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Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2013 – Grebenshikova/HABM – Volvo Trademark (SOLVO)

(Rechtssache T-394/10)1

(Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke SOLVO – Ältere Gemeinschaftswortmarke VOLVO – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Keine Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Elena Grebenshikova (St. Petersburg, Russland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Björkenfeldt)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Volvo Trademark Holding AB (Göteborg, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte T. Dolde, V. von Bomhard und A. Renck, dann Rechtsanwälte V. von Bomhard und A. Renck sowie I. Fowler, Solicitor)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Juni 2010 (Sache R 861/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Volvo Trademark Holding AB und Frau Elena Grebenshikova

Tenor

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 9. Juni 2010 in der Sache R 861/2010-1 wird aufgehoben.

Das HABM trägt neben seinen eigenen Kosten zwei Drittel der Kosten von Frau Elena Grebenshikova.

Die Volvo Trademark Holding AB trägt neben ihren eigenen Kosten ein Drittel der Kosten von Frau Grebenshikova.

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1     ABl. C 301 vom 6.11.2010.