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Klage, eingereicht am 9. Mai 2008 - infeurope / Kommission

(Rechtssache T-176/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: infeurope SA (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Mader)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften es unterlassen hat, die Entscheidung über die Vergabe der Rahmenverträge im Ausschreibungsverfahren AO/042/05 des HABM für Software-Wartung für nichtig zu erklären;

festzustellen, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften es unterlassen hat, die nach diesen Rahmenverträgen geschlossenen Einzelverträge zu kündigen;

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu verurteilen, an die Klägerin 37 002 Euro zuzüglich 4 % Zinsen auf den Betrag von 31 650 Euro ab dem 29. August 2006, zuzüglich 4 % Zinsen auf den Betrag von 3 650 Euro ab dem 3. Dezember 2007, zuzüglich 4 % Zinsen auf den Betrag von 1 702 Euro ab dem 3. Mai 2008 sowie 8 % Zinsen auf den Betrag von 37 002 Euro ab dem Tag des Urteils zu zahlen;

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu verurteilen, an die Klägerin 1 209 037 Euro zuzüglich 4 % Zinsen auf diesen Betrag ab dem 3. Mai 2008 sowie 8 % Zinsen auf diesen Betrag ab dem Tag des Urteils zu zahlen;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aufzugeben, bestimmte Unterlagen betreffend das Verfahren der Bewertung der Angebote vorzulegen;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Kommission es unterlassen hat, die Entscheidung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM), mit der mehrere Rahmenverträge für die Erbringung von IT-Wartungsleistungen im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens AO/042/05 "E-Alicante: Software-Wartung im Hinblick auf die Kerngeschäftssysteme des HABM (Verwaltung und Eintragung von Marken, Mustern und Modellen)"1 vergeben worden sind, für nichtig zu erklären und die entsprechenden nach dem Rahmenvertrag geschlossenen Einzelverträge zu kündigen.

Die Klägerin macht geltend, dass sowohl das Vergabeverfahren als auch die Durchführung der nach der Vergabe geschlossenen Einzelverträge eine Reihe schwerer Unregelmäßigkeiten aufwiesen, u. a.: keine ordnungsgemäßen Vergabekriterien, keine korrekte Zusammensetzung des Vergabeausschusses, Vergabe der Verträge nach Ablauf der Geltungsdauer des Angebots und Zustimmung des HABM zu verschiedenen erheblichen Änderungen der Vertragsbedingungen bei den Einzelverträgen.

Nach Ansicht der Klägerin hat das HABM als öffentlicher Auftraggeber gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, gegen den Grundsatz der Transparenz und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen. Zudem habe es das Instrument der Rahmenverträge missbraucht und gegen zahlreiche Bestimmungen der Haushaltsordnung2 verstoßen.

Die Kommission als Aufsichtsorgan des HABM3 habe es unterlassen, die geeigneten Maßnahmen gegen diese Verstöße zu ergreifen. Das Ermessen der Kommission betreffend die Frage, ob sie gegen Rechtsverstöße vorgehe und die Rechtmäßigkeit wieder herstelle, sei auf Null reduziert, so dass eine Handlungspflicht bestehe.

Ferner verlangt die Klägerin Ersatz für den Schaden, der ihr durch die Unregelmäßigkeiten in diesem Vergabeverfahren und seiner anschließenden Durchführung entstanden sei.

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1 - ABl. 2006 S 135-144019.

2 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, ABl. 2002, L 248, S. 1.

3 - Artikel VI.3.2 der Ausschreibung, der die Rechtsbehelfsbelehrung betrifft, nimmt Bezug auf Art. 118 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl 1994, L 11, S. 1), und bestimmt, dass "[d]ie Kommission ... innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt, zu dem der Beteiligte von der betreffenden Handlung erstmals Kenntnis erlangt hat, damit befasst werden [muss]."