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Urteil des Gerichts vom 9. Dezember 2014 – IRO/Kommission

(Rechtssache T-69/10)1

(Wettbewerb – Kartelle – Markt für Bewehrungsrundstahl in Form von Stäben oder Ringen – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf der Grundlage der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 festgestellt wird – Festsetzung von Preisen und Zahlungsfristen – Beschränkung oder Kontrolle der Produktion oder des Absatzes – Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften – Rechtsgrundlage – Ermittlungen in der Rechtssache – Definition des Marktes – Verstoß gegen Art. 65 KS – Geldbußen – Mildernde Umstände – Verhältnismäßigkeit)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Industrie Riunite Odolesi SpA (IRO) (Odolo, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Giardina und P. Tomassi)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst R. Sauer und B. Gencarelli, dann R. Sauer, R. Striani und T. Vecchi im Beistand von Rechtsanwalt P. Manzini)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 7492 final der Kommission vom 30. September 2009 betreffend einen Verstoß gegen Art. 65 [KS] (Sache COMP/37.956 – Bewehrungsrundstahl, Neuentscheidung) in der durch die Entscheidung C(2009) 9912 final der Kommission vom 8. Dezember 2009 ergänzten und geänderten Fassung, mit der die Kommission gegen die Klägerin eine Geldbuße in Höhe von 3,58 Mio. Euro wegen Verstoßes gegen Art. 65 § 1 KS verhängt hat

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Industrie Riunite Odolesi SpA (IRO) trägt die Kosten.

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1     ABl. C 100 vom 17.4.2010.