Language of document : ECLI:EU:T:2012:18





Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 19. Januar 2012 –
Xeda International und Pace International/Kommission

(Rechtssache T‑71/10)

„Pflanzenschutzmittel – Wirkstoff Diphenylamin – Nichtaufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG – Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff – Nichtigkeitsklage – Klagebefugnis – Zulässigkeit – Verhältnismäßigkeit – Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 91/414 – Verteidigungsrechte – Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1095/2007“

1.                     Landwirtschaft – Rechtsangleichung – Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln – Richtlinie 91/414 – Verfahren zur Aufnahme von Wirkstoffen dieser Mittel in Anhang I dieser Richtlinie – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Überprüfung – Umfang (Richtlinie 91/414 des Rates, Anhang I) (vgl. Randnrn. 69‑71)

2.                     Landwirtschaft – Rechtsangleichung – Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln – Richtlinie 91/414 – Verfahren zur Aufnahme von Wirkstoffen dieser Mittel in Anhang I dieser Richtlinie – Bestehen wissenschaftlicher Ungewissheiten bezüglich der Existenz oder des Umfangs von Risiken für die menschliche Gesundheit – Anwendung des Vorsorgegrundsatzes – Bedeutung – Grenzen (Art. 174 Abs. 2 EG; Richtlinie 91/414 des Rates, Art. 5 Abs. 1 Buchst. b und Anhang I) (vgl. Randnrn. 74‑76)

3.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Wissenschaftliche Risikobewertung – Erfordernis eines hohen Gesundheitsschutzniveaus –Bedeutung (Art. 152 Abs. 1 Unterabs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 77‑78)

4.                     Landwirtschaft – Rechtsangleichung – Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln – Richtlinie 91/414 – Entscheidung der Kommission über die Nichtaufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I dieser Richtlinie – Keine ausreichenden Angaben, um festzustellen, dass keine Risiken bestehen – Keine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Richtlinie 91/414 des Rates, Art. 5 Abs. 1 und Anhang I) (vgl. Randnrn. 126‑128, 132, 137)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/859/EG der Kommission vom 30. November 2009 über die Nichtaufnahme von Diphenylamin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (ABl. L 314, S. 79)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Xeda International SA und die Pace International LLC tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich der durch die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.