Language of document : ECLI:EU:F:2014:273

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION
(Zweite Kammer)

11. Dezember 2014

Rechtssache F‑14/14

Luigi Marcuccio

gegen

Europäische Kommission

„Art. 34 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung – Beeinträchtigung der geordneten Rechtspflege – Ausschluss eines Anwalts vom Verfahren“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auf den EAG-Vertrag anwendbar ist.

Entscheidung:      Anwalt Z wird nach Art. 34 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung vom Verfahren ausgeschlossen. Eine Abschrift dieses Beschlusses wird den zuständigen italienischen Stellen übersandt, denen Anwalt Z untersteht.

Leitsätze

Gerichtliches Verfahren – Vertretung der Parteien – Ausschluss eines Vertreters einer Partei vom Verfahren

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 34 Abs. 1 und 2)

Art. 34 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst ist anzuwenden, um den Anwalt eines Klägers vom Verfahren vor dem genannten Gericht auszuschließen und eine Abschrift des Beschlusses den zuständigen nationalen Stellen zu übersenden, denen er untersteht, wenn es hinreichende Beweise dafür gibt, dass dieser Anwalt durch sein Verhalten bedenkenlos das querulatorische Verhalten des Klägers unterstützt, das sich angesichts der Vielzahl der von dem Kläger vor den drei Unionsgerichten erhobenen Klagen, deren Umfang einem Anwalt, der die übliche Sorgfalt walten lässt, nicht verborgen bleiben kann, als besonders schädlich für die geordnete Rechtspflege erweist.

Unter diesen Umständen nimmt der Anwalt seine Rolle nicht umfassend wahr, die ihn veranlassen muss, dem Kläger zu einer maßvollen Rechtsverfolgung zu raten und jedenfalls von der Erhebung wiederholter und überflüssiger Klagen abzuraten, die die drei Unionsgerichte noch weiter belasten könnten, da diese bereits in erheblichem Maße und oft unnötigerweise mit den vom Betreffenden erhobenen Klagen überlastet worden sind.

Der Ausschluss zwingt den Kläger zur Bestimmung eines anderen Anwalts gemäß Art. 34 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, hat aber keinen Einfluss auf die Würdigung der Begründetheit der Klage durch das genannte Gericht, das mit ihr befasst bleibt, solange der Kläger weiterhin ein Rechtsschutzinteresse hat, seine Klage nicht zurückgenommen hat oder die Klage nicht gegenstandslos geworden ist.

(vgl. Rn. 20 bis 23)