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Rechtsmittel, eingelegt am 28. August 2013 von CC gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. Juli 2013 in der Rechtssache F-9/12, CC/Parlament

(Rechtssache T-457/13 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: CC (Bridel, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Maximini)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (GÖD) vom 11. Juli 2013 in der Rechtssache F-9/12 (CC/Parlament), aufzuheben,

infolgedessen festzustellen, dass ihrem Antrag auf Ersatz des durch die feindlichen Machenschaften entstandenen Schadens zu folgen ist,

entsprechend den von ihr im ersten Rechtszug gestellten Anträgen zu entscheiden,

dem Parlament die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin acht Rechtsmittelgründe geltend.

Erster Rechtsmittelgrund: Das GÖD habe es zu Unrecht unterlassen, die erforderlichen Beweiserhebungen anzuordnen; dadurch habe es einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen im Hinblick auf den Verlust einer Chance der Rechtsmittelführerin, beim Parlament ab Juni 2005 eingestellt zu werden.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler und, hilfsweise, Verfälschung von Tatsachen, als das GÖD zu dem Schluss gekommen sei, dass der Rat über das Bestehen des Verzeichnisses der geeigneten Bewerber unterrichtet worden sei, in dem der Name der Rechtsmittelführerin gestanden habe.

Dritter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler, offensichtlicher Beurteilungsfehler, Verfälschung von Tatsachen, Begründungsmangel und Nichteingehen auf einen Klagegrund, da das GÖD nicht auf die Klagegründe der Rechtsmittelführerin eingegangen sei, mit denen die Behinderung ihrer Einstellung bei anderen Organen und Einrichtungen der Union durch das Parlament, die fehlende Unterrichtung über das Bestehen des Verzeichnisses der geeigneten Bewerber und der Umstand gerügt wurde, dass dem EPSO gestattet worden sei, die Rechtsmittelführerin in ihre Datenbank aufzunehmen und diese Information weiterzuleiten.

Vierter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler und Verfälschung von Tatsachen, da das GÖD i) zu Unrecht angenommen habe, dass das Parlament nicht rechtlich verpflichtet gewesen sei, das Verzeichnis der geeigneten Bewerber an alle Organe und Einrichtungen der Union weiterzuleiten, ii) nicht die Konsequenzen aus dem Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit gezogen habe und iii) Unterlagen nicht geprüft habe.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Verfälschung von Tatsachen und offensichtlicher Beurteilungsfehler im Hinblick auf die Verlängerung des Verzeichnisses der geeigneten Bewerber, da das GÖD zu dem Schluss gekommen sei, dass der Rat und die anderen Organe und Einrichtungen der Union Kenntnis von der Verlängerung des Verzeichnisses der geeigneten Bewerber zwischen Juni und August 2007 gehabt hätten.

Sechster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler, offensichtlicher Beurteilungsfehler, Verfälschung und Nichtprüfung von Tatsachen, da das GÖD zu dem Schluss gekommen sei, dass die gegenüber den anderen erfolgreichen Bewerbern verlängerte Gültigkeitsdauer des Verzeichnisses der geeigneten Bewerber keine Ungleichbehandlung gegenüber der Rechtsmittelführerin zur Folge habe.

Siebter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler, da das GÖD nicht die Schlussfolgerungen gezogen habe, die sich aus der Zerstörung der die Situation der Rechtsmittelführerin betreffenden Unterlagen durch das Parlament zwingend ergäben.

Achter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler, offensichtlicher Beurteilungsfehler und, hilfsweise, Verfälschung von Tatsachen, Unterlassen einer Beweiserhebung und Begründungsmangel, da das GÖD bei der Prüfung des Vorliegens eines Verlusts einer Einstellungschance und der Bemessung des entstandenen Schadens die tatsächliche Situation der Rechtsmittelführerin und das pflichtwidrige Verhalten des Parlaments nicht berücksichtigt habe.