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Vorabentscheidungsersuchen der Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie (Rumänien), eingereicht am 1. August 2023 – AF/Guvernul României, Ministerul Sănătăţii, Casa Judeţeană de Asigurări de Sănătate Mureș

(Rechtssache C-489/23, Casa Judeţeană de Asigurări de Sănătate Mureș u. a.)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger und Revisionskläger: AF

Beklagte und Revisionsbeklagte: Guvernul României, Ministerul Sănătăţii, Casa Judeţeană de Asigurări de Sănătate Mureș

Vorlagefragen

1.     Sind die Art. 49 und 56 AEUV sowie Art. 7 Abs. 7 der Richtlinie 2011/24/EU1 dahin auszulegen, dass sie einer Regelung entgegenstehen, die die Erstattung der Kosten, die der im Wohnsitzmitgliedstaat pflichtversicherten Person entstanden sind, automatisch von einem medizinischen Gutachten eines Angehörigen der Gesundheitsberufe, der Gesundheitsdienstleistungen im Krankenversicherungssystem dieses Staates erbringt, und von der anschließenden Ausstellung eines Einweisungsscheins durch diesen abhängig macht, ohne dass die Einreichung gleichwertiger medizinischer Unterlagen, die von medizinischen Einrichtungen des privaten Gesundheitssystems ausgestellt wurden, zulässig wäre, und zwar auch in dem Fall, in dem die Einweisung und die Gesundheitsdienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat des Versicherten erfolgt ist bzw. erbracht wurde?

2.     Sind die Art. 49 und 56 AEUV, Art. 22 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/711 , die Grundsätze der Freizügigkeit der Patienten und der Dienstleistungsfreiheit sowie der Effizienzgrundsatz und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die im Fall der Nichterteilung einer Vorabgenehmigung den Betrag der abzurechnenden Leistungen auf die Höhe der Kosten festsetzt, die der Wohnsitzmitgliedstaat hätte tragen müssen, wenn die Gesundheitsversorgung in seinem Hoheitsgebiet erbracht worden wäre, und zwar mittels einer Berechnungsformel, die den Betrag dieser Entschädigung im Verhältnis zu den Kosten, die dem Versicherten in dem Mitgliedstaat, der die Gesundheitsdienstleistungen erbracht hat, tatsächlich entstanden sind, erheblich begrenzt?

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1     Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. 2011, L 88, S. 45).

1     Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. 1971, L 149, S. 2).