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Amtsblattmitteilung

 

Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Tribunal départemental des pensions militaires Morbihan vom 7. September 2005 in dem Rechtsstreit Ameur Echouikh gegen Secrétaire d'État aux anciens combattants

(Rechtssache C-336/05)

(Verfahrenssprache: Französisch)

Das Tribunal départemental des pensions militaires Morbihan (Frankreich) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 7. September 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 15. September 2005, in dem Rechtsstreit Ameur Echouikh gegen Secrétaire d'État aux anciens combattants um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

Haben die Artikel 64 und 65 des am 26. Februar 1996 in Brüssel unterzeichneten Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits unmittelbare Wirkung?

Sollte dieses Europa-Mittelmeer-Abkommen, aus welchem Grund auch immer, in der vorliegenden Rechtssache nicht anwendbar sein, ist dann davon auszugehen, dass die Artikel 40 bis 42 des am 27. April 1976 in Rabat unterzeichneten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko, das durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen ersetzt werden soll, unmittelbare Wirkung haben?

Fällt ein marokkanischer Staatsangehöriger, der in der Armee eines Mitgliedstaats gedient hat, wenn auch außerhalb von dessen Gebiet, unter die in den Artikeln 64 und 65 des Europa-Mittelmeer-Abkommens von 1996 und in den Artikeln 40 bis 42 des Kooperationsabkommens von 1976 genannten "Arbeitskräfte"?

Kann sich ein marokkanischer Staatsangehöriger unabhängig davon, ob die oben genannten Vorschriften der 1976 und 1996 mit dem Königreich Marokko unterzeichneten Abkommen unmittelbare Wirkung haben, wenn er unter die darin im Hinblick auf die Gemeinschaftsrechtsordnung genannten "Arbeitskräfte" fällt, auf die unmittelbare Anwendbarkeit des durch Artikel 12 EG und Artikel 14 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleisteten allgemeinen Grundsatzes der Nichtdiskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit berufen?

Fällt die Kriegsinvalidenrente, die ein marokkanischer Staatsangehöriger, der in der Armee eines Mitgliedstaats gedient hat, aufgrund von während dieses Militärdiensts erlittenen Folgen eines Unfalls oder einer Krankheit verlangt, unter das in Artikel 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens von 1996 genannte Arbeitsentgelt oder unter die in Artikel 65 dieses Abkommens genannten Leistungen der sozialen Sicherheit?

Stehen die Artikel 64 und 65 des am 26. Februar 1996 in Brüssel unterzeichneten Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits und, vor dessen Inkrafttreten, die Artikel 40 bis 42 des am 27. April 1976 in Rabat unterzeichneten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko oder, falls nicht, Artikel 12 EG (früher Artikel 6 EG-Vertrag) und Artikel 14 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten dem entgegen, dass sich ein Mitgliedstaat auf innerstaatliche einschränkende Bestimmungen beruft, die auf die Staatsangehörigkeit eines marokkanischen Staatsangehörigen abstellen, um

-    ihm eine Kriegsinvalidenrente zu versagen, die der Mitgliedstaat seinen eigenen Staatsangehörigen ohne diese Einschränkung gewährt, wenn sie, ebenso wie der marokkanische Staatsangehörige, ihren ständigen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat haben, sich damit in derselben Situation wie dieser befinden und unter denselben Bedingungen wie dieser in der Armee dieses Mitgliedstaats gedient haben;

-    für die Gewährung, Berechnung und Dauer der Kriegsrenten zur Entschädigung für die auf den Dienst in der Armee dieses Mitgliedstaats zurückzuführenden Unfall- oder Krankheitsfolgen von ihm die Erfüllung von Bedingungen zu verlangen, die von denen für die eigenen Staatsangehörigen abweichen?

Kann der Umstand, dass der Betroffene in dem Zeitpunkt, in dem er seinen Rentenantrag stellt, nicht arbeitet und den Unfall oder die Krankheit, auf die er seinen Antrag stützt, während einer lange zurückliegenden Dienstzeit, hier der Zeit vom 19. August 1949 bis zum 16. August 1964, außerhalb der Staatsgrenzen des Mitgliedstaats, für den er Militärdienst leistete, hier in Saigon, erlitten hat, etwas an den Antworten auf die vorstehenden Fragen ändern?

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