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Rechtsmittel, eingelegt am 23. Februar 2021 von Maen Haikal gegen das Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2020 in der Rechtssache T-189/19, Maen Haikal/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-113/21 P)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Maen Haikal, Prozessbevollmächtigter: S. Koev, advokat)

Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das vorliegende Rechtsmittel für in vollem Umfang zulässig und begründet und alle darin geltend gemachten Rechtsmittelgründe für begründet zu erklären;

festzustellen, dass das angefochtene Urteil des Gerichts insgesamt aufgehoben werden kann;

den Durchführungsbeschluss (GASP) 2019/87 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien aufzuheben, soweit die beiden Beschlüsse Herrn Maen Haikal betreffen;

die Durchführungsverordnung (EU) 2019/851 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/20122 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien aufzuheben, soweit die beiden Verordnungen Herrn Maen Haikal betreffen;

den Beschluss (GASP) 2019/806 des Rates vom 17. Mai 2019 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien aufzuheben, soweit er Herrn Maen Haikal betrifft;

die Durchführungsverordnung (EU) 2019/7983 des Rates vom 17. Mai 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien aufzuheben, soweit die Verordnung Herrn Maen Haikal betrifft;

dem Rat der Europäischen Union sämtliche Kosten des Rechtsmittelführers sowie alle Auslagen, Honorare usw. im Zusammenhang mit seiner anwaltlichen Vertretung aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1. Rechtsfehler des Gerichts, da es die Auffassung vertreten habe, dass der Rat die Vermutung des Status eines führenden, in Syrien tätigen Geschäftsmanns richtig angewandt habe, obwohl es für diese Vermutung keine Rechtsgrundlage gebe und sie im Hinblick auf das gesetzlich vorgesehene Ziel unverhältnismäßig sei.

2. Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 49 der Charta der Grundrechte der EU).

3. Verstoß gegen die Beweisregeln, da keine Beweise für die Anwendung der Vermutung und den Ausschluss der Anwendung der Art. 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3 des Beschlusses 2013/255 in der durch den Beschluss 2015/1836 geänderten Fassung vorlägen.

4. Beurteilungsfehler, was durch die Rechtsakte des Rates bestätigt werde, mit denen der Name des Rechtsmittelführers von den Sanktionslisten gestrichen worden sei.

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1 ABl. 2019, L 18 I , S. 4

2 ABl. 2012, L 16, S. 1

3 ABl. 2019, L 132 , S. 1