit entsprechende Vorgänge vor diesem Zeitpunkt durchgeführt wurden, bestanden die in Rede stehenden Module damals nämlich nicht mehr, und die Kosten für diese Vorgänge waren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2012/19 bereits angefallen, so dass ihr Art. 13 Abs. 1 auf diese Vorgänge nicht anwendbar ist.

52      Im Licht der in den Rn. 47 und 48 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist daher zu prüfen, ob die Anwendung der in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2012/19 niedergelegten Rechtsvorschrift, wonach die Hersteller verpflichtet sind, die Finanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachten Photovoltaikmodulen sicherzustellen, wenn diese Module ab dem 13. August 2012 Abfälle wurden oder werden, geeignet ist, einen vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie abgeschlossenen Sachverhalt zu beeinträchtigen, oder ob diese Anwendung vielmehr die künftigen Auswirkungen eines vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie entstandenen Sachverhalts regeln soll.

53      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Unionsregelung, die vor dem Erlass der Richtlinie 2012/19 galt, die Verpflichtung zur Finanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen in Art. 14 der Richtlinie 2008/98 geregelt war, der den Mitgliedstaaten die Wahl ließ, die Kosten dieser Bewirtschaftung entweder dem derzeitigen oder früheren Abfallbesitzer oder dem Hersteller oder Vertreiber der Photovoltaikmodule aufzuerlegen.

54      Für den Fall, dass sich ein Mitgliedstaat vor dem Erlass der Richtlinie 2012/19 dafür entschieden hat, die Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen den Nutzern dieser Module und nicht ihren Herstellern aufzuerlegen, wie dies in der Tschechischen Republik der Fall war, wirkt sich folglich das Inkrafttreten von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2012/19 zusammen mit der Verpflichtung, diese Bestimmung in der nationalen Rechtsordnung umzusetzen, auf vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie abgeschlossene Sachverhalte aus, wie die Generalanwältin in den Nrn. 53 und 57 ihrer Schlussanträge dargelegt hat.

55      Eine solche Änderung der Verteilung der Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen, die nach der Regelung zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens dieser Module und ihres Verkaufs zu einem bestimmten Preis galt – wobei der Hersteller diesen Zeitpunkt und dieses Geschäft im Nachhinein nicht ändern kann –, kann nämlich nicht als Anwendung einer neuen Vorschrift auf die künftigen Auswirkungen eines unter der Geltung der alten Vorschrift entstandenen Sachverhalts angesehen werden, da die in Rede stehenden Auswirkungen bereits in jeder Hinsicht feststehen und damit abgeschlossen sind, anders als die Auswirkungen, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 14. Mai 2020, Azienda Municipale Ambiente (C‑15/19, EU:C:2020:371), ergangen ist, das eine Änderung der Dauer der Nachsorge für eine Abfalldeponie nach ihrer Schließung betraf, und zwar zu einem Zeitpunkt, als die Deponie noch in Betrieb war.

56      Zwar kann die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts nicht vom Stand des nationalen Rechts abhängen. Wenn der Unionsgesetzgeber zunächst den Mitgliedstaaten die Wahl lässt, die Verteilung der Kosten für die Bewirtschaftung der Abfälle aus bestimmten Produkten festzulegen, und anschließend beschließt, eine Vorschrift einzuführen, nach der diese Kosten in allen Mitgliedstaaten von den Herstellern getragen werden müssen, und zwar auch in Bezug auf Produkte, die sie bereits zu einem Zeitpunkt in Verkehr gebracht haben, zu dem die genannten früheren Rechtsvorschriften der Union in Kraft waren, ist jedoch davon auszugehen, dass diese Vorschrift im Sinne der in Rn. 47 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung rückwirkend anwendbar ist und daher gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen kann.

57      Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2012/19 angesichts dessen, dass er auf Photovoltaikmodule anwendbar ist, die in der Zeit zwischen dem 13. August 2005 und dem Inkrafttreten der Richtlinie 2012/19 am 13. August 2012 in Verkehr gebracht wurden, und somit Sachverhalte regelt, die vor diesem letztgenannten Datum abgeschlossen waren, die Voraussetzungen beachtet, die in der in den Rn. 48 und 49 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung vorgesehen sind.

58      Zwar wurden zusammen mit dieser Neuregelung besondere Vorschriften getroffen, die speziell die Voraussetzungen für ihre zeitliche Geltung im Sinne der genannten Rechtsprechung festlegen, da sie ausdrücklich und eindeutig Abfälle aus Photovoltaikmodulen erfasst, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden. Jedoch kann eine neue Rechtsvorschrift, die auf zuvor abgeschlossene Sachverhalte anwendbar ist, nicht als mit dem Verbot der Rückwirkung von Rechtsakten vereinbar angesehen werden, soweit sie die Verteilung von Kosten, deren Eintritt nicht mehr vermieden werden kann, da sich die Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen von Handelsgeschäften legitimerweise auf die in der seinerzeit geltenden Regelung vorgesehene Verteilung dieser Kosten stützen konnten, nachträglich und unvorhersehbar ändert und den Wirtschaftsteilnehmern damit jede tatsächliche Möglichkeit nimmt, infolge des Inkrafttretens der neuen Vorschrift ihre Vorkehrungen zu treffen.

59      Da die rückwirkende Anwendung einer neuen Vorschrift nach der in Rn. 49 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung auch dann gerechtfertigt sein kann, wenn ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall die rückwirkende Anwendung von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2012/19 im Widerspruch zu dem im zwölften Erwägungsgrund dieser Richtlinie genannten Ziel stünde, die Hersteller dazu zu veranlassen, bei der Konzeption ihrer Produkte deren Reparatur, mögliche Nachrüstung, Wiederverwendung, Zerlegung und Recycling umfassend zu berücksichtigen und zu erleichtern. Wie die deutsche Regierung in ihren Antworten auf die zur schriftlichen Beantwortung gestellten Fragen des Gerichtshofs ausgeführt hat, dürfte sich ein solches Ziel nämlich kaum erreichen lassen, da die Hersteller nicht in der Lage waren, bei der Konzeption von Photovoltaikmodulen vorherzusehen, dass sie später verpflichtet sein würden, die Finanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus diesen Modulen sicherzustellen.

60      Der vom Parlament, vom Rat der Europäischen Union und von der Kommission in ihren Antworten auf die zur schriftlichen Beantwortung gestellten Fragen des Gerichtshofs angeführte Umstand, dass Photovoltaikmodule nach Art. 13 der Richtlinie 2002/96 möglicherweise in Anhang IB dieser Richtlinie aufgenommen werden könnten, und zwar im Rahmen der Änderungen, die erforderlich seien, um insbesondere Art. 7 Abs. 3 dieser Richtlinie über die Berechnung der von den Herstellern zu erfüllenden Zielvorgaben hinsichtlich der Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen, kann die in den Rn. 47 bis 59 des vorliegenden Urteils dargelegte Argumentation nicht entkräften. Zwar wurde in dieser Bestimmung bereits im Jahr 2002 angekündigt, dass den Herstellern von Photovoltaikmodulen aufgegeben werden könnte, die Kosten für die Bewirtschaftung der Abfälle aus ab einem gegebenenfalls in einer neuen Richtlinie vorgesehenen künftigen Zeitpunkt in Verkehr gebrachten Modulen zu tragen. Sie kann jedoch nicht die Schlussfolgerung stützen, dass diese Hersteller erwarten mussten, dass ihnen die Verpflichtung zur Finanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, wie sie in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2012/19 vorgesehen ist, für Photovoltaikmodule auferlegt wird, die bereits zwischen dem 13. August 2005 und dem 13. August 2012 in Verkehr gebracht wurden.

61      Unter diesen Umständen verstößt die rückwirkende Anwendung von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2012/19 gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.

62      Folglich ist festzustellen, dass diese Bestimmung ungültig ist, soweit sie den Herstellern die Finanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen auferlegt, die zwischen dem 13. August 2005 und dem 13. August 2012 in Verkehr gebracht wurden.

63      Nach alledem ist auf die erste Frage wie folgt zu antworten:

–        Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2012/19 ist ungültig, soweit diese Bestimmung den Herstellern die Finanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen auferlegt, die zwischen dem 13. August 2005 und dem 13. August 2012 in Verkehr gebracht wurden;

–        Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2012/19 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Finanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus ab dem 13. August 2012, dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie, in Verkehr gebrachten Photovoltaikmodulen den Nutzern und nicht den Herstellern dieser Module auferlegt.

 Zur zweiten Frage

64      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass der Umstand, dass die Regelung eines Mitgliedstaats, die im Widerspruch zu einer Richtlinie der Union steht, vor dem Erlass dieser Richtlinie erlassen wurde, Auswirkungen auf die Beurteilung der Voraussetzungen hat, unter denen dieser Mitgliedstaat für den Schaden haftet, der einem Einzelnen durch den Verstoß gegen das Unionsrecht entstanden ist.

65      Zunächst geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass diese Frage für den Fall gestellt wird, dass Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2012/19 verlangt, dass die Verpflichtung zur Finanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen den Herstellern für die bis zum 1. Januar 2013 in Verkehr gebrachten Module obliegt. Da sich aus der Antwort auf die erste Frage des vorlegenden Gerichts ergibt, dass diese Verpflichtung für Photovoltaikmodule einzuführen ist, die seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2012/19, d. h. seit dem 13. August 2012, in Verkehr gebracht werden, ist demnach davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner zweiten Frage wissen möchte, ob der Umstand, dass die tschechische Regelung über Abfälle, die im Widerspruch zum Unionsrecht steht, vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2012/19 erlassen wurde, sich auf die Beurteilung der Voraussetzungen für die Haftung der Tschechischen Republik für den Schaden auswirkt, der einem Nutzer von in der Zeit vom 13. August 2012 bis zum 1. Januar 2013 in Verkehr gebrachten Photovoltaikmodulen entstanden ist.

66      Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten geht indessen hervor, dass, wie die Generalanwältin in Nr. 94 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, Zweifel bestehen, ob der Ausgangsrechtsstreit tatsächlich Photovoltaikmodule betrifft, die in der Zeit vom 13. August 2012 bis zum 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht wurden.

67      Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts dem Gerichtshof nur möglich ist, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 2. Juli 2020, Magistrat der Stadt Wien [Feldhamster], C‑477/19, EU:C:2020:517, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68      Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass VYSOČINA WIND im Rahmen des Betriebs des 2009 in Betrieb genommenen Solarkraftwerks tatsächlich Photovoltaikmodule erworben und genutzt hat, die in der Zeit vom 13. August 2012 bis zum 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht wurden – was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist –, ist die zweite Frage zu beantworten, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben.

69      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass im Unionsrecht ein Ersatzanspruch anerkannt ist, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die Rechtsnorm, gegen die verstoßen wurde, soll den Einzelnen Rechte verleihen, der Verstoß ist hinreichend qualifiziert, und schließlich besteht zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Zusammenhang (Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C‑46/93 und C‑48/93, EU:C:1996:79, Rn. 51, und vom 8. Juli 2021, Koleje Mazowieckie, C‑120/20, EU:C:2021:553, Rn. 61).

70      Außerdem obliegt es nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich den nationalen Gerichten, die in der vorstehenden Randnummer angeführten Voraussetzungen für die Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind, entsprechend den vom Gerichtshof hierfür entwickelten Leitlinien anzuwenden (Urteil vom 29. Juli 2019, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe, C‑620/17, EU:C:2019:630, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

71      Insoweit ist insbesondere zur zweiten dieser Voraussetzungen darauf hinzuweisen, dass das mit einer Schadensersatzklage befasste nationale Gericht, um festzustellen, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht vorliegt, alle Gesichtspunkte berücksichtigen muss, die für den ihm vorgelegten Sachverhalt kennzeichnend sind (Urteil vom 29. Juli 2019, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe, C‑620/17, EU:C:2019:630, Rn. 42).

72      Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass der tschechische Gesetzgeber mehr als einen Monat vor dem Erlass der Richtlinie 2012/19, nämlich am 30. Mai 2012, in das Abfallgesetz einen § 37p eingefügt hat, der die Verantwortung der Nutzer für die Finanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen einführt, die bis zum 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht wurden. In diesem Zusammenhang möchte das vorlegende Gericht insbesondere wissen, ob die Tatsache, dass die Tschechische Republik ihre Abfallgesetzgebung noch vor dem Erlass der Richtlinie 2012/19 geändert hat, ihr dahin gehend zur Last gelegt werden kann, dass ihre Haftung wegen der Unvereinbarkeit der entsprechenden nationalen Regelung mit der Richtlinie ausgelöst wird.

73      Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2012/19 selbst in ihrem Art. 24 Abs. 1 eine am 14. Februar 2014 endende Frist festlegt, bei deren Ablauf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, in den Mitgliedstaaten in Kraft getreten sein müssen.

74      Insoweit ist die Richtlinie 2012/19 zwar als solche in zeitlicher Hinsicht ab dem 13. August 2012 anwendbar, doch kann den Mitgliedstaaten, da die in der vorstehenden Randnummer genannte Frist ihnen insbesondere die für den Erlass der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie erforderliche Zeit geben soll, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie die Richtlinie nicht vor Ablauf dieser Frist in ihre Rechtsordnung umsetzen. Gleichwohl obliegt es den Mitgliedstaaten während der Umsetzungsfrist, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das in der Richtlinie vorgeschriebene Ziel bei Ablauf dieser Frist erreicht wird (Urteile vom 18. Dezember 1997, Inter-Environnement Wallonie, C‑129/96, EU:C:1997:628, Rn. 43 und 44, sowie vom 27. Oktober 2016, Milev, C‑439/16 PPU, EU:C:2016:818, Rn. 30 und 31).

75      Daraus folgt nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass die Mitgliedstaaten, an die eine Richtlinie gerichtet ist, während der Frist für ihre Umsetzung keine Vorschriften erlassen dürfen, die geeignet sind, die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziels ernstlich zu gefährden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 1997, Inter-Environnement Wallonie, C‑129/96, EU:C:1997:628, Rn. 45, und vom 13. November 2019, Lietuvos Respublikos Seimo narių grupė, C‑2/18, EU:C:2019:962, Rn. 55).

76      In der vorliegenden Rechtssache wurde § 37p des Abfallgesetzes erlassen, noch bevor die in Rede stehende Richtlinie erlassen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, so dass die Umsetzungsfrist noch nicht zu laufen begonnen hatte, und noch bevor diese Richtlinie gegenüber den Mitgliedstaaten, an die sie gerichtet ist, Rechtswirkungen erzeugen konnte.

77      Daher kann der Tschechischen Republik nicht vorgeworfen werden, unter Missachtung der in Rn. 75 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung gehandelt zu haben.

78      Daraus folgt, dass der Umstand, dass mehr als einen Monat vor dem Erlass der Richtlinie 2012/19 in das Abfallgesetz § 37p aufgenommen wurde, der die Verantwortung der Nutzer für die Finanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus bis zum 1. Januar 2013 in Verkehr gebrachten Photovoltaikmodulen vorsieht, als solcher keinen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht darstellen kann.

79      Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass der Umstand, dass ein Mitgliedstaat vor dem Erlass einer Richtlinie der Union eine Regelung erlassen hat, die im Widerspruch zu dieser Richtlinie steht, als solcher keinen Verstoß gegen das Unionsrecht darstellt, da die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziels nicht als ernsthaft beeinträchtigt angesehen werden kann, bevor sie Teil der Unionsrechtsordnung ist.

 Kosten

80      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte ist ungültig, soweit diese Bestimmung den Herstellern die Finanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus Photovoltaikmodulen auferlegt, die zwischen dem 13. August 2005 und dem 13. August 2012 in Verkehr gebracht wurden.

Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2012/19 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Finanzierung der Kosten für die Bewirtschaftung von Abfällen aus ab dem 13. August 2012, dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie, in Verkehr gebrachten Photovoltaikmodulen den Nutzern und nicht den Herstellern dieser Module auferlegt.

2.      Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass ein Mitgliedstaat vor dem Erlass einer Richtlinie der Union eine Regelung erlassen hat, die im Widerspruch zu dieser Richtlinie steht, als solcher keinen Verstoß gegen das Unionsrecht darstellt, da die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziels nicht als ernsthaft beeinträchtigt angesehen werden kann, bevor sie Teil der Unionsrechtsordnung ist.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Tschechisch.