Language of document : ECLI:EU:T:2022:550

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

14. September 2022(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke Li‑SAFE – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 – Einschränkung des Warenverzeichnisses der Anmeldung“

In der Rechtssache T‑795/21,

PROTECTOPLUS GmbH mit Sitz in Rendsburg (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt W. Riegger,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch T. Klee und E. Markakis als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. De Baere sowie der Richter V. Kreuschitz (Berichterstatter) und K. Kecsmár,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die PROTECTOPLUS GmbH, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 6. Oktober 2021 (Sache R 845/2021‑1) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) aufzuheben.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 12. August 2020 meldete die Klägerin beim EUIPO das Wortzeichen Li‑SAFE als Unionsmarke an.

3        Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 6, 9 und 20 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 6: „Behälter, Fässer, Lagergestelle und Container sämtlich zur Aufbewahrung und Lagerung von Batterien aller Art sowie Gefahr‑, Treib- und Schadstoffen, vorgenannte Waren aus Metall“;

–        Klasse 9: „Batterien, Batterieboxen, Lithiumbatterien“;

–        Klasse 20: „Behälter, Fässer, Lagergestelle und Container sämtlich zur Aufbewahrung und Lagerung von Batterien aller Art sowie Gefahr‑, Treib- und Schadstoffen, vorgenannte Waren aus Kunststoff“.

4        Mit Entscheidung vom 7. April 2021 wies der Prüfer die Anmeldung dieser Marke gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung zurück.


5        Am 11. Mai 2021 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers Beschwerde beim EUIPO ein.

6        Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke zum einen für die Waren, für die die Klägerin die Eintragung als Unionsmarke beantragt habe, eine ausschließlich beschreibende Angabe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sei (Rn. 9 bis 31 der angefochtenen Entscheidung) und zum anderen für diese Waren keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 habe (Rn. 32 bis 38 der angefochtenen Entscheidung).

 Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

8        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zum Streitgegenstand

9        In der Klageschrift hat die Klägerin erklärt, dass sie ihre Anmeldung durch die Streichung der Worte „Batterien aller Art sowie“ im Warenverzeichnis der Klasse 6, „Lithiumbatterien“ im Warenverzeichnis der Klasse 9 und „Batterien aller Art sowie“ im Warenverzeichnis der Klasse 20 einschränke.

10      Wie das EUIPO zu Recht geltend macht, kann sich eine Einschränkung des Verzeichnisses der von einer Unionsmarkenanmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001, die nach dem Erlass der vor dem Gericht angefochtenen Entscheidung der Beschwerdekammer erfolgt, grundsätzlich nicht auf die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung auswirken; nur über diese Entscheidung wird vor dem Gericht gestritten (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008, Reber/HABM – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T‑304/06, EU:T:2008:268, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

11      Jedoch kann eine nach dem Erlass der Entscheidung der Beschwerdekammer abgegebene Erklärung des Anmelders einer Marke, er ziehe seinen Antrag für bestimmte ursprünglich erfasste Waren zurück, als Erklärung aufgefasst werden, die angefochtene Entscheidung werde nur insoweit angegriffen, als sie die verbleibenden betroffenen Waren erfasse; diese Erklärung verändert den Streitgegenstand nicht. Eine solche Einschränkung ist daher vom Gericht zu berücksichtigen, da bei ihm beantragt wird, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beschwerdekammer nicht soweit sie die aus diesem Verzeichnis zurückgezogenen Waren oder Dienstleistungen betrifft, sondern nur insoweit zu prüfen, als sie die übrigen in diesem Verzeichnis verbliebenen Waren oder Dienstleistungen betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2008, Mozart, T‑304/06, EU:T:2008:268, Rn. 27 und 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

12      Im vorliegenden Fall ist die Einschränkung des Warenverzeichnisses der Klasse 9 durch die Klägerin, die in der Streichung des Begriffs „Lithiumbatterien“ besteht, gemäß der oben in Rn. 11 angeführten Rechtsprechung als Erklärung aufzufassen, dass die angefochtene Entscheidung nicht angegriffen wird, soweit sie „Lithiumbatterien“ der Klasse 9 betrifft.

13      Hingegen ist, wenn die Einschränkung des Verzeichnisses der von der Klägerin angeführten Waren oder Dienstleistungen die vollständige oder teilweise Änderung der Beschreibung dieser Waren oder Dienstleistungen zum Gegenstand hat, nicht auszuschließen, dass sich diese Änderung auf die Prüfung der fraglichen Marke auswirkt, die die Dienststellen des EUIPO im Verwaltungsverfahren durchgeführt haben. Die betreffende Änderung im Stadium der Klage vor dem Gericht zuzulassen, hieße unter diesen Umständen, den Streitgegenstand im laufenden Verfahren zu ändern, was nach Art. 188 der Verfahrensordnung des Gerichts unzulässig ist (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008, Mozart, T‑304/06, EU:T:2008:268, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

14      Im vorliegenden Fall hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses der Klassen 6 und 20, die in der Streichung der Worte „Batterien aller Art sowie“ besteht, eine teilweise Änderung der Beschreibung der von diesen Klassen erfassten Waren zum Gegenstand, die sich auf die Prüfung der in Rede stehenden Marke auswirkt, da eine der Bestimmungen der „Behälter, Fässer, Lagergestelle und Container sämtlich zur Aufbewahrung und Lagerung“ entfällt.  Unter diesen Umständen ist nach der oben in Rn. 13 angeführten Rechtsprechung davon auszugehen, dass eine solche Einschränkung einer Änderung des Streitgegenstands im laufenden Verfahren gleichkommt, was nach Art. 188 der Verfahrensordnung unzulässig ist. Folglich ist die Einschränkung durch die Klägerin, die zur Änderung des Verzeichnisses der in Rede stehenden Waren der Klassen 6 und 20 führt, als unzulässig zurückzuweisen.


15      Unter diesen Umständen ist die Tatsache, dass die Klägerin diese Einschränkung ihrer Anmeldung nicht gemäß den hierzu vorgesehenen Verfahren unmittelbar dem EUIPO mitgeteilt hat, für die vorliegende Rechtssache ohne Bedeutung.

 Zur Begründetheit

16      Die Klägerin macht zwei Klagegründe geltend, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung rügt.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001

17      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.

18      Diese Zeichen oder Angaben werden als ungeeignet angesehen, die Hauptfunktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00, EU:T:2002:41, Rn. 37).

19      Damit ein Zeichen unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 aufgestellte Verbot fällt, muss es einen hinreichend direkten und konkreten Bezug zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweisen, der es dem maßgeblichen Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteile vom 12. Januar 2005, Deutsche Post EURO EXPRESS/HABM [EUROPREMIUM], T‑334/03, EU:T:2005:4, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Der beschreibende Charakter eines Zeichens lässt sich zum einen nur in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen und zum anderen nur in Bezug darauf, was die maßgeblichen Verkehrskreise darunter verstehen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T‑379/03, EU:T:2005:373, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).


21      Das Vorbringen der Klägerin ist im Licht dieser Erwägungen und vor dem Hintergrund der von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Beurteilung zu prüfen.

22      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in den Rn. 23 bis 26 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass der Wortbestandteil „Li“ als Abkürzung für das chemische Element Lithium definiert werde, dass sich lithiumhaltige Batterien und Akkus in vielen verschiedenen Geräten befänden, dass es unter anderem durch unsachgemäße Lagerung oder Aufbewahrung solcher Batterien zu Bränden oder Explosionen kommen könne, dass der Wortbestandteil „SAFE“ insbesondere in einem englischen Kontext als „sicher“ verstanden werde und dass das Zeichen in seiner Gesamtheit unter anderem auf englischsprachige gewerbliche Abnehmer abziele, die mit Lithium oder Waren, die Lithium enthalten (z. B. Batterien), handelten oder mit solchen Waren etwa in Werkstätten oder beim Transport umgingen.

23      Die von der Anmeldung der Klägerin erfassten Waren der Klasse 9 stellten insbesondere auf Batterien ab. Li‑SAFE beschreibe für Lithiumbatterien, dass diese besonders sicher seien. „Batterieboxen“ seien Behälter, die auch Lithiumbatterien sicher aufbewahrten (Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung).

24      In den Rn. 28 und 29 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass die Waren der Klassen 6 und 20 bis auf das Herstellungsmaterial grundsätzlich identisch seien. Es gehe um Gefäße, die zur Aufbewahrung und Lagerung von Batterien aller Art gedacht seien. Der Wortbestandteil „SAFE“ sei im Zusammenhang mit dem Wortbestandteil „Li“ für diese Waren beschreibend, da diese Waren die sichere Aufbewahrung von Lithium‑Produkten gewährleisteten. Außerdem sei die angemeldete Marke für alle von den Klassen 6 und 20 erfassten Waren beschreibend, da Lithium als Gefahr- und Schadstoff gelte und Lithiumbatterien als Hauptenergiequelle der Elektromobilität dienten.

25      Die Klägerin macht erstens geltend, dass ein großer Teil der maßgeblichen Verkehrskreise den Wortbestandteil „Li“ nicht als Bezeichnung des chemischen Elements Lithium erkenne, so dass dieser Teil der Verkehrskreise keinen Bezug zu den von der angemeldeten Marke erfassten Waren herstellen könne. Es spiele folglich keine Rolle mehr, ob die maßgeblichen Verkehrskreise den Wortbestandteil „SAFE“ verstünden.

26      Das EUIPO tritt diesem Vorbringen der Klägerin entgegen.

27      Nach der Rechtsprechung kann ein Wortzeichen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32, und vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie, C‑265/00, EU:C:2004:87, Rn. 38).

28      Wie das EUIPO zutreffend ausführt, räumt die Klägerin aber selbst ein, dass das chemische Element Lithium eine der möglichen Bedeutungen des Wortbestandteils „Li“ darstellt.

29      Außerdem weist das EUIPO auch zu Recht darauf hin, dass die Klägerin die Beurteilung der Beschwerdekammer in Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung, dass die maßgeblichen Verkehrskreise für die in Rede stehenden Waren gewerbliche Verkehrskreise umfassten, die mit Lithium oder Waren, die Lithium enthielten, handelten oder anderweitig in Kontakt kämen, nicht beanstandet. Dieser spezialisierte Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, der über ein grundlegendes Verständnis des englischen Fachwortschatzes verfügt, wird die Abkürzung „Li“ als Bezeichnung des chemischen Elements Lithium verstehen.

30      Soweit die Klägerin im Wesentlichen vorträgt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise für die in Rede stehenden Waren vor allem Endverbraucher seien, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen ins Leere geht.

31      Aus der Rechtsprechung geht nämlich hervor, dass ein Zeichen bereits dann unter das Verbot von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b oder c der Verordnung 2017/1001 fällt, wenn ein Eintragungshindernis in Bezug auf einen Teil der angesprochenen Verkehrskreise besteht (vgl. Urteil vom 20. Juli 2016, Internet Consulting/EUIPO – Provincia Autonoma di Bolzano‑Alto Adige [SUEDTIROL], T‑11/15, EU:T:2016:422, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Da zumindest ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, nämlich das Fachpublikum, den Wortbestandteil „Li“ als Bezeichnung des chemischen Elements Lithium wahrnehmen kann, ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen.

33      Zweitens macht die Klägerin geltend, dass die angemeldete Marke mit der Einschränkung der Anmeldung insbesondere in Bezug auf die Klassen 6 und 20, mit der „Batterien“ aus dem Verzeichnis der von der Anmeldung erfassten Waren entfernt worden seien, jegliche beschreibende Bedeutung verloren habe.

34      Insoweit genügt der Hinweis, dass der Antrag der Klägerin auf Einschränkung des Warenverzeichnisses in Bezug auf die Waren der Klassen 6 und 20 unzulässig ist (siehe oben, Rn. 14). Die Klägerin kann sich daher nicht auf diesen Umstand berufen, um darzutun, dass das Zeichen keinen beschreibenden Charakter habe.

35      Drittens macht die Klägerin geltend, die angemeldete Marke habe keine unmittelbar beschreibende Bedeutung für die in Rede stehenden Waren. Die Fälle, in denen eine Marke tatsächlich eine solche unmittelbar beschreibende Bedeutung habe, seien von jenen zu unterscheiden, in denen eine Marke lediglich positive Assoziationen hervorrufe. Nach Ansicht der Klägerin hat die angemeldete Marke keinen solchen unmittelbar beschreibenden Charakter, da sie erstens mehrdeutig sei, zweitens das chemische Element Lithium als solches keine feste, in einem Behälter einschließbare Form habe und drittens der weit überwiegende Anteil der Batterien auf dem Markt kein Lithium enthalte.

36      Das EUIPO tritt diesem Vorbringen der Klägerin entgegen.

37      Zum ersten Argument der Klägerin weist das EUIPO zu Recht darauf hin, dass ein Wortzeichen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 von der Eintragung ausgeschlossen werden könne, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (siehe oben, Rn. 27). Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass zumindest ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, insbesondere das Fachpublikum, das mit Lithium arbeitet und mit dem technischen Vokabular vertraut ist, das Wortelement „Li“ sehr wohl als Bezeichnung des chemischen Elements Lithium wahrnehmen wird (siehe oben, Rn. 32), so dass das Zeichen für diesen Teil der Verkehrskreise einen direkten und konkreten Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren darstellt. Der Umstand, dass nicht alle Verbraucher die Abkürzung „Li“ als Bezeichnung des chemischen Elements Lithium wahrnehmen werden, ist unerheblich.

38      Was das zweite Argument betrifft, macht das EUIPO ebenfalls zu Recht im Wesentlichen geltend, dass es Waren – insbesondere Batterien – gebe, die Lithium enthielten, und sei es auch nur als Bestandteil einer chemischen Verbindung. Zumindest ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise wird nämlich den Wortbestandteil „Li“ nicht nur im Hinblick auf das chemische Element Lithium als beschreibend wahrnehmen, sondern auch im Hinblick auf eine chemische Verbindung, in der Lithium ein wichtiger Bestandteil ist, oder sogar im Hinblick auf eine Ware, in der eine solche chemische Verbindung verwendet wird. Unter diesen Umständen ist es unerheblich, dass das chemische Element Lithium als solches keine feste Form hat.

39      Außerdem räumt die Klägerin selbst ein, dass Lithium in seiner elementaren Form eine hohe Reaktivität aufweist, was bestätigt, dass es sich um einen „Gefahrstoff“ oder sogar „Schadstoff“ handelt, der in den von der Anmeldung erfassten „Behältern, Fässern, Lagergestellen und Containern sämtlich zur Aufbewahrung und Lagerung von Gefahr- und Schadstoffen“ der Klassen 6 und 20 aufzubewahren ist.

40      Auch dieses Vorbringen der Klägerin kann daher den beschreibenden Charakter des Wortbestandteils „Li“ für die in Rede stehenden Waren nicht in Frage stellen.

41      Was das dritte Argument der Klägerin betrifft, hat, wie das EUIPO zu Recht geltend macht, die Tatsache, dass es auf dem Markt andere Batterien als Lithiumbatterien gibt, keinen Einfluss auf die Wahrnehmung der angemeldeten Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise und insbesondere auf die Wahrnehmung des Fachpublikums, das im Umgang mit Lithium vertraut ist. Außerdem ist den maßgeblichen Verkehrskreisen, wie die Beschwerdekammer in Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, bekannt, dass Lithiumbatterien eine Art von Batterien sind, die sich häufig in bestimmten Waren wie in Laptops, Smartphones, Haushalts- und Gartengeräten sowie in E‑Autos, E‑Bikes oder E‑Scootern befinden. Unter diesen Umständen wird zumindest ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise den Wortbestandteil „Li“ in Bezug auf „Batterien“ oder Waren im Zusammenhang mit Batterien, wie „Batterieboxen“ oder „Behälter, Fässer, Lagergestelle und Container sämtlich zur Aufbewahrung und Lagerung von Batterien“, sehr wohl als Bezugnahme auf diese Art von Batterien auffassen.

42      Folglich ist keines der von der Klägerin gegen die oben in den Rn. 22 bis 24 dargelegte Beurteilung der Beschwerdekammer vorgebrachten Argumente begründet.

43      Da die Klägerin im Übrigen die Bedeutung und den beschreibenden Charakter des Bestandteils „SAFE“ der angemeldeten Marke nicht bestreitet, ist die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Marke in ihrer Gesamtheit beschreibend ist.

44      Demnach ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

45      Da nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn eines der dort aufgezählten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt, braucht die Begründetheit des zweiten Klagegrundes, mit dem die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung rügt, nicht geprüft zu werden.

46      Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

47      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

48      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat


DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die PROTECTOPLUS GmbH trägt die Kosten.

De Baere

Kreuschitz

Kecsmár

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. September 2022.

Der Kanzler

 

Die Präsidentin

E. Coulon

 

A. Marcoulli


*      Verfahrenssprache: Deutsch.