Language of document :

Klage, eingereicht am 25. Mai 2012 - Sunrider/HABM - Nannerl (SUN FRESH)

(Rechtssache T-221/12)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: The Sunrider Corp. (Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Dontas und E. Markakis)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Nannerl GmbH & Co. KG (Anthering bei Salzburg, Österreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig zu erklären,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 26. März 2012 in der Sache R 2401/2010-4 aufzuheben,

dem HABM die der Klägerin im Laufe des vorliegenden Verfahrens vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen, und

dem HABM die der Klägerin im Laufe des zugrunde liegenden Verfahrens vor der Beschwerdekammer notwendigerweise entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Marke "SUN FRESH" für Waren der Klasse 32 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6171433.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke "SUNNY FRESH" (Nr. 605014) für Waren der Klasse 5, im Vereinigten Königreich für Waren der Klasse 32 eingetragene Bildmarke "SUNRIDER SUNNY FRESH" (Nr. 2016689) in Schwarzweiß, irische Bildmarke "SUNRIDER SUNNY FRESH" (Nr. 169766) in Schwarzweiß für Waren der Klasse 32, ungarische Wortmarke "SUNNYFRESH" (Nr. 144500) für Waren der Klasse 5, Benelux-Bildmarke "SUNRIDER SUNNY FRESH" (Nr. 574389) in Schwarzweiß für Waren der Klassen 5, 29 und 32.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung zurückgewiesen.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die angefochtene Entscheidung wurde aufgehoben und der Widerspruch zurückgewiesen.

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates

Verstoß gegen Art. 75 Satz 2 und Art. 76 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.

____________