Language of document : ECLI:EU:T:2022:724

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

23. November 2022(*)

„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke CASSELLAPARK – Absolute Eintragungshindernisse – Unterscheidungskraft – Kein beschreibender Charakter – Keine Marke, die geeignet ist, das Publikum zu täuschen – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und g der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und g der Verordnung [EU] 2017/1001) – Begründungspflicht – Art. 94 der Verordnung 2017/1001“

In der Rechtssache T‑701/21,

Allessa GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte S. Fröhlich, M. Hartmann und H. Lerchl,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch E. Nicolás Gómez und D. Hanf als Bevollmächtigte,

Beklagter,

anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer im Verfahren vor dem Gericht:

Carim Dumerth, wohnhaft in Frankfurt am Main, vertreten durch Rechtsanwalt T. Wieland und Rechtsanwältin C. Corbet,


erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira, der Richterin M. Kancheva (Berichterstatterin) und des Richters P. Zilgalvis,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und der darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Entscheidung, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin, die Allessa GmbH, die Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 11. August 2021 (Sache R 1043/2020-5) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 4. Dezember 2018 stellte die Klägerin beim EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung der Unionsmarke, die am 23. Juni 2017 vom Streithelfer, Carim Dumerth, für das Wortzeichen CASSELLAPARK angemeldet und in der Folge eingetragen worden war.

3        Die angegriffene Marke erfasst folgende Dienstleistungen der Klassen 36, 37 und 39 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung:

–        Klasse 36: „Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien, Immobilienverwaltung; Immobilienwesen, insbesondere die Immobilienvermittlung, die Immobilienvermietung und die Immobilienverpachtung“;

–        Klasse 37: „Bauwesen; Dienstleistungen im Reparaturwesen, insbesondere Reparatur, Wartung und Instandhaltung von Immobilien; Dienstleistungen im Bereich des Bauwesens zur Sanierung von Immobilien; Reparatur von Versorgungsanlagen der Elektrizität, von Mobiliar sowie von Werkzeugen und Geräten zum Unterhalt und zur Instandhaltung von Immobilien und den damit fest verbundenen Versorgungsanlagen; Reparatur und Wartung von Telefonen, Aufzügen, Alarmanlagen, Heizungen, Klimaanlagen, datentechnischen Anlagen, Maschinen, Bürogeräten; Reparaturen in Form von Klempnerarbeiten, Malerarbeiten, Maurerarbeiten sowie Montagearbeiten zur Reparatur von Heizungsanlagen; Reinigungsdienstleistungen, insbesondere Reinigung von Gebäuden, Immobilien, Gewerberäumen, Büros und Bodenflächen; hygienische Reinigung von Gebäuden; Bauberatung“;

–        Klasse 39: „Vermietung von Lagern und Parkplätzen“.

4        Der Antrag auf Nichtigerklärung, der alle vorstehend in Rn. 3 genannten Dienstleistungen betrifft, wurde auf die Gründe nach Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und g der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) gestützt.

5        Die Nichtigkeitsabteilung wies den Antrag auf Nichtigerklärung am 26. März 2020 zurück.

6        Am 25. Mai 2020 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung Beschwerde beim EUIPO ein.

7        Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde zurück.

8        Als Erstes prüfte die Beschwerdekammer den absoluten Nichtigkeitsgrund nach Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001.

9        Sie befand erstens im Wesentlichen, dass sich die maßgeblichen Verkehrskreise sowohl aus den allgemeinen Verkehrskreisen als auch aus einem Fachpublikum zusammensetzten und einen normalen bis erhöhten Aufmerksamkeitsgrad hätten und dass auf das Gebiet Deutschlands abzustellen sei.

10      Zweitens stellte sie fest, dass der Begriff „Cassella“ auf den Namen eines ehemaligen Unternehmens, der Cassella AG, zurückgehe, dessen Namensgeber Leopold Cassella gewesen sei, dass das Wort „Cassellapark“ einen Gewerbepark in Frankfurt-Fechenheim, einem Stadtteil von Frankfurt am Main (Deutschland), bezeichne und dass es zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke dort eine Cassellastraße und eine Cassellabrücke gegeben habe.

11      Sodann befand sie, dass die Klägerin nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen habe, dass die maßgeblichen Verkehrskreise den Begriff „Cassellapark“ als geografischen Ort wahrnähmen. Insbesondere brächten die maßgeblichen Verkehrskreise in Frankfurt am Main diesen Begriff, sofern er ihnen bekannt sei, nicht mit einem geografischen Ort, sondern mit einem bestimmten Unternehmen in Verbindung. Außerdem ergebe sich aus der Akte nicht, dass den maßgeblichen Verkehrskreisen außerhalb der Stadt Frankfurt am Main die Cassellastraße, die Cassellabrücke oder das Cassellagelände bzw. gar der „Cassellapark“ ein Begriff seien. Selbst wenn man im Übrigen davon ausgehe, dass die Einwohner des Stadtteils Frankfurt-Fechenheim die Cassellastraße, die Cassellabrücke oder das Cassellagelände kennen sollten, brächten sie die angegriffene Marke nicht mit diesen Örtlichkeiten oder einem geografischen Ort in Verbindung, da das Wort „Cassella“ eher auf die ehemalige Cassella AG und deren Namensgeber Leopold Cassella hinweise.

12      Drittens stellte die Beschwerdekammer fest, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angegriffene Marke nicht als geografische Herkunftsangabe für die von ihr erfassten Dienstleistungen wahrnähmen. Aus der Akte gehe nicht hervor, dass die Marke diesen Verkehrskreisen für die fraglichen Dienstleistungen bekannt wäre oder von ihnen damit in Verbindung gebracht würde. Außerdem sei eine Verbindung zwischen der angegriffenen Marke und den erfassten Dienstleistungen der Klassen 36, 37 und 39 nicht nachgewiesen worden und auch für die Zukunft nicht zu erwarten.

13      Daher stehe der angegriffenen Marke nicht der absolute Nichtigkeitsgrund nach Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 entgegen.

14      Als Zweites prüfte die Beschwerdekammer den absoluten Nichtigkeitsgrund nach Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001. Sie stellte fest, dass die angegriffene Marke für die von ihr erfassten Dienstleistungen nicht beschreibend sei und für diese nicht als rein belobigender Slogan oder als Sachhinweis wahrgenommen werde, so dass sie nicht entgegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 eingetragen worden sei.

15      Als Drittes prüfte die Beschwerdekammer den absoluten Nichtigkeitsgrund nach Art. 59 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung 2017/1001. Sie befand im Wesentlichen, dass eine Irreführung der maßgeblichen Verkehrskreise über die geografische Herkunft der mit der Marke gekennzeichneten Dienstleistungen daran scheitere, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass ein nicht unerheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise die angegriffene Marke mit einem geografischen Ort in Verbindung bringe. Außerdem sei auch hinsichtlich anderer Merkmale keine potenzielle Irreführung der maßgeblichen Verkehrskreise durch die Marke ersichtlich.

 Anträge der Parteien

16      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

17      Das EUIPO und der Streithelfer beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Vorbemerkungen

18      Angesichts des Zeitpunkts der in Rede stehenden Anmeldung, nämlich des 23. Juni 2017, der für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts ausschlaggebend ist, gelten für den vorliegenden Sachverhalt die materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Oktober 2004, Alcon/HABM, C‑192/03 P, EU:C:2004:587, Rn. 39 und 40, sowie Urteil vom 23. April 2020, Gugler France/Gugler und EUIPO, C‑736/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:308, Rn. 3 und die dort angeführte Rechtsprechung). Da im Übrigen nach ständiger Rechtsprechung bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass sie ab dem Datum ihres Inkrafttretens Anwendung finden (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C‑610/10, EU:C:2012:781, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung), gelten für den Rechtsstreit die Verfahrensvorschriften der Verordnung 2017/1001.

19      Folglich sind im vorliegenden Fall, was die materiell-rechtlichen Vorschriften anbelangt, die Bezugnahmen der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung, der Klägerin in ihrer Klageschrift sowie des EUIPO und des Streithelfers in ihren Schriftsätzen auf Art. 59 Abs. 1 Buchst. a und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und g der Verordnung 2017/1001 dahin zu verstehen, dass sie sich auf die inhaltsgleichen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und g der Verordnung Nr. 207/2009 beziehen.

 Zur Begründetheit

20      Die Klägerin macht vier Klagegründe geltend, mit denen sie erstens einen Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung, zweitens einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, drittens einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und viertens einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 207/2009 rügt.

 Zum ersten Klagegrund: Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung

21      Die Klägerin beanstandet, die Beschwerdekammer habe ihr Vorbringen, dass die angegriffene Marke aus zwei beschreibenden Wörtern zusammengesetzt sei, nicht geprüft. Sie macht geltend, sie habe im Verwaltungsverfahren unter Vorlage von Nachweisen ausführlich vorgetragen, dass der Begriff „Cassella“ der gebräuchliche Name eines historisch bedeutsamen Industriegeländes im Osten der Stadt Frankfurt am Main, des Sitzes der ehemaligen Cassella AG sei, und dass das Wort „Park“ eine rein beschreibende Ortsangabe sei. Das Deutsche Patent- und Markenamt habe die Löschung der deutschen Marke Cassella für die gleichen Dienstleistungen wie im vorliegenden Fall angeordnet, und der Streithelfer habe vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Deutschland) bestätigt, dass es sich bei dem Begriff „Cassella“ um eine „historisch etablierte Ortsbezeichnung“ handle. Die Beschwerdekammer habe sich jedoch auf die Prüfung beschränkt, ob der existierende Gewerbepark Cassellapark die Nichtigerklärung der angegriffenen Marke rechtfertige, und nicht berücksichtigt, dass das Wort „Cassella“ die Bezeichnung eines anderen Industriegrundstücks sei. Da sich die Beschwerdekammer mit einem zentralen Argument nicht auseinandergesetzt habe, hafte der angefochtenen Entscheidung daher ein Begründungsmangel an und es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens vor.

22      Das EUIPO und der Streithelfer treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

23      Vorab ist festzustellen, dass zwar die Klägerin neben einem Begründungsmangel einen Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens geltend macht, der im Allgemeinen bedeutet, dass den Beteiligten das Recht zusteht, Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Tatsachen und Schriftstücken, die Grundlage für eine Entscheidung sein werden, sowie zur Erörterung der vorgelegten Beweise und Stellungnahmen zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C‑89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 52 und 56), dass aber ihr Vorbringen in der Klageschrift sich auf den Begründungsmangel bezieht, der der angefochtenen Entscheidung anhaften soll. Daher ist der erste Klagegrund so zu deuten, dass mit ihm lediglich ein Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung gerügt wird.

24      Nach Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001 sind die Entscheidungen des EUIPO mit Gründen zu versehen. Diese Begründungspflicht hat den gleichen Umfang wie die Begründungspflicht in Art. 296 AEUV, wonach die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts klar und eindeutig zum Ausdruck kommen müssen. Sie dient dem doppelten Ziel, die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und es den Unionsgerichten zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 12. März 2020, Maternus/EUIPO – adp Gauselmann [Jokers WILD Casino], T‑321/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:101, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Zudem verlangt die Begründungspflicht nicht, dass die Beschwerdekammern bei ihren Ausführungen alle von den Beteiligten vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandeln. Es reicht aus, wenn die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen dargelegt werden, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil vom 15. Januar 2015, MEM/HABM [MONACO], T‑197/13, EU:T:2015:16, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Überdies kann die Begründung stillschweigend erfolgen, sofern sie es den Beteiligten ermöglicht, die Gründe für den Erlass der Entscheidung der Beschwerdekammer zu erfahren, und sie dem zuständigen Gericht ausreichende Informationen verschafft, um seine Kontrolle auszuüben (vgl. Urteil vom 12. März 2020, Jokers WILD Casino, T‑321/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:101, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Schließlich handelt es sich bei der Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Frage der sachlichen Richtigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit der streitigen Handlung gehört. Die Begründung einer Entscheidung soll nämlich förmlich die Gründe zum Ausdruck bringen, auf denen die Entscheidung beruht. Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung, nicht aber deren Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, hinreichend sein kann (vgl. Urteil vom 26. September 2017, La Rocca/EUIPO [Take your time Pay After], T‑755/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:663, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin gemäß Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001 die Gründe dargelegt hat, aus denen der Begriff „Cassellapark“, soweit er sich u. a. aus der Bezeichnung „Cassella“ als angeblich gebräuchlichem Namen eines Geländes zusammensetzt, keine ortsbeschreibende geografische Angabe darstellt.

29      Die Beschwerdekammer hat nämlich in Rn. 32 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass der Begriff „Cassella“ auf den Namen eines ehemaligen Unternehmens, der Cassella AG, dessen Namensgeber Leopold Cassella gewesen sei, zurückgehe, das 1870 den Betrieb in Frankfurt-Fechenheim aufgenommen habe und 1995 durch die Hoechst AG übernommen worden sei, bevor eine Umfirmierung in Clariant und anschließend in Allessa GmbH erfolgt sei. In Rn. 34 dieser Entscheidung hat sie weiter ausgeführt, dass auf Betreiben der Klägerin ein Industriepark, der den Namen „Cassella Industriepark“ habe tragen sollen, auf dem „Alessa-Werksgelände“ eröffnet worden sei und dass sich der Streithelfer gegen diese Namensgebung mit einem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main gewehrt habe. Sie hat auch einen von der Klägerin vorgelegten Presseartikel angeführt, laut dem sich diese im Recht sehe, den Namen Cassella zu nutzen, da ihr ehemaliger Eigentümer 2012 die Namensrechte daran erworben habe.

30      Außerdem hat die Beschwerdekammer in Rn. 40 der angefochtenen Entscheidung bei einer Würdigung der von der Klägerin für ihren Antrag auf Nichtigerklärung vorgelegten Beweise sowie der vom Streithelfer eingereichten Unterlagen festgestellt, dass darin „auch teilweise vom ‚ehemaligen Cassellagelände‘ bzw. vom ‚Allessa-Werksgelände‘ die Rede“ sei. Soweit die für den Antrag auf Nichtigerklärung vorgelegten Beweise auf ein Cassellagelände Bezug nähmen, sei darauf hinzuweisen, dass das Unternehmen Cassella in Clariant und dann Allessa umfirmiert worden sei. Sofern den Einwohnern von Frankfurt am Main ein Cassellagelände überhaupt ein Begriff sei, brächten sie es daher mit der ehemaligen Cassella AG und deren Namensgeber Leopold Cassella und nicht mit einem geografischen Ort in Verbindung.

31      Darüber hinaus hat die Beschwerdekammer in Rn. 45 der angefochtenen Entscheidung das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) vom 8. August 2019 angeführt, in dem es heiße, „[d]ie Bezeichnung ‚Cassella‘ geht auf den Namen des Gründers der früheren Cassella AG (Leopold Cassella) zurück, die ihr Betriebsgelände auf den nunmehr von der [Klägerin] genutzten Flächen hatte.“

32      Daraus folgt, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf das Vorbringen der Klägerin, dass sich die angegriffene Marke aus zwei beschreibenden Begriffen, u. a. der Bezeichnung „Cassella“ als gebräuchlicher Name eines Geländes, zusammensetze, hinreichend war, um im Einklang mit den Anforderungen der oben in Rn. 24 angeführten Rechtsprechung zum einen der Klägerin zu ermöglichen, die Stichhaltigkeit der von der Beschwerdekammer zugrunde gelegten Beurteilungen in Abrede zu stellen, und zum anderen dem Gericht ausreichende Informationen für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung zu verschaffen.

33      Das weitere Vorbringen der Klägerin vermag dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen.

34      Was erstens das Vorbringen der Klägerin betrifft, Rn. 43 der angefochtenen Entscheidung belege, dass in Letzterer unter Hinweis darauf, dass sich der Gewerbepark Cassellapark auf eine sehr kleine Fläche in Frankfurt-Fechenheim beschränke, nicht auf das Argument, dass es eine andere Bedeutung des Begriffs „Cassella“, nämlich die eines anderen Industriegrundstücks, gebe, eingegangen worden sei, ist festzustellen, dass in Rn. 40 der angefochtenen Entscheidung dieses Argument aufgegriffen und darauf mit dem Hinweis eingegangen worden ist, dass die Einwohner von Frankfurt am Main das Cassellagelände, sofern es ihnen ein Begriff sei, mit der ehemaligen Cassella AG und deren Namensgeber Leopold Cassella und nicht mit einem geografischen Ort in Verbindung brächten, was auch für den Begriff „Cassellapark“ gelte. Daher und da im Übrigen, wie oben in Rn. 25 ausgeführt, die Begründung nicht erschöpfend zu sein braucht, trifft die Behauptung eines solchen Begründungsmangels sachlich nicht zu.

35      Zweitens ist dazu, dass es an einer Auseinandersetzung mit dem Vorbringen betreffend die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. November 2020 fehle, mit der die deutsche Marke Cassella wegen ihres beschreibenden Charakters für die gleichen Dienstleistungen für nichtig erklärt worden sei, festzustellen, dass darauf in der angefochtenen Entscheidung eingegangen worden ist, indem im Wesentlichen in Rn. 46 ausgeführt wird, dass diese Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts nicht die angegriffene Marke betreffe und im Übrigen nicht rechtskräftig sei. Die Behauptung eines solchen Begründungsmangels ist daher ebenfalls sachlich unzutreffend.

36      Drittens genügt zu dem Vorbringen, das auf die Beanstandungen des EUIPO in Bezug auf die Unionsmarkenanmeldung Nr. 16 917 395 „CASSELLA“ gestützt wird, die Feststellung, dass in der angefochtenen Entscheidung darauf in Rn. 4 eingegangen worden ist. Mit dem EUIPO ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer in Rn. 4 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, dass die Nichtigkeitsabteilung festgestellt habe, dass die besagte Markenanmeldung zurückgenommen und nicht vom EUIPO zurückgewiesen worden sei und dass Beanstandungen des EUIPO nicht mit einer Entscheidung gleichzusetzen seien. Bestätigt insoweit die Beschwerdekammer die Entscheidung der Vorinstanz des EUIPO in vollem Umfang, wie es vorliegend der Fall ist, gehören diese Entscheidung sowie ihre Begründung zu dem Kontext, in dem die Entscheidung der Beschwerdekammer erlassen wurde und der den Parteien bekannt ist und es dem Richter ermöglicht, seine Rechtmäßigkeitskontrolle in Bezug auf die Richtigkeit der Beurteilung der Beschwerdekammer in vollem Umfang auszuüben (vgl. Urteil vom 24. September 2008, HUP Uslugi Polska/HABM – Manpower [I.T.@MANPOWER], T‑248/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:396, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, die angefochtene Entscheidung enthalte keine Ausführungen zu den Beanstandungen, die das EUIPO in Bezug auf die Anmeldung der Unionsmarke CASSELLA geäußert habe.

37      Demzufolge ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung rechtlich hinreichend begründet hat.

38      Der erste Klagegrund ist daher als unbegründet, weil sachlich unzutreffend, zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009

39      Die Klägerin rügt, die Beschwerdekammer habe gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, indem sie befunden habe, dass die angegriffene Marke für die von ihr erfassten Dienstleistungen keinen beschreibenden Charakter habe.

40      Das EUIPO und der Streithelfer treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

41      Nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 wird die Unionsmarke auf Antrag beim EUIPO für nichtig erklärt, wenn sie entgegen den Vorschriften des Art. 7 dieser Verordnung eingetragen worden ist.

42      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“, von der Eintragung ausgeschlossen.

43      Nach ständiger Rechtsprechung verfolgt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Angaben oder Zeichen, die für Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, beschreibend sind, von jedermann frei verwendet werden können (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, MacLean-Fogg/HABM [LOKTHREAD], T‑339/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:172, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der beanspruchten Ware oder Dienstleistung dienen können, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die Hauptfunktion der Marke zu erfüllen, nämlich die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es so dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, LOKTHREAD, T‑339/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:172, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Folglich fällt ein Zeichen nur dann unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es dem angesprochenen Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung dieser Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, LOKTHREAD, T‑339/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:172, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Wahl des Begriffs „Merkmal“ durch den Gesetzgeber hebt insoweit den Umstand hervor, dass die von dieser Bestimmung erfassten Zeichen nur solche sind, die dazu dienen, eine leicht von den beteiligten Verkehrskreisen zu erkennende Eigenschaft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu bezeichnen. Auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 kann die Eintragung eines Zeichens daher nur dann verweigert werden, wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass es von den beteiligten Verkehrskreisen tatsächlich als eine Beschreibung eines dieser Merkmale erkannt werden wird (vgl. Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Was genauer Zeichen oder Angaben betrifft, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft oder Bestimmung der Arten von Waren oder des Ortes der Erbringung der Arten von Dienstleistungen, für die eine Unionsmarke angemeldet wird, dienen können, vor allem geografische Bezeichnungen, so besteht an ihrer Freihaltung ein Allgemeininteresse, das insbesondere darauf beruht, dass sie nicht nur gegebenenfalls die Qualität und andere Eigenschaften der betroffenen Arten von Waren oder Dienstleistungen anzeigen, sondern auch die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen können, etwa dadurch, dass sie eine Verbindung zwischen den Waren oder Dienstleistungen und einem Ort herstellen, der positiv besetzte Vorstellungen hervorrufen kann (vgl. Urteil vom 27. April 2016, Niagara Bottling/EUIPO [NIAGARA], T‑89/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:244, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Weiter ist darauf hinzuweisen, dass von der Eintragung als Marken zum einen geografische Bezeichnungen ausgeschlossen sind, die bestimmte geografische Orte bezeichnen, die für die Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen bereits berühmt oder bekannt sind und daher von den beteiligten Verkehrskreisen mit dieser Art von Waren oder Dienstleistungen in Verbindung gebracht werden, und zum anderen geografische Bezeichnungen, die von Unternehmen verwendet werden können und für diese als geografische Herkunftsangaben für die Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen ebenfalls freigehalten werden müssen (vgl. Urteil vom 27. April 2016, NIAGARA, T‑89/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:244, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 steht jedoch grundsätzlich nicht der Eintragung von geografischen Bezeichnungen entgegen, die den beteiligten Verkehrskreisen nicht oder zumindest nicht als Bezeichnung eines geografischen Ortes bekannt sind, und auch nicht der Eintragung von Bezeichnungen, bei denen es wegen der Eigenschaften des bezeichneten Ortes wenig wahrscheinlich ist, dass die beteiligten Verkehrskreise annehmen könnten, dass die Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen von diesem Ort stammt oder dort konzipiert wird (vgl. Urteil vom 27. April 2016, NIAGARA, T‑89/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:244, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen lässt sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen einerseits und das Verständnis der maßgeblichen Verkehrskreise davon andererseits beurteilen (vgl. Urteil vom 15. Januar 2015, MONACO, T‑197/13, EU:T:2015:16, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Im Rahmen dieser Beurteilung ist es Sache des EUIPO, nachzuweisen, dass die geografische Bezeichnung den beteiligten Verkehrskreisen als Bezeichnung eines Ortes bekannt ist. Ferner muss die fragliche Bezeichnung von den beteiligten Verkehrskreisen aktuell mit der Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen in Verbindung gebracht werden, oder es muss vernünftigerweise zu erwarten sein, dass mit einer solchen Bezeichnung nach Auffassung dieser Kreise die geografische Herkunft dieser Art von Waren oder Dienstleistungen bezeichnet werden kann. Bei dieser Prüfung ist insbesondere von Belang, inwieweit den beteiligten Verkehrskreisen die betreffende geografische Bezeichnung bekannt ist und welche Eigenschaften der bezeichnete Ort und die betreffende Art von Waren oder Dienstleistungen haben (vgl. Urteil vom 15. Januar 2015, MONACO, T‑197/13, EU:T:2015:16, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Die vorstehenden Erwägungen bilden den Maßstab für die Prüfung, ob – wie von der Klägerin geltend gemacht – die Beschwerdekammer mit ihrer Feststellung, dass die angegriffene Marke für die von ihr erfassten Dienstleistungen nicht beschreibend sei, gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen hat.

–       Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

52      Die Beschwerdekammer stellte in den Rn. 26 und 27 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen fest, dass sich die mit der angegriffenen Marke gekennzeichneten Dienstleistungen ihrer Art nach an Verbraucher aus den allgemeinen Verkehrskreisen sowie an ein Fachpublikum richteten, wobei der Aufmerksamkeitsgrad der betreffenden Verkehrskreise normal bis erhöht sei.

53      Es besteht kein Anlass, diese Beurteilungen, denen die Klägerin im Übrigen nicht entgegentritt, in Frage zu stellen.

54      In Bezug auf das maßgebliche Gebiet stellte die Beschwerdekammer in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung fest, dass die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht habe, dass die angegriffene Marke „zumindest“ für das Publikum „im gesamten Rhein-Main-Gebiet“ beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei. Daher prüfte die Beschwerdekammer das Vorliegen des Nichtigkeitsgrundes in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 im Hinblick auf die in Deutschland ansässigen Verkehrskreise.

55      An dieser – von der Klägerin nicht beanstandeten – Herangehensweise der Beschwerdekammer, im Rahmen des Prüfungsvorgangs zur Beurteilung des beschreibenden Charakters der angegriffenen Marke nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 auf die in Deutschland ansässigen Verkehrskreise abzustellen, ist ebenfalls nichts zu bemängeln.

–       Zur Bedeutung der angegriffenen Marke

56      In den Rn. 32 bis 35 der angefochtenen Entscheidung stellte die Beschwerdekammer zunächst fest, dass der Begriff „Cassella“ auf den Namen eines ehemaligen Unternehmens, der Cassella AG, zurückgehe, dessen Namensgeber Leopold Cassella gewesen sei, dass das Wort „Cassellapark“ einen Gewerbepark in Frankfurt-Fechenheim bezeichne und dass es zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke dort eine Cassellastraße und eine Cassellabrücke gegeben habe. Sodann befand sie in den Rn. 36 bis 40 der angefochtenen Entscheidung, dass sich aus der Akte nicht ergebe, dass die maßgeblichen Verkehrskreise den Begriff „Cassellapark“ als geografischen Ort wahrnähmen. Sie führte insbesondere im Wesentlichen aus, dass die maßgeblichen Verkehrskreise in Frankfurt am Main diesen Begriff, sofern er ihnen bekannt sei, mit einem bestimmten Unternehmen in Verbindung brächten. Aus den von der Klägerin vorgelegten Beweisen gehe auch nicht hervor, dass den maßgeblichen Verkehrskreisen außerhalb der Stadt Frankfurt am Main die Cassellastraße, die Cassellabrücke oder das Cassellagelände bzw. gar der Gewerbepark Cassellapark ein Begriff seien. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Einwohner dieser Stadt die genannten Namen kennen sollten, brächten sie den Begriff „Cassellapark“ nicht mit diesen Örtlichkeiten oder einem geografischen Ort in Verbindung, da das Wort „Cassella“ eher auf die ehemalige Cassella AG und deren Namensgeber Leopold Cassella hinweise. Schließlich sei, soweit die für den Antrag auf Nichtigerklärung vorgelegten Beweise auf ein Cassellagelände Bezug nähmen, darauf hinzuweisen, dass das Unternehmen Cassella in Clariant und dann Allessa umfirmiert worden sei. Sofern den Einwohnern von Frankfurt am Main ein Cassellagelände überhaupt ein Begriff sei, brächten sie es daher mit der ehemaligen Cassella AG und deren Namensgeber Leopold Cassella und nicht mit einem geografischen Ort in Verbindung.

57      Die Klägerin macht geltend, die angegriffene Marke sei nicht nur insoweit beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, als sie aus zwei beschreibenden Begriffen, nämlich „Cassella“ und „Park“, zusammengesetzt sei, sondern auch insoweit, als sie einen existierenden Ort bezeichne. Der Begriff „Cassellapark“ entspreche dem Namen eines Gewerbegrundstücks an der Cassellastraße in Frankfurt am Main, auf dem verschiedene Unternehmen ansässig seien, die die von der angegriffenen Marke erfassten Dienstleistungen entweder erbringen oder in Anspruch nehmen könnten. Der Streithelfer und Dritte hätten diesen Namen schon vor Anmeldung der angegriffenen Marke als Ortsangabe genutzt.

58      Der Begriff „Cassellapark“ werde von den maßgeblichen Verkehrskreisen als geografische Bezeichnung verstanden. Er werde nämlich mit den Präpositionen „im“, „in“ und „auf“ verwendet. Diese Benutzung belege, dass er mit den Dienstleistungen, die von der angegriffenen Marke erfasst würden, in Verbindung gebracht werde. Außerdem sei für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 die bloße Eignung, als beschreibende Angabe zu dienen, ausreichend. Im Übrigen werde die angegriffene Marke von einem „relevanten Teil des angesprochenen Verkehrs“ als beschreibende Angabe wahrgenommen. Diese Feststellung werde, so die Klägerin, durch die Beweise belegt, die sie im Verwaltungsverfahren vorgelegt habe, und jedenfalls stellten die Einwohner von Frankfurt am Main einen relevanten Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Union dar.

59      Das EUIPO und der Streithelfer treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

60      Nach der oben in Rn. 50 angeführten Rechtsprechung ist im Rahmen der Beurteilung, ob Zeichen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft oder Bestimmung der Arten von Waren oder des Ortes der Erbringung der Arten von Dienstleistungen, für die eine Unionsmarke angemeldet wird, dienen können, beschreibenden Charakter im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 haben, zu ermitteln, ob sie den beteiligten Verkehrskreisen als Bezeichnung eines Ortes bekannt sind.

61      Im vorliegenden Fall steht, wie die Beschwerdekammer in Rn. 33 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, fest, dass der Begriff „Cassellapark“ einen Gewerbepark in Frankfurt-Fechenheim bezeichnet, der um 1900 von Alfred Teves als Firmensitz der Alfred Teves GmbH erbaut wurde, und dass dieser Park 2007 vom Streithelfer erworben wurde.

62      Ferner ist mit der Beschwerdekammer (Rn. 32 der angefochtenen Entscheidung) festzustellen, dass nach Aktenlage das Unternehmen Cassella AG von Leopold Cassella 1870 in Frankfurt am Main gegründet wurde. Dieses Unternehmen wurde durch die Hoechst AG übernommen und später in Clariant, dann in Allessa GmbH umfirmiert. Einige Beweise nehmen auf ein Cassellagelände Bezug. Der Begriff „Cassella“ verweist somit auf ein ehemaliges Unternehmen gleichen Namens in Frankfurt am Main.

63      Weiter ist festzustellen, dass es, wie sich aus Rn. 35 der angefochtenen Entscheidung ergibt, zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke in Frankfurt am Main eine Cassellastraße und eine Cassellabrücke gab. Das Wort „Cassella“ wird also auch verwendet, um auf eine Straße oder eine Brücke in Frankfurt am Main Bezug zu nehmen.

64      In Anbetracht dieser Umstände ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen worden ist, dass den maßgeblichen Verkehrskreisen, die sich aus den allgemeinen Verkehrskreisen und einem Fachpublikum in Deutschland zusammensetzen, der Begriff „Cassellapark“ als Bezeichnung eines Ortes bekannt ist.

65      Insoweit ist erstens mit der Beschwerdekammer (Rn. 38 der angefochtenen Entscheidung) festzustellen, dass kein Beweis in der Akte geeignet ist, zu belegen, dass den maßgeblichen Verkehrskreisen außerhalb der Stadt Frankfurt am Main der Begriff „Cassellapark“ oder irgendein anderer Name mit dem Bestandteil „Cassella“ bekannt ist.

66      Wie das EUIPO geltend macht, hat nämlich ein Teil der von der Klägerin vorgelegten Beweise nur lokale Tragweite, so z. B. die vom Institut für Kulturgeographie, Stadt- und Regionalforschung veröffentlichte „Strukturanalyse eines Stadtquartiers: Der Ortskern von Frankfurt-Fechenheim“ (Anlage A 4 des Schriftsatzes zur Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung), der Screenshot eines im Wintersemester 2004/2005 auf der Website „www.frankfurt-university.de“ der Frankfurt University of Applied Sciences veröffentlichten Beitrags zur städtebaulichen Neuordnung des Cassella-Geländes in Frankfurt-Fechenheim (Anlage A 5 des Schriftsatzes zur Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung), die Artikel aus der Regionalpresse (Anlagen A 6, A 7, A 9, A 10, A 11, A 12 und A 25 des Schriftsatzes zur Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung) oder aber der Auszug der Website „www.frankfurt.de“ der Stadt Frankfurt am Main (Anlage A 22 des Schriftsatzes zur Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung).

67      Außerdem kann das Vorhandensein bestimmter Namen mit dem Bestandteil „Cassella“ auf Geolokalisierungswebsites wie „www.mapio.net“ oder „www.google.de“ (Anlagen A 15 und A 16 des Schriftsatzes zur Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung) nicht für den Nachweis ausreichen, dass ein Stadtviertel bei den maßgeblichen Verkehrskreisen außerhalb dieser Stadt bekannt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Oktober 2018, Devin/EUIPO – Haskovo [DEVIN], T‑122/17, EU:T:2018:719, Rn. 41).

68      Auch wenn im Übrigen manche dieser Namen in Websiteauszügen genannt werden, die sich in der Akte befinden, wie in dem Auszug der Website „www.stadtpost.de“ (Anlage A 8 des Schriftsatzes zur Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung), dem Auszug der Website „de.wikipedia.org“ (Anlage A 24 des Schriftsatzes zur Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung) oder dem Auszug der Website „www.sichtstark.de“ (Anlage A 26 des Schriftsatzes zur Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung), so kann die Verwendung eines Begriffs in Websiteauszügen nicht ausreichen, um die Häufigkeit seiner Verwendung, die Verwendung in Fachkreisen eingeschlossen, nachzuweisen (Urteil vom 16. Dezember 2010, Fidelio/HABM [Hallux], T‑286/08, EU:T:2010:528, Rn. 47).

69      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin reicht Anlage 19 des Schriftsatzes zur Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung, die Rechnungen von Unternehmen in Eschborn, Hungen und Hainburg (Deutschland) für dem Streithelfer erbrachte Dienstleistungen enthält, nicht aus, um die Bekanntheit des betreffenden Namens sowohl bei den allgemeinen Verkehrskreisen als auch bei einem Fachpublikum in ganz Deutschland nachzuweisen. Gleiches gilt für die Anlagen 17 und 18 mit Screenshots der Website „www.cassellapark.de“ des Streithelfers, die keinen Hinweis auf die Nutzerschaft dieser Website geben, mit dem die Bekanntheit der angegriffenen Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen außerhalb der Stadt Frankfurt am Main belegt werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2016, Zuffa/EUIPO [ULTIMATE FIGHTING CHAMPIONSHIP], T‑590/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:295, Rn. 87).

70      Unterstellt man, dass den maßgeblichen Verkehrskreisen in der Stadt Frankfurt am Main der Gewerbepark Cassellapark oder die anderen Namen mit dem Bestandteil „Cassella“ ein Begriff sind, ist festzustellen, dass der Klägerin nicht der Nachweis gelungen ist, dass die maßgeblichen Verkehrskreise in dieser Stadt gemessen an den maßgeblichen Verkehrskreisen in ganz Deutschland einen nicht unerheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise ausmachen. Auch wenn nämlich die Klägerin geltend macht, dass die Metropolregion Frankfurt am Main knapp sechs Millionen Einwohner habe, ist doch festzustellen, dass sie den Nachweis schuldig geblieben ist, dass gemessen an der Einwohnerzahl Deutschlands das Publikum, dem diese Namen ein Begriff sind, letztlich einen nicht unerheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise ausmacht (vgl. entsprechend Urteil vom 5. November 2019, APEDA/EUIPO ‑ Burraq Travel & Tours General Tourism Office [SIR BASMATI RICE], T‑361/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:777, Rn. 58).

71      Nach der Rechtsprechung fällt aber ein Zeichen dann unter das Verbot des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, wenn das betreffende Eintragungshindernis in Bezug auf einen nicht unerheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2017, Karelia/EUIPO [KARELIA], T‑878/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:702, Rn. 27, und vom 11. Oktober 2017, Osho Lotus Commune/EUIPO – Osho International Foundation [OSHO], T‑670/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:716, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72      Dieselbe Schlussfolgerung ergibt sich auch aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. August 2019, wonach zwar in der Region Frankfurt die Bezeichnung „Cassella“ vielen Gewerbetreibenden noch als Name der ehemaligen Cassella AG geläufig sei, dieser Umstand jedoch nicht zu einem beschreibenden Verständnis im Sinne einer bloßen Ortsbezeichnung führe, da von einem solchen Verständnis jedenfalls auf nationaler Ebene nicht ausgegangen werden könne (Anlage AG 5 der Stellungnahme des Streithelfers in Erwiderung auf den Antrag auf Nichtigerklärung). Insoweit ist daran zu erinnern, dass das EUIPO zwar durch die Entscheidungen der nationalen Stellen nicht gebunden ist, diese Entscheidungen aber – ohne bindend oder gar ausschlaggebend zu sein – von ihm dennoch als Anhaltspunkte im Rahmen der Beurteilung des Sachverhalts berücksichtigt werden können (vgl. Urteil vom 18. März 2016, Karl-May-Verlag/HABM – Constantin Film Produktion [WINNETOU], T‑501/13, EU:T:2016:161, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73      Somit hat die Beschwerdekammer in Rn. 38 der angefochtenen Entscheidung zu Recht im Wesentlichen befunden, dass sich aus der Akte nicht ergebe, dass einem nicht unerheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise in Deutschland der Begriff „Cassellapark“ als Ortsbezeichnung bekannt sei.

74      Zweitens ist, wenn man unterstellt, dass einem Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, nämlich demjenigen in der Stadt Frankfurt am Main, dieser Begriff bekannt ist, mit dem Streithelfer festzustellen, dass dieser Teil ihn nicht mit einer Ortsbezeichnung, sondern mit der Bezeichnung des Gewerbeparks in Verbindung bringen wird. Insoweit ergibt sich aus den von der Klägerin selbst vorgelegten Beweisen (Anlagen 17, 18, 19, 20 und 21 des Schriftsatzes zur Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung; Anlage B2 der Beschwerdebegründung der Klägerin vor der Beschwerdekammer), dass der Name „Cassellapark“ als Bezeichnung des in der Cassellastraße 30-32 in Frankfurt am Main belegenen Gewerbeparks benutzt wird. Außerdem wird zwar in manchen Beweisen auf das Gelände des „Cassella-Park[s]“ Bezug genommen, doch steht dieser als Geschäftsbezeichnung in Anführungszeichen (Anlage 20 des Schriftsatzes zur Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung).

75      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin kann die bloße Verwendung von Präpositionen wie „auf“ oder „im“ und „in“ mit dem Namen „Cassellapark“ diese Beurteilung nicht in Frage stellen. Wie nämlich der Streithelfer geltend macht, ergibt sich aus den Beweisen in der Akte (Anlagen B1 und B2 der Beschwerdebegründung der Klägerin vor der Beschwerdekammer), dass eine solche Verwendung stets mit der Bezeichnung des Gewerbeparks, der mit der angegriffenen Marke gekennzeichnet wird, in Zusammenhang steht. Daher kann die bloße Verwendung dieser Präpositionen nicht als Hinweis auf eine beschreibende Ortsangabe angesehen werden.

76      Diese Feststellung ist auch dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. August 2019 zu entnehmen, wonach allein die Verwendung von Präpositionen nicht zu einem rein beschreibenden Verständnis führt, da die maßgeblichen Verkehrskreise an bekannte Bezeichnungen gewöhnt seien und darin keine Beschreibungen geografischer Orte erblickten.

77      In Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer in diesem Zusammenhang andere Orte in Frankfurt am Main wie den Commerzbank Tower oder das Gebäude der Europäischen Zentralbank angeführt. Diese Orte würden ebenfalls mit einem Unternehmen oder einer Institution und nicht mit einem geografischen Ort in Verbindung gebracht.

78      Die Klägerin macht auch geltend, die Beschwerdekammer habe in Rn. 37 der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht berücksichtigt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angegriffene Marke „nicht in erster Linie mit einem geografischen Ort“ assoziierten, sondern diese „primär“ mit einem bestimmten Unternehmen oder einer Institution in Verbindung brächten. Insoweit ist festzustellen, dass zwar nach der Rechtsprechung die Zurückweisung einer Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 durch das EUIPO nicht voraussetzt, dass die Zeichen und Angaben im Sinne dieser Bestimmung, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder deren Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass diese Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen ist daher von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32; vgl. auch Urteil vom 16. Oktober 2014, Larrañaga Otaño/HABM [GRAPHENE], T‑458/13, EU:T:2014:891, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer jedoch in Rn. 40 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen befunden, dass weder der Begriff „Cassellapark“ noch das Wort „Cassella“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen als bloße Ortsangabe verstanden würden, so dass keine Rüge darauf gestützt werden kann, sie habe mehrere Bedeutungen für möglich gehalten.

79      Daher hat die Beschwerdekammer in Rn. 36 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass die Klägerin nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen habe, dass der Begriff „Cassellapark“ den maßgeblichen Verkehrskreisen als Ortsbezeichnung bekannt sei.

–       Zur Verbindung zwischen der angegriffenen Marke und den von ihr erfassten Dienstleistungen

80      Die Beschwerdekammer befand in den Rn. 42 bis 44 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angegriffene Marke nicht als geografische Herkunftsangabe für die mit ihr gekennzeichneten Dienstleistungen wahrnähmen. Aus der Akte gehe nämlich nicht hervor, dass die angegriffene Marke diesen Verkehrskreisen für die betreffenden Dienstleistungen als geografischer Herkunftshinweis bekannt wäre. Außerdem sei eine Verbindung zwischen der angegriffenen Marke und den Dienstleistungen der Klassen 36, 37 und 39 nicht nachgewiesen worden und auch für die Zukunft nicht zu erwarten. Dass diese Dienstleistungen im Gewerbepark erbracht werden könnten, reiche nicht aus, denn die Besonderheiten des Ortes spielten bei der Beurteilung einer Verbindung zwischen dem geografischen Ort und den betreffenden Dienstleistungen eine wichtige Rolle.

81      Nach Ansicht der Klägerin hat die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen, dass der bloße Umstand, dass die mit der angegriffenen Marke gekennzeichneten Dienstleistungen „im Gewerbepark selbst oder in dessen Nähe angeboten“ werden könnten, nicht ausreiche, um daraus zu schließen, dass der Name „Cassellapark“ eine geografische Angabe sei. Dieser Name werde als Ortsangabe für ein Industrie‑/Gewerbegrundstück verwendet, und die mit der angegriffenen Marke gekennzeichneten Dienstleistungen könnten auf einem solchen Grundstück erbracht werden, so dass der Nachweis erbracht worden sei, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angegriffene Marke als Hinweis auf die geografische Herkunft dieser Dienstleistungen verstehen könnten. Diese Feststellung werde im Übrigen durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigt.

82      Das EUIPO und der Streithelfer treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

83      Wie sich aus den Erwägungen oben in den Rn. 56 bis 79 ergibt, nehmen die maßgeblichen Verkehrskreise, die angegriffene Marke nicht als eine Ortsbezeichnung wahr, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie sie als Hinweis auf die geografische Herkunft der von ihr erfassten Dienstleistungen wahrnehmen werden.

84      Jedenfalls ist, selbst wenn man unterstellt, dass der Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, dem der Begriff „Cassellapark“ bekannt ist, d. h. derjenige in der Stadt Frankfurt am Main, diesen Begriff auch als Ortsbezeichnung auffasst, daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für das Eingreifen des Eintragungshindernisses nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 vorliegen, alle Umstände des Einzelfalls wie die Natur der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen, der größere oder geringere Ruf des fraglichen geografischen Ortes, besonders in der betroffenen Branche, und seine größere oder geringere Bekanntheit bei den betreffenden Verkehrskreisen, die Gepflogenheiten der Branche und die Frage zu berücksichtigen sind, inwieweit die geografische Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen in den Augen der beteiligten Verkehrskreise für die Beurteilung ihrer Qualität oder sonstigen Merkmale relevant sein kann (Urteile vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T‑379/03, EU:T:2005:373, Rn. 49, und vom 6. Oktober 2017, KARELIA, T‑878/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:702, Rn. 30).

85      Insoweit genügt es, mit der Beschwerdekammer darauf hinzuweisen, dass sich der Gewerbepark Cassellapark auf ein kleines Gebiet des Stadtteils Fechenheim in Frankfurt am Main beschränkt. Somit ist er in Anbetracht seiner Fläche in den maßgeblichen Verkehrskreisen wenig bekannt (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Juni 2021, Franz Schröder/EUIPO – RDS Design [MONTANA], T‑854/19, EU:T:2021:309, Rn. 91 [nicht veröffentlicht]).

86      Außerdem hat die Klägerin keine Art von Dienstleistungen zur Sprache gebracht, für die der Cassellapark einen Ruf als Ort der Dienstleistungserbringung hätte. Wenn, wie sie vorträgt, ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise das Wort „Cassella“ mit der in der chemischen Industrie bekannten ehemaligen Cassella AG in Verbindung bringt, so ist mit dem Streithelfer festzustellen, dass die von der angegriffenen Marke erfassten Dienstleistungen solche der Klassen 36, 37 und 39 sind und nicht die chemische Industrie betreffen, sondern sich auf das Immobiliengeschäft, das Bau- und das Reparaturwesen oder auch auf die Vermietung von Lagern und Parkplätzen beziehen.

87      Die Klägerin hat auch nicht nachgewiesen, dass der geografischen Herkunft der Dienstleistungen betreffend das Immobiliengeschäft, das Bau- und das Reparaturwesen oder auch die Vermietung von Lagern und Parkplätzen normalerweise bei der Beurteilung der Qualität oder der Merkmale dieser Dienstleistungen Bedeutung beigemessen wird (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Oktober 2005, Cloppenburg, T‑379/03, EU:T:2005:373, Rn. 50).

88      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin reicht für die Annahme, dass die angegriffene Marke für die geografische Herkunft der von ihr erfassten Dienstleistungen beschreibend ist, nicht allein aus, dass diese Dienstleistungen möglicherweise im Gewerbepark Cassellapark erbracht werden können. Wie sich nämlich aus Rn. 50 oben ergibt, ist bei der Beurteilung des beschreibenden Charakters von Zeichen, die im Verkehr zur Bezeichnung des Ortes der Erbringung der Arten von Dienstleistungen, für die eine Unionsmarke angemeldet wird, dienen können, zu prüfen, ob sie von den beteiligten Verkehrskreisen aktuell mit der Art der betreffenden Dienstleistungen in Verbindung gebracht werden oder ob vernünftigerweise zu erwarten ist, dass mit ihnen nach Auffassung dieser Kreise die geografische Herkunft dieser Art von Dienstleistungen bezeichnet werden kann. Bei dieser Prüfung ist insbesondere von Belang, inwieweit den beteiligten Verkehrskreisen die betreffende geografische Bezeichnung bekannt ist und welche Eigenschaften der damit bezeichnete Ort und die betreffende Art von Waren oder Dienstleistungen haben. Vorliegend genügt die Feststellung, dass, wie sich aus Rn. 73 oben ergibt, nicht nachgewiesen worden ist, dass einem nicht unerheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise in Deutschland der Begriff „Cassellapark“ als Ortsbezeichnung bekannt ist. Außerdem geht aus der Akte nicht hervor, dass der Gewerbepark Cassellapark für Dienstleistungen bekannt wäre, die sich auf das Immobiliengeschäft, das Bau- und das Reparaturwesen oder auch auf die Vermietung von Lagern und Parkplätzen beziehen.

89      Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Begriff „Cassellapark“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen mit den von der angegriffenen Marke erfassten Dienstleistungen in Verbindung gebracht wird, und es ist auch nicht vernünftigerweise zu erwarten, dass damit zukünftig die geografische Herkunft dieser Dienstleistungen bezeichnet werden kann.

90      Das übrige Vorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, diese Beurteilung in Frage stellen.

91      Sie kann nicht damit durchdringen, dass der Verweis in Rn. 42 der angefochtenen Entscheidung auf Rn. 48 des Urteils vom 25. Oktober 2005, Cloppenburg (T‑379/03, EU:T:2005:373), im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei, weil sie dargetan habe, dass die angegriffene Marke von Gewerbetreibenden als Erbringungsort von Dienstleistungen verwendet werde und dass die in Rede stehenden Dienstleistungen im Gewerbepark Cassellapark erbracht würden. Mit diesem Verweis wird bekräftigt, dass allein der Umstand, dass die von der angegriffenen Marke erfassten Dienstleistungen in dem Gewerbepark möglicherweise angeboten werden können, nicht ausreicht, sondern dass nachzuweisen ist, inwieweit dieses Erfordernis erfüllt ist. Daher ist nicht beanstandungswürdig, dass die Beschwerdekammer diesen Verweis in der angefochtenen Entscheidung angeführt hat.

92      Soweit außerdem die Klägerin das Urteil vom 5. Juli 2016, Bundesverband Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise/EUIPO – Freistaat Bayern (NEUSCHWANSTEIN) (T‑167/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:391), anführt und geltend macht, dass es nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sei, da hier die in Rede stehenden Dienstleistungen im Gewerbepark Cassellapark erbracht würden, ist festzustellen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil auf das Rechtsmittel gegen jenes Urteil bestätigt hat, dass der bloße Umstand, dass die Waren und Dienstleistungen an einem bestimmten Ort angeboten werden, keine für ihre geografische Herkunft beschreibende Angabe darstellen kann (Urteil vom 6. September 2018, Bundesverband Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise/EUIPO, C‑488/16 P, EU:C:2018:673, Rn. 50).

93      Ebenso zurückzuweisen ist das Vorbringen der Klägerin, wonach im Wesentlichen nach dem Urteil vom 15. Oktober 2003, Nordmilch/HABM (OLDENBURGER) (T‑295/01, EU:T:2003:267), der Nachweis genüge, dass die Verbindung zwischen der Ortsbezeichnung und den in Rede stehenden Dienstleistungen es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglichen könne, das Zeichen als geografische Herkunftsangabe für diese Dienstleistungen zu verstehen. Hierzu genügt die Feststellung, dass sich nach der Entscheidung des Gerichts in jenem Urteil die angegriffene Marke von der deutschen Stadt Oldenburg ableitete, die deutschlandweit als Hauptstadt einer Region bekannt ist, die stark von der Agrarwirtschaft – auch betreffend die mit der Marke gekennzeichneten Waren – geprägt ist (Urteil vom 15. Oktober 2003, OLDENBURGER, T‑295/01, EU:T:2003:267, Rn. 36 und 37). Im vorliegenden Fall ist aber eine solche Bekanntheit auf Bundesebene nicht nachgewiesen worden.

94      Ebenso wenig kann das Vorbringen der Klägerin durchgreifen, dass das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. August 2019 den Nichtigkeitsgrund in Bezug auf die angegriffene Marke bestätigt habe. Hierzu ist festzustellen, dass zwar die Beschwerdekammer auf dieses Urteil Bezug genommen hat, dass aber die Unionsregelung für Marken ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Zielsetzungen verfolgt, die ihm eigen sind, und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Daher sind das EUIPO und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an in den Mitgliedstaaten oder gar in Drittländern ergangene Entscheidungen gebunden, die nur einen Umstand darstellen, der für die Zwecke der Eintragung einer Unionsmarke – ohne entscheidend zu sein – berücksichtigt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2018, Apcoa Parking Holdings/EUIPO, C‑32/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:396, Rn. 31, 32 und 34).

95      Der vorliegende Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

96      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass der angegriffenen Marke, da sie für die von ihr erfassten Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 beschreibend sei, zwangsläufig die Unterscheidungskraft hinsichtlich dieser Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung fehle.

97      Das EUIPO und der Streithelfer treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

98      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen.

99      Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bedeutet, dass diese Marke geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder Dienstleistung somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

100    Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 35, und vom 23. September 2020, Tetra/EUIPO – Neusta next [Wave] T‑869/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:447, Rn. 16).

101    Im vorliegenden Fall stellte die Beschwerdekammer in Rn. 52 der angefochtenen Entscheidung fest, dass die angegriffene Marke für die von ihr erfassten Dienstleistungen nicht beschreibend sei und für diese nicht als rein belobigender Slogan oder als Sachhinweis wahrgenommen werde. Daher sei die angegriffene Marke nicht entgegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 eingetragen worden.

102    Da im Rahmen des zweiten Klagegrundes festgestellt worden ist, dass die angegriffene Marke für die mit ihr gekennzeichneten Dienstleistungen nicht beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ist und sich das Vorbringen der Klägerin, dass es der angegriffenen Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 an Unterscheidungskraft fehle, ausschließlich auf den beschreibenden Charakter, den die Marke haben soll, stützt, kann dieses Vorbringen keinen Erfolg haben.

103    Der vorliegende Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 207/2009

104    Die Klägerin macht geltend, die maßgeblichen Verkehrskreise verbänden den Bestandteil „Cassella“ der angegriffenen Marke mit dem Industriegrundstück, auf dem sich der Sitz der ehemaligen Cassella AG befunden habe, so dass seine Kombination mit dem für eine Liegenschaft beschreibenden Bestandteil „park“ geeignet sei, die maßgeblichen Verkehrskreise über den Erbringungsort der in Rede stehenden Dienstleistungen in die Irre zu führen.

105    Das EUIPO und der Streithelfer treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

106    Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 207/2009 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die geeignet sind, das Publikum zum Beispiel über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen.

107    Nach ständiger Rechtsprechung setzt der Ausschluss von der Eintragung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 207/2009 eine tatsächliche Täuschung des Verbrauchers oder eine hinreichend schwerwiegende Gefahr einer solchen Täuschung voraus (vgl. Urteil vom 29. November 2018, Khadi and Village Industries Commission/EUIPO – BNP Best Natural Products [khadí Naturprodukte aus Indíen], T‑682/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:856, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

108    Hierzu ist festzustellen, dass die Hauptfunktion der Marke darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu gewährleisten, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Damit die Marke nämlich ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das der Vertrag errichten und erhalten will, erfüllen kann, muss sie die Gewähr bieten, dass alle Waren oder Dienstleistungen, die sie kennzeichnet, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (Urteil vom 30. März 2006, Emanuel, C‑259/04, EU:C:2006:215, Rn. 38). Eine Marke verliert jedoch diese Gewährleistungsfunktion, wenn die Verkehrskreise durch die Information, die sie enthält, getäuscht werden können.

109    Daher ist bei der Beurteilung des in Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 207/2009 genannten absoluten Eintragungshindernisses insbesondere auf die Wahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise abzustellen (Urteil vom 29. November 2018, khadí Naturprodukte aus Indíen, T‑682/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:856, Rn. 46).

110    Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Rn. 56 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen festgestellt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, da die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass ein nicht unerheblicher Teil davon die angegriffene Marke mit einem geografischen Ort in Verbindung bringe, nicht über die geografische Herkunft der von der Marke erfassten Dienstleistungen irregeführt werden könnten. Außerdem sei auch hinsichtlich anderer Merkmale keine potenzielle Irreführung der maßgeblichen Verkehrskreise durch die Marke ersichtlich.

111    Erstens genügt der Hinweis, dass im Rahmen des zweiten Klagegrundes festgestellt worden ist, dass die angegriffene Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht mit einer Ortsbezeichnung in Verbindung gebracht wird, so dass der Annahme der Beschwerdekammer, dass die maßgeblichen Verkehrskreise nicht über die geografische Herkunft der von der Marke erfassten Dienstleistungen irregeführt werden könnten, kein Beurteilungsfehler anhaftet.

112    Zweitens ist festzustellen, dass kein Beweis oder Vorbringen der Klägerin die Annahme zulässt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise über die Art, die Beschaffenheit oder irgendein anderes Merkmal der von der angegriffenen Marke erfassten Dienstleistungen irregeführt würden.

113    Drittens kann das Vorbringen der Klägerin keinen Erfolg haben, dass die maßgeblichen Verkehrskreise durch das Vorhandensein des Bestandteils „Cassella“ in der angegriffenen Marke, der von ihnen als Hinweis auf den Sitz der ehemaligen Cassella AG verstanden werde, irregeführt würden. Hierzu genügt die Feststellung, dass – wie sich aus Rn. 74 oben ergibt –, wenn man unterstellt, dass einem Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, nämlich demjenigen in der Stadt Frankfurt am Main, der Begriff „Cassellapark“ bekannt ist, dieser Teil ihn mit dem Namen eines Gewerbeparks in Verbindung bringen wird, während der Bestandteil „Cassella“ mit der von Leopold Cassella 1870 gegründeten ehemaligen Cassella AG, die in Allessa GmbH umfirmiert wurde, in Verbindung gebracht wird.

114    Soweit die Klägerin versuchen sollte, im Wege dieses Vorbringens eine Verwechslungsgefahr für die maßgeblichen Verkehrskreise insoweit geltend zu machen, als diese zu der Annahme veranlasst würden, dass die von der angegriffenen Marke erfassten Dienstleistungen aus ihrem Unternehmen stammten, genügt die Feststellung, dass das vorliegende Verfahren kein relatives Eintragungshindernis betrifft.

115    Nach alledem ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen und mithin die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

116    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

117    Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des EUIPO und des Streithelfers die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Allessa GmbH trägt die Kosten.

Costeira

Kancheva

Zilgalvis

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. November 2022.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon Kanzler

 

Der S. Papasavvas


*      Verfahrenssprache: Deutsch