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Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 17. Dezember 2015 – López Cabeza/Kommission

(Rechtssache F-76/14)1

(Öffentlicher Dienst – Allgemeines Auswahlverfahren – Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/248/13 – Nichtaufnahme in die Reserveliste – Unzureichende Note bei den Prüfungen im Assessment-Center – Aufhebungsklage – Verstoß gegen die Ausschreibung des Auswahlverfahrens – Unzulässigkeit einer Prüfung)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Alfonso López Cabeza (Valladolid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Suárez de Castro und M. Orman)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Baquero Cruz und G. Gattinara)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den Kläger nicht in die Reserveliste des Auswahlverfahrens EPSO/AD/248/13 aufzunehmen

Tenor des Beschlusses

Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, sämtliche Herrn López Cabeza entstandenen Kosten zu tragen.

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1     ABl. C 388 vom 3.11.2014, S. 30.