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Klage, eingereicht am 26. Februar 2021 – Europäische Kommission/Irland

(Rechtssache C-125/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Tomkin und S. Grünheid)

Beklagter: Irland

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen nach Art. 29 Abs. 1 und 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union1 verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um diesem Rahmenbeschluss nachzukommen, nicht erlassen oder sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

Irland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Art. 29 Abs. 1 und 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI hätten die Mitgliedstaaten die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich seien, um diesem Rahmenbeschluss vor dem 5. Dezember 2011 nachzukommen, und der Kommission diese Maßnahmen mitzuteilen.

Irland habe dadurch gegen seine Verpflichtungen nach Art. 29 Abs. 1 und 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich seien, um diesem Rahmenbeschluss nachzukommen, nicht erlassen oder sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt habe.

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1 ABl. 2008, L 327, S. 27.