Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 17. Dezember 2015 – López Cabeza/Kommission
(Rechtssache F-76/14)1
(Öffentlicher Dienst – Allgemeines Auswahlverfahren – Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/248/13 – Nichtaufnahme in die Reserveliste – Unzureichende Note bei den Prüfungen im Assessment-Center – Aufhebungsklage – Verstoß gegen die Ausschreibung des Auswahlverfahrens – Unzulässigkeit einer Prüfung)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Alfonso López Cabeza (Valladolid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Suárez de Castro und M. Orman)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Baquero Cruz und G. Gattinara)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den Kläger nicht in die Reserveliste des Auswahlverfahrens EPSO/AD/248/13 aufzunehmen
Tenor des Beschlusses
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, sämtliche Herrn López Cabeza entstandenen Kosten zu tragen.
____________1 ABl. C 388 vom 3.11.2014, S. 30.