Language of document : ECLI:EU:T:2019:238

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

10. April 2019(*)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Spezifische restriktive Maßnahmen gegen Personen, Vereinigungen und Körperschaften zur Bekämpfung des Terrorismus – Einfrieren von Geldern – Möglichkeit, die Behörde eines Drittstaats als zuständige Behörde im Sinne des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP einzustufen – Tatsächliche Grundlage der Beschlüsse über das Einfrieren von Geldern – Begründungspflicht – Feststellung von Rechtsakten des Rates“

In der Rechtssache T‑643/16,

AlGama’a alIslamiyya Egypt, Prozessbevollmächtigte: L. Glock, Rechtsanwältin,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, zunächst vertreten durch G. Étienne und H. Marcos Fraile, dann durch H. Marcos Fraile, B. Driessen und V. Piessevaux und schließlich durch H. Marcos Fraile, B. Driessen und A. Sikora-Kalėda als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch J. Norris-Usher, L. Havas, R. Tricot und L. Baumgart, dann durch R. Tricot, C. Zadra und A. Tizzano als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung erstens des Beschlusses (GASP) 2016/1136 des Rates vom 12. Juli 2016 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/2430 (ABl. 2016, L 188, S. 21) und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1127 des Rates vom 12. Juli 2016 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2425 (ABl. 2016, L 188, S. 1), zweitens des Beschlusses (GASP) 2017/154 des Rates vom 27. Januar 2017 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses 2016/1136 (ABl. 2017, L 23, S. 21) und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/150 des Rates vom 27. Januar 2017 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung 2016/1127 (ABl. 2017, L 23, S. 3), drittens des Beschlusses (GASP) 2017/1426 des Rates vom 4. August 2017 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses 2017/154 (ABl. 2017, L 204, S. 95) und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1420 des Rates vom 4. August 2017 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung 2017/150 (ABl. 2017, L 204, S. 3), viertens des Beschlusses (GASP) 2018/475 des Rates vom 21. März 2018 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses 2017/1426 (ABl. 2018, L 79, S. 26) und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/468 des Rates vom 21. März 2018 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung 2017/1420 (ABl. 2018, L 79, S. 7), fünftens des Beschlusses (GASP) 2018/1084 des Rates vom 30. Juli 2018 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2018/475 (ABl. 2018, L 194, S. 144) und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1071 des Rates vom 30. Juli 2018 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung 2018/468 (ABl. 2018, L 194, S. 23), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová sowie der Richter P. Nihoul (Berichterstatter) und J. Svenningsen,

Kanzler: L. Ramette, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 2018

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits und Ereignisse, die nach der Erhebung der vorliegenden Klage eingetreten sind

 Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen

1        Am 28. September 2001 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1373 (2001), mit der umfassende Strategien zur Bekämpfung des Terrorismus und insbesondere für den Kampf gegen die Finanzierung des Terrorismus festgelegt wurden. Abs. 1 Buchst. c dieser Resolution bestimmt insbesondere, dass alle Staaten unverzüglich Gelder und sonstige finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen von Personen, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern, sowie von Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser Personen stehen, und von Personen und Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung dieser Personen und Einrichtungen handeln, einfrieren werden.

2        Diese Resolution enthält keine Liste von Personen, Körperschaften oder Vereinigungen, auf die diese Maßnahmen anzuwenden sind.

 Recht der Europäischen Union

3        In der Erwägung, dass die Europäische Union tätig werden müsse, um die Resolution 1373 (2001) umzusetzen, nahm der Rat der Europäischen Union am 27. Dezember 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. 2001, L 344, S. 93) an. Art. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 sieht das Einfrieren der Gelder und sonstigen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen der an terroristischen Handlungen beteiligten Personen, Gruppen und Körperschaften, die in der Liste im Anhang dieses Gemeinsamen Standpunkts aufgeführt werden, vor.

4        Um die im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 beschriebenen Maßnahmen auf Unionsebene umzusetzen, erließ der Rat am selben Tag die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. 2001, L 344, S. 70) und den Beschluss 2001/927/EG zur Aufstellung der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 (ABl. 2001, L 344, S. 83).

5        Am 2. Mai 2002 wurde der Name „‚Gama’a al‑Islamiyya‘ (alias ‚Al Gama’a al‑Islamiyya‘) (‚Islamische Gruppe‘ – ‚IG‘)“ vom Rat in die Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2002/340/GASP betreffend die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 (ABl. 2002, L 116, S. 75) und in die Liste im Beschluss 2002/334/EG zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2001/927 (ABl. 2002, L 116, S. 33) aufgenommen.

6        Diese Listen wurden gemäß Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 aktualisiert.

7        Mit Beschluss (GASP) 2015/2430 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/1334 (ABl. 2015, L 334, S. 18) und mit Durchführungsverordnung (EU) 2015/2425 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1325 (ABl. 2015, L 334, S. 1) beließ der Rat am 21. Dezember 2015 den Namen der Klägerin auf diesen Listen.

8        Am 22. Dezember 2015 veröffentlichte der Rat im Amtsblatt der Europäischen Union eine Mitteilung an die Personen, Vereinigungen und Organisationen, die in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 aufgeführt sind (ABl. 2015, C 430, S. 5). In dieser Mitteilung wurde diesen Personen, Vereinigungen und Organisationen mitgeteilt, dass ihr Name auf den Listen belassen werde und sie beantragen könnten, dass ihnen die Begründung des Rates für diesen Verbleib übermittelt wird.

9        Am 20. Mai 2016 forderte der Rechtsanwalt der Klägerin den Rat auf, ihm mitzuteilen, weshalb der Name seiner Mandantin ursprünglich in die Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern aufgenommen und dann mit der Durchführungsverordnung 2015/2425 auf diesen Listen belassen worden war, wobei er Zweifel daran äußerte, dass diese Listen tatsächlich seine Mandantin meinten.

10      Am 26. Mai 2016 übersandte der Rat ihm elf Begründungen, wobei er angab:

„Anbei erhalten Sie die Begründungen für die Aufnahme und den Verbleib Ihrer Mandantin auf der Liste der [Durchführungsverordnung] 2015/2425 … zur Umsetzung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung … Nr. 2580/2001.“

 Angefochtene Rechtsakte

 Rechtsakte von Juli 2016

11      Am 12. Juli 2016 erließ der Rat zum einen den Beschluss (GASP) 2016/1136 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses 2015/2430 (ABl. 2016, L 188, S. 21) und zum anderen die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1127 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung 2015/2425 (ABl. 2016, L 188, S. 1) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte von Juli 2016). Der Name der Klägerin wurde auf den Listen im Anhang dieser Rechtsakte belassen (im Folgenden: streitige Listen von Juli 2016).

12      Mit Schreiben vom 13. Juli 2016 übermittelte der Rat dem Rechtsanwalt der Klägerin die Begründung für die Belassung des Namens der Klägerin auf den streitigen Listen von Juli 2016 und wies ihn darauf hin, dass eine Überprüfung dieser Listen im Rahmen von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und Art. 1 Abs. 6 und des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 beantragt werden könne. In dem Schreiben wurde außerdem ausgeführt:

„Der Rat ist der Auffassung, dass die Akten keine neuen Gesichtspunkte enthalten, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen würden. Er ist daher der Auffassung, dass die Ihnen mit Schreiben vom 26. Mai 2016 zuvor mitgeteilten Gründe nach wie vor gelten.“

13      Aus der Begründung der Rechtsakte von Juli 2016 geht hervor, dass die Aufnahme des Namens der Klägerin in die streitigen Listen auf vier nationalen Entscheidungen beruhte.

14      Bei der ersten nationalen Entscheidung handelte es sich um den Beschluss Nr. 1261 des Secretary of State for the Home Department (Innenminister des Vereinigten Königreichs, im Folgenden: Home Secretary) vom 29. März 2001 zur Änderung des UK Terrorism Act 2000 (Gesetz des Vereinigten Königreichs von 2000 über den Terrorismus), mit dem die Klägerin, die als eine an terroristischen Handlungen beteiligte Organisation angesehen wurde, verboten wurde (im Folgenden: Beschluss des Home Secretary).

15      Die zweite nationale Entscheidung war ein Beschluss des United States Secretary of State (Außenminister der Vereinigten Staaten) vom 8. Oktober 1997, mit dem die Klägerin als „ausländische Terrororganisation“ im Sinne des Immigration and Nationality Act (amerikanisches Einwanderungs- und Staatsangehörigkeitsgesetz) eingestuft wurde (im Folgenden: amerikanischer Beschluss von 1997).

16      Bei der dritten nationalen Entscheidung handelte es sich um einen auf der Grundlage der Executive Order Nr. 13224 (Präsidialdekret Nr. 13224) erlassenen Beschluss des amerikanischen Außenministers vom 31. Oktober 2001 (im Folgenden: amerikanischer Beschluss von 2001).

17      Die vierte nationale Entscheidung datiert vom 23. Januar 1995 und ist ein auf der Grundlage der Executive Order Nr. 12947 (Präsidialdekret Nr. 12947) erlassener Beschluss (im Folgenden: amerikanischer Beschluss von 1995).

18      Im Hauptteil der Begründung der Rechtsakte von Juli 2016 stellte der Rat fest, dass diese nationalen Entscheidungen Beschlüsse der zuständigen Behörden im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 darstellten und immer noch in Kraft seien. Er habe geprüft, ob er über Informationen verfüge, die für die Streichung des Namens der Klägerin von den streitigen Listen von Juli 2016 sprächen, und habe keine gefunden. Die Gründe für die Aufnahme des Namens der Klägerin in die Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern würden nach wie vor gelten, so dass er auf den streitigen Listen von Juli 2016 zu belassen sei.

19      Darüber hinaus umfasste die Begründung der Rechtsakte von Juli 2016 einen Anhang A betreffend den „Beschluss der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs“ und einen Anhang B betreffend die „Beschlüsse der zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten“. Jeder dieser Anhänge enthielt eine Beschreibung der nationalen Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Beschlüsse der nationalen Behörden ergangen waren, eine Darstellung der Definitionen der in diesen Vorschriften enthaltenen Terrorismus-Begriffe, eine Beschreibung der Verfahren zur Überprüfung dieser Beschlüsse, eine Beschreibung der Tatsachen, auf die sich die betreffenden Behörden gestützt hatten, und die Feststellung, dass diese Tatsachen terroristische Handlungen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 darstellten.

20      In Nr. 16 des Anhangs A der Rechtsakte von Juli 2016 gab der Rat an, im November 2013 sei der Home Secretary auf der Grundlage der verfügbaren Beweise zu dem Ergebnis gelangt, dass „die Gruppe in anderer Weise in den Terrorismus verstrickt und das Verbot folglich aufrechtzuerhalten ist“.

21      In Nr. 10 des Anhangs B der Rechtsakte von Juli 2016 gab der Rat an, in den Vereinigten Staaten sei die letzte Überprüfung der Einstufung der Klägerin als ausländische Terrororganisation am 15. Dezember 2010 abgeschlossen worden und die amerikanische Regierung habe beschlossen, die Einstufung aufrechtzuerhalten. Außerdem verwies er in Nr. 18 des Anhangs B auf die „Verwaltungsunterlagen (‚administrative records‘) Gama’a al‑Islamiyya  von 2010 und 2003 des Außenministeriums“.

 Rechtsakte von Januar 2017

22      Am 27. Januar 2017 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2017/154 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses 2016/1136 (ABl. 2017, L 23, S. 21) sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2017/150 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung 2016/1127 (ABl. 2017, L 23, S. 3) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte von Januar 2017). Der Name der Klägerin wurde auf den Listen im Anhang dieser Rechtsakte belassen (im Folgenden: streitige Listen von Januar 2017).

23      Mit Schreiben vom 30. Januar 2017 übermittelte der Rat dem Rechtsanwalt der Klägerin die Begründung für die Belassung des Namens der Klägerin auf den streitigen Listen von Januar 2017 und wies ihn darauf hin, dass eine Überprüfung dieser Listen im Rahmen von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 beantragt werden könne.

24      Diese Begründung war mit derjenigen der Rechtsakte von Juli 2016 identisch.

25      Die Klägerin reagierte nicht auf dieses Schreiben.

 Rechtsakte von August 2017

26      Am 4. August 2017 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2017/1426 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses 2017/154 (ABl. 2017, L 204, S. 95) sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1420 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung 2017/150 (ABl. 2017, L 204, S. 3) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte von August 2017). Der Name der Klägerin wurde auf den Listen im Anhang dieser Rechtsakte belassen (im Folgenden: streitige Listen von August 2017).

27      Mit Schreiben vom 7. August 2017 übermittelte der Rat dem Rechtsanwalt der Klägerin die Begründung für die Belassung des Namens der Klägerin auf den streitigen Listen von August 2017 und wies ihn darauf hin, dass eine Überprüfung dieser Listen im Rahmen von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 beantragt werden könne.

28      Diese Begründung war mit derjenigen der Rechtsakte von Juli 2016 und von Januar 2017 identisch.

29      Die Klägerin reagierte nicht auf dieses Schreiben.

 Rechtsakte von März 2018

30      Am 21. März 2018 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2018/475 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses 2017/1426 (ABl. 2018, L 79, S. 26) sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2018/468 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung 2017/1420 (ABl. 2018, L 79, S. 7) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte von März 2018). Der Name der Klägerin wurde auf den Listen im Anhang dieser Rechtsakte belassen (im Folgenden: streitige Listen von März 2018).

31      Mit Schreiben vom 22. März 2018 übermittelte der Rat dem Rechtsanwalt der Klägerin die Begründung für die Belassung des Namens der Klägerin auf den streitigen Listen von März 2018 und wies ihn darauf hin, dass eine Überprüfung dieser Listen im Rahmen von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 beantragt werden könne.

32      Diese Begründung war mit derjenigen der Rechtsakte von Juli 2016 sowie der Rechtsakte von Januar und von August 2017 identisch.

33      Die Klägerin reagierte nicht auf dieses Schreiben.

 Rechtsakte von Juli 2018

34      Am 30. Juli 2018 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2018/1084 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2018/475 (ABl. 2018, L 194, S. 144) sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1071 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung 2018/468 (ABl. 2018, L 194, S. 23) (im Folgenden zusammen: Rechtsakte von Juli 2018). Der Name der Klägerin wurde auf den Listen im Anhang dieser Rechtsakte belassen (im Folgenden: streitige Listen von Juli 2018).

35      Mit Schreiben vom 31. Juli 2018 übermittelte der Rat dem Rechtsanwalt der Klägerin die Begründung für die Belassung des Namens der Klägerin auf den streitigen Listen von Juli 2018 und wies ihn darauf hin, dass eine Überprüfung dieser Listen im Rahmen von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 beantragt werden könne.

36      Diese Begründung war mit derjenigen der Rechtsakte von Juli 2016, der Rechtsakte von Januar und von August 2017 sowie der Rechtsakte von März 2018 identisch, bis auf ein paar formale Unterschiede und den Umstand, dass in Nr. 16 des Anhangs B auf das „Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz“ und nicht mehr auf das „Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz“ verwiesen wurde.

37      Die Klägerin reagierte nicht auf dieses Schreiben.

 Verfahren und Anträge der Parteien

38      Mit Klageschrift, die am 11. September 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie beantragt, die Rechtsakte von Juli 2016 für nichtig zu erklären, soweit diese sie betreffen.

39      Am 18. Oktober 2016 ist die Rechtssache der Fünften Kammer des Gerichts zugewiesen worden.

40      Am 2. Dezember 2016 hat der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts gemäß Art. 69 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts entschieden, das Verfahren bis zu den das Verfahren in den Rechtssachen C‑599/14 P, Rat/LTTE, und C‑79/15 P, Rat/Hamas, beendenden Entscheidungen des Gerichtshofs auszusetzen.

41      Mit Schriftsatz, der am 21. Dezember 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Europäische Kommission beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden.

42      Mit gesondertem Schriftsatz, der am 27. März 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die Klageschrift gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung angepasst, um den Rechtsakten von Januar 2017 Rechnung zu tragen, soweit diese sie betreffen.

43      Mit Schreiben vom 16. August 2017 sind die Parteien aufgefordert worden, Stellung dazu zu nehmen, welche Schlussfolgerungen aus den Urteilen vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C‑599/14 P, EU:C:2017:583), und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C‑79/15 P, EU:C:2017:584), für die vorliegende Rechtssache zu ziehen sind.

44      Am 3. September 2017 ist die Klägerin dieser Aufforderung nachgekommen.

45      Am 18. September 2017 hat der Rat die Klagebeantwortung eingereicht; diese enthielt auch die Beantwortung zum Anpassungsschriftsatz vom 27. März 2017 und die oben in Rn. 43 genannte Stellungnahme.

46      Mit Beschluss vom 26. September 2017 hat der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts die Kommission als Streithelferin zugelassen.

47      Mit gesondertem Schriftsatz, der am 3. Oktober 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die Klageschrift gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung angepasst, um den Rechtsakten von August 2017 Rechnung zu tragen.

48      Am 12. Oktober 2017 hat der Rat auf Aufforderung des Gerichts auf den Anpassungsschriftsatz vom 3. Oktober 2017 erwidert.

49      Am 8. November 2017 hat die Klägerin eine Erwiderung eingereicht.

50      Am 9. November 2017 hat die Kommission einen Streithilfeschriftsatz eingereicht.

51      Am 28. November 2017 hat der Rat auf Aufforderung des Gerichts eine Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz der Kommission eingereicht.

52      Am 15. Januar 2018 hat der Rat eine Gegenerwiderung eingereicht.

53      Am 13. April 2018 hat der Präsident des Gerichts die Rechtssache gemäß Art. 27 Abs. 2 der Verfahrensordnung aus Gründen des Sachzusammenhangs einem anderen Berichterstatter zugewiesen, der der Ersten Kammer zugeteilt ist.

54      Mit gesondertem Schriftsatz, der am 13. Mai 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die Klageschrift gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung angepasst, um den Rechtsakten von März 2018 Rechnung zu tragen.

55      Mit Schriftsätzen vom 4. und vom 19. Juni 2018 haben der Rat und die Kommission auf Aufforderung des Gerichts auf den Anpassungsschriftsatz vom 13. Mai 2018 erwidert.

56      Mit gesondertem Schriftsatz, der am 14. September 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die Klageschrift gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung angepasst, um den Rechtsakten von Juli 2018 Rechnung zu tragen.

57      Mit Schriftsätzen vom 27. September und vom 17. Oktober 2018 haben der Rat und die Kommission auf Aufforderung des Gerichts auf den Anpassungsschriftsatz vom 14. September 2018 erwidert.

58      Auf Vorschlag des Berichterstatters hat die Erste Kammer des Gerichts beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

59      Die Parteien haben in der Sitzung vom 6. November 2018 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

60      Die Klägerin beantragt,

–        die Rechtsakte von Juli 2016, von Januar und August 2017 sowie von März und Juli 2018 für nichtig zu erklären, soweit diese sie betreffen (im Folgenden zusammen: angefochtene Rechtsakte);

–        dem Rat die gesamten Kosten aufzuerlegen.

61      Der Rat, unterstützt durch die Kommission, beantragt,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

62      Die Klägerin macht acht Klagegründe geltend, mit denen sie Folgendes rügt:

–        einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 5 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931,

–        einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931,

–        Fehler bei der Sachverhaltsfeststellung,

–        einen Beurteilungsfehler hinsichtlich ihrer Einstufung als „terroristische Vereinigung“,

–        einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931,

–        eine Verletzung der Begründungspflicht,

–        eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf gerichtlichen Rechtsschutz,

–        eine fehlende Feststellung der Begründungen.

63      Das Gericht hält es für zweckmäßig, den ersten, den zweiten, den dritten und den sechsten Klagegrund zu prüfen – Letzteren, soweit die Klägerin dem Rat vorwirft, in den angefochtenen Rechtsakten keine ernsthaften Beweise oder Indizien im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 genannt zu haben – sowie den achten Klagegrund.

64      Der sechste Klagegrund wird nach dem zweiten Klagegrund geprüft.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 1 Abs. 5 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931

65      Die Klägerin ist der Ansicht, der Rat habe gegen Art. 1 Abs. 5 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 verstoßen, da er bei ihrem Namen, wie er in die streitigen Listen von Juli 2016, von Januar und August 2017 sowie von März und Juli 2018 (im Folgenden: streitige Listen) aufgenommen sei, nicht angegeben habe, wo sie ihren Sitz habe, nämlich in Ägypten. Sie merkt hierbei an, im Laufe der Zeit habe sich ihr Name in den Rechtsakten des Rates geändert und es gebe zahlreiche Gruppen, deren Namen dem ihren ähnlich seien. Diese Namen unterschieden sich nur in einzelnen Buchstaben und bedeuteten in allen Fällen „Islamische Gruppe“. Sie behauptet, wegen dieser Ungenauigkeit habe sie nicht gewusst, ob sie in den streitigen Listen gemeint sei.

66      Der Rat, unterstützt durch die Kommission, hält diesen Klagegrund für unbegründet.

67      Zunächst ist festzustellen, dass der Klagegegenstand auf die angefochtenen Rechtsakte beschränkt ist, so dass der Klagegrund nur insoweit zu untersuchen ist, als er sich auf diese bezieht.

68      In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass Art. 1 Abs. 5 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 wie folgt lautet:

„Der Rat gewährleistet, dass die Namen der im Anhang aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Vereinigungen und Körperschaften mit ausreichenden Angaben versehen sind, um die effektive Identifizierung bestimmter Menschen, juristischer Personen, Körperschaften oder Gruppierungen zu ermöglichen und damit die Entlastung derjenigen zu erleichtern, die die gleichen oder ähnliche Namen tragen.“

69      Im vorliegenden Fall hat der Rat die Klägerin in allen angefochtenen Rechtsakten wie folgt genannt: „‚Gama’a al‑Islamiyya‘ (alias ‚Al Gama’a al‑Islamiyya‘) (‚Islamische Gruppe‘ – ‚IG‘)“.

70      Wie die Klägerin betont, enthält dieser Name keine Angaben, wo ihre Organisation ihren Sitz hat.

71      Die oben in Rn. 68 genannte Bestimmung setzt jedoch nicht voraus, dass diese Information angegeben wird, da nur verlangt wird, dass der vom Rat verwendete Name so genau ist, dass eine Verwechslung mit anderen Organisationen, die die gleichen oder ähnliche Namen tragen, vermieden wird.

72      Im vorliegenden Fall ist der in den angefochtenen Rechtsakten verwendete und oben in Rn. 69 wiedergegebene Name der Klägerin hinreichend spezifisch, da er sich, jedenfalls teilweise, vom Namen der Gruppen und Vereinigungen unterscheidet, deren Name der Klägerin zufolge mit dem ihren hätte verwechselt werden können, nämlich „Al‑Jamâ’h al‑Islâmiyah“, „Jemaah Islamiyah“, „Al‑Jama’ah Al‑Islamiyah“, „Jamaat al‑Islamiya“ und „Jamaa Islamiya“.

73      Selbst wenn die Gefahr einer Verwechslung bestünde, konnte dies, wie der Rat anmerkt, für die Klägerin keinen Nachteil darstellen, da sie von den angefochtenen Rechtsakten Kenntnis nehmen konnte und wusste, dass diese sie betrafen, wie die Schreiben des Rates vom 13. Juli 2016, vom 30. Januar und 7. August 2017 sowie vom 22. März und 31. Juli 2018 (siehe oben, Rn. 12, 23, 27, 31 und 35) und die Verfahrensschriftstücke, mit denen sie deren Aufhebung begehrte, zeigen.

74      Unter diesen Umständen ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931

75      Die Klägerin wirft dem Rat vor, gegen Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 verstoßen zu haben, indem er den Beschluss des Home Secretary und die amerikanischen Beschlüsse von 1995, von 1997 und von 2001 (im Folgenden zusammen: amerikanische Beschlüsse) als Beschlüsse zuständiger Behörden im Sinne dieser Bestimmung eingestuft habe.

76      Die Belassung des Namens einer Person oder Organisation auf der Liste bezüglich des Einfrierens von Geldern stellt im Wesentlichen eine Verlängerung der erstmaligen Aufnahme dar und setzt daher voraus, dass die Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person oder Organisation an terroristischen Aktivitäten, wie sie der Rat aufgrund des der erstmaligen Aufnahme zugrunde gelegten nationalen Beschlusses ursprünglich festgestellt hatte, fortbesteht (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 61, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C‑79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 39).

77      Der Klagegrund geht also nicht ins Leere.

78      Es sind die Einwände zu prüfen, die sich speziell auf die Beschlüsse der amerikanischen Behörden beziehen, bevor die Einwände geprüft werden, die sowohl amerikanische Behörden als auch Behörden des Vereinigten Königreichs betreffen.

 Zu den Einwänden, die speziell die Beschlüsse der amerikanischen Behörden betreffen

79      Die Klägerin ist in erster Linie der Auffassung, der Rat habe die angefochtenen Rechtsakte nicht auf die Beschlüsse der amerikanischen Behörden stützen dürfen, da die Vereinigten Staaten ein Drittstaat seien und die Behörden von Drittstaaten generell keine „zuständigen Behörden“ im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 seien.

80      Insoweit macht die Klägerin geltend, das mit Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 geschaffene System beruhe auf dem den nationalen Behörden entgegengebrachten Vertrauen, das auf dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen dem Rat und den Mitgliedstaaten der Union basiere und auf die Teilung gemeinsamer, in den Verträgen niedergelegter Werte und auf die Unterwerfung unter gemeinsame Normen, darunter die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, gestützt sei. Den Behörden von Drittstaaten könne dieses Vertrauen nicht zugutekommen.

81      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich der in Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 verwendete Begriff „zuständige Behörde“ dem Gerichtshof zufolge nicht auf die Behörden der Mitgliedstaaten beschränkt, sondern grundsätzlich auch Behörden von Drittstaaten einschließen kann (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 22).

82      Diese Auslegung durch den Gerichtshof findet ihre Rechtfertigung zum einen im Wortlaut von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931, der den Begriff „zuständige Behörden“ nicht auf die Behörden der Mitgliedstaaten beschränkt, und zum anderen im Ziel dieses Gemeinsamen Standpunkts, der zur Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen angenommen wurde, mit der die weltweite Bekämpfung des Terrorismus durch die systematische und enge Zusammenarbeit aller Staaten intensiviert werden sollte (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 23).

83      Für den Fall, dass anerkannt werden sollte, dass eine drittstaatliche Behörde eine zuständige Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 sein kann, macht die Klägerin hilfsweise geltend, die Gültigkeit der vom Rat erlassenen Rechtsakte hänge auch von den Überprüfungen ab, die der Rat vorzunehmen habe, um sich insbesondere zu vergewissern, ob die amerikanischen Rechtsvorschriften mit dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte und dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz vereinbar seien.

84      Im vorliegenden Fall habe sich der Rat aber in der Begründung der angefochtenen Rechtsakte im Wesentlichen darauf beschränkt, Überprüfungsverfahren zu beschreiben und darauf hinzuweisen, dass Rechtsbehelfe bestünden, ohne zu prüfen, ob die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleistet seien.

85      Hierzu ist festzustellen, dass der Rat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wenn er sich auf einen Beschluss eines Drittstaats stützt, vorab prüfen muss, ob dieser Beschluss unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 31).

86      In der Begründung seiner eigenen Rechtsakte muss der Rat Angaben machen, die den Schluss zulassen, dass er diese Prüfung vorgenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 31).

87      Zu diesem Zweck muss der Rat in der Begründung angeben, aus welchen Gründen er zu der Auffassung gelangt ist, dass der Beschluss des Drittstaats, auf den er sich stützt, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 33).

88      Nach der Rechtsprechung können die Angaben zu dieser Prüfung, die in der Begründung enthalten sein müssen, gegebenenfalls knapp sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 33).

89      Die Argumente der Klägerin in Bezug auf das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und auf den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte sind im Licht der oben in den Rn. 85 bis 88 dargelegten Rechtsprechung zu prüfen.

90      Das Gericht hält es für angebracht, mit der zweiten Frage zu beginnen.

91      Hierzu macht die Klägerin geltend, der Rat habe in der Begründung der angefochtenen Rechtsakte keine Angaben zu den Gründen gemacht, aus denen er nach einer Überprüfung zu der Auffassung gelangt sei, dass in den Vereinigten Staaten die Einhaltung dieses Grundsatzes in Verwaltungsverfahren, die die Einstufung von Organisationen als terroristisch beträfen, gewährleistet sei.

92      Im Übrigen verlange das amerikanische Recht nicht, dass Beschlüsse, die von Behörden in diesem Bereich erlassen würden, zugestellt oder auch nur begründet würden. Zwar enthalte Art. 219 des amerikanischen Einwanderungs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes, auf dem der amerikanische Beschluss von 1997 beruhe, eine Verpflichtung, den Beschluss über die Einstufung im Bundesregister zu veröffentlichen; Gleiches gelte aber nicht für das dem amerikanischen Beschluss von 2001 zugrunde liegende Präsidialdekret Nr. 13224, das keinerlei derartige Maßnahme vorsehe.

93      Hierzu ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte verlangt, dass Personen, die von Entscheidungen betroffen sind, die ihre Interessen spürbar beeinträchtigen, in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt zu den Gesichtspunkten, die zu ihren Lasten festgestellt worden sind, um die fraglichen Entscheidungen zu stützen, in sachdienlicher Weise vorzutragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2013, Texdata Software, C‑418/11, EU:C:2013:588, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

94      Im Fall von Maßnahmen, die darauf abzielen, die Namen von Personen oder Organisationen in eine Liste bezüglich des Einfrierens von Geldern aufzunehmen, impliziert dieser Grundsatz, dass die Gründe für diese Maßnahmen den betroffenen Personen oder Organisationen gleichzeitig mit ihrem Erlass oder unmittelbar danach mitgeteilt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran, C‑27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 61).

95      In Nr. 16 des Anhangs B der Begründung der angefochtenen Rechtsakte führt der Rat aus:

„Was die Überprüfungsverfahren und die Beschreibung der verfügbaren Rechtsbehelfe betrifft, ist der Rat der Auffassung, dass das Recht der Vereinigten Staaten den Schutz der Verteidigungsrechte gewährleistet …“

96      Die vom Rat in der Begründung der angefochtenen Rechtsakte angeführten Informationen unterscheiden sich in der Folge je nach den untersuchten amerikanischen Beschlüssen.

97      Zum einen wird hinsichtlich der Präsidialdekrete Nrn. 12947 und 13224, die den amerikanischen Beschlüssen von 1995 und von 2001 zugrunde liegen, in der vom Rat gelieferten allgemeinen Beschreibung keinerlei Verpflichtung der amerikanischen Behörden festgestellt, den Betroffenen eine Begründung zu übermitteln oder diese Beschlüsse gar zu veröffentlichen.

98      Demnach ist die Wahrung des Grundsatzes der Verteidigungsrechte für diese beiden Beschlüsse nicht gewährleistet, so dass diese gemäß der oben in den Rn. 85 bis 88 dargelegten Rechtsprechung nicht als Grundlage für die angefochtenen Rechtsakte dienen können.

99      Was zum anderen den amerikanischen Beschluss von 1997 anbelangt, geht zwar aus den Nrn. 10 und 11 des Anhangs B der angefochtenen Rechtsakte hervor, dass nach dem amerikanischen Einwanderungs- und Staatsangehörigkeitsgesetz Einstufungen als ausländische Terrororganisation oder Entscheidungen, die an einen Antrag auf Widerruf dieser Einstufungen anschließen, im Bundesregister veröffentlicht werden. Der Rat macht jedoch keinerlei Angabe zu der Frage, ob im vorliegenden Fall die Veröffentlichung des amerikanischen Beschlusses von 1997 irgendeine Begründung enthielt. Im Übrigen geht aus der Begründung der angefochtenen Rechtsakte auch nicht hervor, dass der Klägerin über den verfügenden Teil des Beschlusses hinaus eine wie auch immer geartete Begründung auf irgendeine Weise zur Verfügung gestellt wurde.

100    Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob die Angabe, dass ein Beschluss in einem Amtsblatt des Drittstaats veröffentlicht worden sei, genügt, um anzunehmen, dass der Rat im Einklang mit der oben in den Rn. 85 bis 88 angeführten Rechtsprechung seiner Verpflichtung nachgekommen ist, zu prüfen, ob in den Drittstaaten, von denen die den angefochtenen Rechtsakten zugrunde liegenden Beschlüsse stammen, die Verteidigungsrechte gewahrt wurden.

101    Hierfür ist auf die Rechtssache Bezug zu nehmen, in der die Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C‑599/14 P, EU:C:2017:583), und vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat (T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885), ergangen sind. In dieser Rechtssache hatte der Rat in der Begründung eines der fraglichen Rechtsakte angegeben, die Beschlüsse der Behörden des betreffenden Drittstaats seien im Amtsblatt dieses Staates veröffentlicht worden, ohne weitere Informationen zu liefern (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885, Rn. 145).

102    Im Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 36 und 37), hat der Gerichtshof im Wege der Gesamtwürdigung aller in der Begründung der Verordnung des Rates enthaltenen Angaben zu den Beschlüssen der Behörden des Drittstaats befunden, dass die Angaben nicht ausreichten, um festzustellen, dass der Rat die erforderliche Prüfung der Frage vorgenommen hat, ob in diesem Drittstaat der Grundsatz der Verteidigungsrechte gewahrt wurde.

103    Dieselbe Schlussfolgerung ist aus den gleichen Gründen in der vorliegenden Rechtssache zu ziehen, was den Umstand betrifft, dass in der Begründung der angefochtenen Rechtsakte lediglich angegeben wird, der amerikanische Beschluss von 1997 sei in den Vereinigten Staaten im Bundesregister veröffentlicht worden.

104    Aus diesen Gründen ist, ohne dass die Frage der Wahrung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz überhaupt zu prüfen wäre, davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall die Begründung in Bezug auf die amerikanischen Beschlüsse unzureichend ist, so dass Letztere nicht als Grundlage für die angefochtenen Rechtsakte dienen können.

105    Da Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 nicht verlangt, dass die Rechtsakte des Rates auf mehrere Beschlüsse zuständiger Behörden gestützt werden, konnten die angefochtenen Rechtsakte, was die Aufnahme des Namens der Klägerin in die streitigen Listen anbelangt, allerdings auch allein auf den Beschluss des Home Secretary Bezug nehmen, so dass die Prüfung der Klage dahin gehend fortzusetzen ist, dass sie auf die angefochtenen Rechtsakte insoweit, als sie ursprünglich auf letzteren Beschluss gestützt werden, zu beschränken ist.

 Zu den Einwänden, die sowohl die Beschlüsse der Behörden des Vereinigten Königreichs als auch die Beschlüsse der amerikanischen Behörden betreffen

106    Die Klägerin macht geltend, die Beschlüsse der amerikanischen Behörden und der Behörden des Vereinigten Königreichs, auf die die angefochtenen Rechtsakte gestützt würden, seien aus drei Gründen keine „Beschlüsse zuständiger Behörden“ im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931.

107    Im Einklang mit obiger Rn. 105 werden diese Gründe nachfolgend geprüft, soweit sie den Beschluss des Home Secretary betreffen.

–       Zum Vorzug, der den Justizbehörden zu geben ist

108    Die Klägerin trägt vor, nach Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 könne sich der Rat nur dann auf Verwaltungsbeschlüsse stützen, wenn die Justizbehörden im Bereich der Terrorismusbekämpfung über keinerlei Zuständigkeit verfügten. Dies sei hier aber nicht der Fall, da die Justizbehörden im Vereinigten Königreich über eine Zuständigkeit in diesem Bereich verfügten. Der Beschluss des Home Secretary hätte daher vom Rat in den angefochtenen Rechtsakten nicht berücksichtigt werden dürfen.

109    Der Rat, unterstützt durch die Kommission, hält dieses Vorbringen für unbegründet.

110    Insoweit ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Umstand, dass es sich um einen Beschluss einer Verwaltungsbehörde und nicht einer Justizbehörde handelt, für die Anwendung von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 nicht ausschlaggebend ist, da der Wortlaut dieser Vorschrift ausdrücklich vorsieht, dass auch eine Behörde, die keine Justizbehörde ist, als zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschrift betrachtet werden kann (Urteile vom 23. Oktober 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat, T‑256/07, EU:T:2008:461, Rn. 144 und 145, und vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885, Rn. 105).

111    Auch wenn Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eine Präferenz für Beschlüsse von Justizbehörden vorsieht, ist die Berücksichtigung von Beschlüssen, die von Verwaltungsbehörden erlassen wurden, keineswegs ausgeschlossen, wenn diese Behörden zum einen nach dem nationalen Recht tatsächlich befugt sind, restriktive Beschlüsse in Bezug auf in den Terrorismus verwickelte Vereinigungen zu erlassen, und zum anderen, obwohl sie nur Verwaltungsbehörden sind, als den Justizbehörden „entsprechend“ angesehen werden können (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885, Rn. 107).

112    Nach der Rechtsprechung sind Verwaltungsbehörden als Justizbehörden entsprechend anzusehen, wenn gegen ihre Entscheidungen ein gerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist (Urteil vom 23. Oktober 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat, T‑256/07, EU:T:2008:461, Rn. 145).

113    Folglich hindert die Tatsache, dass es Gerichte des betreffenden Staates gibt, die über Zuständigkeiten im Bereich der Terrorismusbekämpfung verfügen, den Rat nicht daran, Beschlüsse der nationalen Verwaltungsbehörde, die für den Erlass restriktiver Maßnahmen auf dem Gebiet des Terrorismus zuständig ist, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885, Rn. 108).

114    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den vom Rat beigebrachten Informationen, dass gegen die Beschlüsse des Home Secretary ein Rechtsbehelf bei der Proscribed Organisations Appeal Commission (Beschwerdeausschuss für verbotene Organisationen, Vereinigtes Königreich) eingelegt werden kann, die unter Anwendung der für die gerichtliche Kontrolle geltenden Grundsätze entscheidet, und dass jede Partei gegen die Entscheidung des Beschwerdeausschusses für verbotene Organisationen ein auf Rechtsfragen bezogenes Rechtsmittel bei einem Rechtsmittelgericht einlegen kann, wenn sie die Zulassung durch den Beschwerdeausschuss oder ersatzweise durch das Rechtsmittelgericht erlangt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2006, Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat, T‑228/02, EU:T:2006:384, Rn. 2).

115    Somit erweist sich, dass gegen die Beschlüsse des Home Secretary ein gerichtlicher Rechtsbehelf besteht, so dass diese Verwaltungsbehörde gemäß der oben in den Rn. 111 und 112 dargelegten Rechtsprechung als Entsprechung einer Justizbehörde und folglich, wie der Rat vorträgt, als zuständige Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 anzusehen ist, was mit der Rechtsprechung im Einklang steht, die sich schon mehrfach in diesem Sinne geäußert hat (Urteile vom 23. Oktober 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat, T‑256/07, EU:T:2008:461, Rn. 144, und vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885, Rn. 120 bis 123).

116    Nach alledem können die angefochtenen Rechtsakte nicht aus dem Grund für nichtig erklärt werden, dass sich der Rat in ihrer Begründung auf einen Beschluss des Home Secretary bezogen hat, der eine Verwaltungsbehörde darstellt.

–       Zu dem Umstand, dass der Beschluss des Home Secretary in einer Auflistung von Terrororganisationen besteht

117    Die Klägerin macht geltend, die Tätigkeit der von den angefochtenen Rechtsakten betroffenen zuständigen Behörden, darunter der Home Secretary, bestehe in der Praxis darin, Terrororganisationen aufzulisten, um sie einer restriktiven Regelung zu unterwerfen. Diese Tätigkeit der Auflistung stelle keine repressive Zuständigkeit dar, die mit einer „Aufnahme von Ermittlungen oder … Strafverfolgung“ oder einer „Verurteilung“ – um die Befugnisse anzuführen, die die „zuständige Behörde“ gemäß dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 innehaben müsste – gleichgesetzt werden könnte.

118    Der Rat, unterstützt durch die Kommission, hält dieses Vorbringen für unbegründet.

119    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gemeinsame Standpunkt 2001/931 nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass der Beschluss der zuständigen Behörde im Rahmen eines Strafverfahrens im engeren Sinne ergeht, soweit das fragliche nationale Verfahren in Anbetracht der Ziele, die mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 im Rahmen der Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verfolgt werden, die Bekämpfung des Terrorismus im weiten Sinne zum Gegenstand hat (Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885, Rn. 113).

120    In diesem Sinne hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Schutz der betroffenen Personen nicht in Frage gestellt wird, wenn der von der nationalen Behörde gefasste Beschluss nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Verhängung strafrechtlicher Sanktionen, sondern in dem eines Verfahrens über präventive Maßnahmen ergeht (Urteil vom 15. November 2012, Al‑Aqsa/Rat und Niederlande/Al‑Aqsa, C‑539/10 P und C‑550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 70).

121    Im vorliegenden Fall werden mit dem Beschluss des Home Secretary Verbotsmaßnahmen gegen Organisationen verhängt, die als terroristisch angesehen werden. Er ist somit, wie es die Rechtsprechung verlangt, im Rahmen eines nationalen Verfahrens ergangen, das in der Hauptsache darauf gerichtet war, zur Bekämpfung des Terrorismus präventive oder repressive Maßnahmen gegen die Klägerin zu verhängen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885, Rn. 115).

122    Was den Umstand anbelangt, dass die Tätigkeit der fraglichen Behörde zur Aufstellung einer Liste von in den Terrorismus verwickelten Personen oder Organisationen führt, ist hervorzuheben, dass dieser Umstand als solcher weder bedeutet, dass diese Behörde nicht für jede einzelne dieser Personen oder Organisationen vor ihrer Aufnahme in diese Listen eine individuelle Beurteilung vorgenommen hätte, noch, dass diese Beurteilung zwangsläufig willkürlich oder unbegründet wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885, Rn. 118).

123    Es kommt also weniger auf den Umstand an, dass die Tätigkeit der fraglichen Behörde zur Aufstellung einer Liste von Personen oder Organisationen führt, die in den Terrorismus verwickelt sind, als vielmehr auf die Frage, ob die Ausübung dieser Tätigkeit hinreichende Garantien bietet, damit sich der Rat bei seinem eigenen Aufnahmebeschluss darauf stützen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885, Rn. 118).

124    Folglich macht die Klägerin zu Unrecht geltend, dass die Annahme, die Befugnis zur Listenführung könne kennzeichnend für eine zuständige Behörde sein, generell im Widerspruch zum Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 stehe.

125    Diese Feststellung wird durch die weiteren Argumente der Klägerin nicht entkräftet.

126    Erstens trägt die Klägerin vor, nach Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 dürften ausschließlich Listen, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen aufgestellt worden seien, vom Rat berücksichtigt werden.

127    Diesem Argument kann nicht gefolgt werden, da der letzte Satz von Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 dem Rat lediglich die Möglichkeit geben soll, neben den Einstufungen, die er auf der Grundlage der Beschlüsse der zuständigen nationalen Behörden vornehmen kann, zusätzliche Feststellungen vorzunehmen.

128    Zweitens hebt die Klägerin hervor, dass die Liste der Union, soweit sie von den zuständigen Behörden vorgeschlagene Listen übernehme, nicht mehr als eine Liste von Listen sei, auf die der Anwendungsbereich nationaler Verwaltungsmaßnahmen ausgedehnt werde, die gegebenenfalls von drittstaatlichen Behörden erlassen würden, ohne dass die betroffenen Personen darüber informiert würden und in der Lage wären, sich wirksam zu verteidigen.

129    Hierzu ist festzustellen, dass sich der Rat, wie die Klägerin ausführt, bei der Benennung der Personen oder Organisationen, deren Gelder einzufrieren sind, auf Feststellungen der zuständigen Behörden stützt.

130    Im Rahmen des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 ist eine besondere Form der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und den Organen der Union geschaffen worden, aus der für den Rat die Verpflichtung folgt, sich so weit wie möglich auf die Beurteilung durch die zuständigen nationalen Behörden zu verlassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Oktober 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat, T‑256/07, EU:T:2008:461, Rn. 133, und vom 4. Dezember 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat, T‑284/08, EU:T:2008:550, Rn. 53).

131    Es ist grundsätzlich nicht Sache des Rates, über die Wahrung der Grundrechte des Betroffenen durch die Behörden der Mitgliedstaaten zu befinden; diese Befugnis obliegt vielmehr den zuständigen nationalen Gerichten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2007, Sison/Rat, T‑47/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:207, Rn. 168).

132    Nur ausnahmsweise, wenn der Kläger auf der Grundlage konkreter Angaben in Abrede stellt, dass Behörden der Mitgliedstaaten die Grundrechte gewahrt haben, muss das Gericht prüfen, ob die Grundrechte tatsächlich gewahrt wurden (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 36).

133    Wenn drittstaatliche Behörden beteiligt sind, ist der Rat hingegen, wie oben in den Rn. 85 und 86 festgestellt worden ist, verpflichtet, sich von Amts wegen zu vergewissern, dass diese Garantien tatsächlich umgesetzt wurden, und seine Entscheidung insoweit zu begründen.

–       Zum Fehlen ernsthafter und schlüssiger Beweise und Indizien, die den Beschluss des Home Secretary stützen

134    Die Klägerin ist der Auffassung, der Rat hätte, da er sich nicht auf einen Gerichts‑, sondern auf einen Verwaltungsbeschluss gestützt habe, nachweisen müssen, dass dieser Beschluss „auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien [gestützt]“ sei, wie es Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 verlange.

135    Da dieses Vorbringen nicht die Einstufung als „Beschluss zuständiger Behörden“ im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 betrifft, die Gegenstand des vorliegenden Klagegrundes ist, wird es im Rahmen des zweiten und des sechsten Klagegrundes geprüft werden, soweit diese ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien im Sinne dieser Vorschrift betreffen.

136    Nach alledem und vorbehaltlich der Prüfung des oben in Rn. 134 genannten Vorbringens ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten und zum sechsten Klagegrund, soweit sie ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 betreffen

137    Im Rahmen des zweiten und des sechsten Klagegrundes trägt die Klägerin vor, der Rat hätte in der Begründung der angefochtenen Rechtsakte die „ernsthaften und schlüssigen Beweise und Indizien“ angeben müssen, auf die sich die Beschlüsse der zuständigen Behörden stützten. Es würden dort zwar Tatsachen genannt, jedoch nur vage und abstrakt.

138    Wie oben aus Rn. 134 hervorgeht, ist die Klägerin im Rahmen des zweiten Klagegrundes außerdem der Auffassung, dass der Rat keine Nachweise für die in den angefochtenen Rechtsakten genannten Tatsachen erbracht habe.

139    Angesichts der oben in Rn. 105 getroffenen Feststellung ist dieser Klagegrund nur zu prüfen, soweit er den Beschluss des Home Secretary betrifft.

140    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 1 Abs. 4 Unterabs. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 die Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern auf der Grundlage genauer Informationen bzw. der einschlägigen Akten erstellt werden, aus denen sich ergibt, dass eine zuständige Behörde – „gestützt auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien“ – gegenüber den betreffenden Personen und Organisationen einen Beschluss gefasst hat, bei dem es sich um die Aufnahme von Ermittlungen oder um Strafverfolgung wegen einer terroristischen Handlung oder des Versuchs, eine terroristische Handlung zu begehen, daran teilzunehmen oder sie zu erleichtern, oder um eine Verurteilung für derartige Handlungen handelt.

141    Aus der allgemeinen Systematik dieser Vorschrift ergibt sich, dass die Pflicht des Rates, zu prüfen, ob die Beschlüsse zuständiger Behörden, auf deren Grundlage er die Namen von Personen oder Organisationen in die Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern aufzunehmen beabsichtigt, „auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien [gestützt]“ sind, nur Beschlüsse über die Aufnahme von Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen, nicht aber Beschlüsse betrifft, die eine Verurteilung enthalten.

142    Diese Unterscheidung zwischen den beiden Arten von Beschlüssen folgt aus der Anwendung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen und den Mitgliedstaaten, in dessen Rahmen restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus erlassen werden und wonach der Rat die Aufnahme von Personen oder terroristischen Organisationen in die Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern auf Beschlüsse zuständiger Behörden stützen muss, ohne diese Beschlüsse in Frage stellen zu müssen oder überhaupt zu dürfen.

143    So verstanden, gilt der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit für nationale Beschlüsse, die eine Verurteilung enthalten, was zur Folge hat, dass der Rat, bevor er die Namen von Personen oder Organisationen in die Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern aufnimmt, nicht zu prüfen hat, ob diese Beschlüsse auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien gestützt sind, sondern sich insoweit auf die Beurteilung durch die nationale Behörde verlassen muss.

144    Demgegenüber ergehen nationale Beschlüsse über die Aufnahme von Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen naturgemäß zu Beginn oder im Laufe eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens. Um die Wirksamkeit der Terrorismusbekämpfung zu gewährleisten, ist es für zweckmäßig erachtet worden, dass sich der Rat beim Erlass restriktiver Maßnahmen auf derartige Beschlüsse stützen kann, auch wenn sie nur vorläufigen Charakter haben. Dabei ist aber, um die von diesen Verfahren betroffenen Personen zu schützen, auch vorgesehen worden, dass die Heranziehung dieser Beschlüsse unter der Bedingung steht, dass der Rat prüft, ob sie auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien gestützt sind.

145    Im vorliegenden Fall ist der Beschluss des Home Secretary abschließend in dem Sinne, dass ihm keine Ermittlungen nachfolgen müssen. Zudem hat er zum Gegenstand, dass die Klägerin im Vereinigten Königreich verboten wird, was strafrechtliche Konsequenzen für Personen, die jegliche Art von Verbindung zu ihr unterhalten, nach sich zieht.

146    Unter diesen Umständen stellt der Beschluss des Home Secretary keinen Beschluss über die Aufnahme von Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen dar, sondern ist einem verurteilenden Beschluss gleichzusetzen, so dass der Rat gemäß Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 in der Begründung der angefochtenen Rechtsakte nicht die ernsthaften Beweise und Indizien angeben musste, die dem Beschluss dieser Behörde zugrunde lagen.

147    Die Tatsache, dass der Home Secretary eine Verwaltungsbehörde ist, ist insoweit unbeachtlich, da, wie oben aus den Rn. 114 und 115 hervorgeht, gegen seine Beschlüsse ein gerichtlicher Rechtsbehelf besteht, so dass er als Entsprechung einer Justizbehörde anzusehen ist.

148    Folglich kann dem Rat nicht vorgeworfen werden, dass er in der Begründung der angefochtenen Rechtsakte die „ernsthaften und schlüssigen Beweise und Indizien“, auf die sich der Beschluss des Home Secretary gestützt hat, nicht angegeben hat.

149    Da diese Tatsachen nicht angegeben werden müssen, müssen sie erst recht nicht nachgewiesen werden.

150    Der zweite und der sechste Klagegrund sind daher, soweit sie ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 betreffen, zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Fehler bei der Sachverhaltsfeststellung

151    Die Klägerin beanstandet den vom Rat in der Begründung der angefochtenen Rechtsakte geschilderten Sachverhalt; dieser werde zu ungenau wiedergegeben, nicht nachgewiesen und liege zu lange zurück, um die Belassung ihres Namens auf den streitigen Listen zu rechtfertigen.

152    Der dritte Klagegrund ist nur insoweit zu untersuchen, als er die Tatsachen betrifft, auf die sich der Rat gestützt hat, um den Namen der Klägerin auf den streitigen Listen zu belassen. Wie aus der Prüfung des vorhergehenden Klagegrundes hervorgeht, müssen nämlich die Tatsachen, auf die sich der Beschluss des Home Secretary stützt, in den angefochtenen Rechtsakten nicht angegeben werden.

153    In Bezug auf die Belassung des Namens der Klägerin auf den streitigen Listen hat der Rat in Nr. 7 der Begründung der angefochtenen Rechtsakte angemerkt, dass im vorliegenden Fall die Beschlüsse der zuständigen Behörden, auf die er sich für die erstmalige Aufnahme gestützt habe, weiter in Kraft seien.

154    Aus der Rechtsprechung folgt, dass sich der Rat, wenn zwischen dem nationalen Beschluss, der der erstmaligen Aufnahme zugrunde gelegt wurde, und dem Erlass der Rechtsakte, mit denen dieser Eintrag beibehalten wurde, erhebliche Zeit verstrichen ist, für die Schlussfolgerung, dass die Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person oder Organisation an terroristischen Aktivitäten fortbestehe, nicht auf die Feststellung beschränken darf, dass dieser Beschluss weiter in Kraft sei, sondern eine aktualisierte Lagebeurteilung vornehmen und neuere Tatsachen berücksichtigen muss, die das Fortbestehen dieser Gefahr belegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 54 und 55, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C‑79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 32 und 33).

155    Aus der oben in Rn. 154 genannten Rechtsprechung geht auch hervor, dass die neueren Tatsachen, auf die die Belassung des Namens einer Person oder Organisation auf den Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern gestützt wird, aus anderen Quellen als nationalen Beschlüssen zuständiger Behörden stammen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 72, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C‑79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 50).

156    Im vorliegenden Fall stammt der ursprüngliche Beschluss des Home Secretary von 2001, während die angefochtenen Rechtsakte zwischen Juli 2016 und Juli 2018 erlassen wurden.

157    Angesichts des langen Zeitraums, der zwischen dem ursprünglichen Beschluss des Home Secretary und den angefochtenen Rechtsakten liegt und 15 bis 17 Jahre beträgt, konnte sich der Rat nach der oben in Rn. 154 genannten Rechtsprechung nicht mit der Feststellung begnügen, dass der Beschluss des Home Secretary immer noch in Kraft sei, ohne neuere Tatsachen zu benennen, die belegen, dass die Gefahr einer Beteiligung der Klägerin an terroristischen Aktivitäten fortbestand.

158    In Bezug auf solche Tatsachen hat der Rat erstens in Nr. 16 des Anhangs A der Begründung der angefochtenen Rechtsakte im Zusammenhang mit dem 2013 im Vereinigten Königreich durchgeführten Überprüfungsverfahren angegeben:

„Im November 2013 ist der Home Secretary auf der Grundlage der verfügbaren Beweise zu dem Ergebnis gelangt, dass die Gruppe in anderer Weise in den Terrorismus verstrickt ist, da sie Waffen besitzt und weiterhin entschlossen ist, Gewalt anzuwenden, um ihr Ziel eines islamischen Staats zu erreichen …“.

159    Nach Ansicht der Klägerin ist dieser Umstand zu unbestimmt, um die Belassung ihres Namens auf den streitigen Listen zu rechtfertigen.

160    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter in Bezug auf Folgeentscheidungen über das Einfrieren von Geldern nach Auffassung des Gerichtshofs zum einen prüfen muss, ob die in Art. 296 AEUV vorgesehene Begründungspflicht eingehalten worden ist, und zum anderen, ob diese Gründe erwiesen sind (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 70, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C‑79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 48).

161    Hinsichtlich der Begründungspflicht ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass der Betroffene ihr die Gründe für die erlassenen Maßnahmen entnehmen und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C‑417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

162    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C‑417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 53, und vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T‑390/08, EU:T:2009:401, Rn. 82).

163    Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (Urteile vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C‑417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 54, und vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T‑390/08, EU:T:2009:401, Rn. 82).

164    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Rat, wenn er in Nr. 16 des Anhangs A der Begründung der angefochtenen Rechtsakte angibt, dass „[die Klägerin] Waffen besitzt und weiterhin entschlossen ist, Gewalt anzuwenden, um ihr Ziel eines islamischen Staats zu erreichen“, der Begründungspflicht, wie sie oben definiert worden ist, nicht Genüge tut.

165    Zum einen behauptet der Rat in einer solchen Erklärung nämlich nur in allgemeinen Worten den Besitz von Waffen, ohne ihn zeitlich und örtlich einzugrenzen. Zum anderen schreibt er der Klägerin eine Absicht zu, die durch keine bestimmte oder bestimmbare Tatsache gestützt ist.

166    Unter diesen Voraussetzungen kann die Klägerin in Bezug auf diesen Umstand, selbst unter Berücksichtigung des Kontextes, nicht feststellen, was ihr vorgeworfen wird, während das Gericht aus demselben Grund in eine Lage gebracht wird, die es ihm nicht erlaubt, die vom Gerichtshof geforderte Kontrolle auszuüben.

167    Die Begründung dieses Umstands genügt daher nicht den Voraussetzungen, die mit der oben in den Rn. 160 bis 163 genannten Rechtsprechung aufgestellt werden.

168    Der Rat hat zweitens in Nr. 18 des Anhangs B der Begründung der angefochtenen Rechtsakte die Tatsachen benannt, die aus den „Verwaltungsunterlagen (‚administrative records‘) Gama’a l‑Islamiyya von 2010 und 2003 des Außenministeriums“ stammen, wobei er in Nr. 10 dieses Anhangs angegeben hat, dass die letzte Überprüfung der Einstufung der Klägerin als eine ausländische Terrororganisation am 15. Dezember 2010 abgeschlossen worden sei.

169    Dabei handelt es sich um folgende Tatsachen:

–        „[die Klägerin] hat für das versuchte Attentat von Juni 1995 auf den ägyptischen Präsidenten Hosni Mubarak die Verantwortung übernommen“,

–        „1997 hat [die Klägerin] in Luxor (Ägypten) einen Anschlag auf Touristen verübt, wobei 58 Touristen zu Tode kamen“,

–        „in einem Bericht von 2006 hat das (Federal Bureau of Investigation [FBI, bundespolizeiliche Ermittlungsbehörde, Vereinigte Staaten von Amerika]) die Behörden davor gewarnt, dass Rahman, ein Verantwortlicher [der Klägerin], dazu aufgerufen habe, Attentate als Vergeltungsmaßnahmen zu begehen, falls er im Gefängnis sterben sollte. In dem Bericht wurden Rahmans letzter Wille und sein Testament zitiert, die bei einer Zusammenkunft von Al‑Qaida im Jahr 1998 verbreitet wurden“.

170    Wie aus der oben in den Rn. 154 und 155 wiedergegebenen Rechtsprechung hervorgeht, können solche Tatsachen die Belassung des Namens der Klägerin auf der Liste bezüglich des Einfrierens von Geldern rechtfertigen und ist deren Quelle unbeachtlich, da für den Rat entscheidend ist, dass er über hinreichend aktuelle Informationen verfügt, um seinen Standpunkt zu stützen.

171    Die ersten beiden dieser Tatsachen liegen zeitlich vor dem Beschluss des Home Secretary, auf dem die erstmalige Aufnahme der Klägerin beruht. Sie können daher nicht berücksichtigt werden, um die Beibehaltung dieses Eintrags zu rechtfertigen.

172    Zur dritten Tatsache macht die Klägerin geltend, die Ausführungen hierzu seien zu unbestimmt und insbesondere werde die „Rahman“ genannte Person nicht klar identifiziert. Außerdem könnten die Äußerungen dieser Person nicht ihrer Organisation zugerechnet werden und liege diese Tatsache wie die anderen in den angefochtenen Rechtsakten angeführten Tatsachen zu lange zurück.

173    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der vom Rat geforderte Begründungsumfang anhand des Kontextes, in dem der angefochtene Rechtsakt ergangen ist, und der Kenntnis, die die Klägerin von diesem Kontext haben kann, zu beurteilen ist. Im vorliegenden Fall ist allgemein bekannt, dass Herr Omar Abdel Rahman eine Führungsperson der Klägerin war, im Jahr 1993 nach in den Vereinigten Staaten begangenen Attentaten dort verhaftet wurde und bis zu seinem Tod im Jahr 2017 inhaftiert war.

174    Angesichts dieses bekannten Kontextes ist davon auszugehen, dass diese Tatsache hinreichend genau geschildert worden war, um der Begründungspflicht zu genügen.

175    Insbesondere konnte die „Rahman“ genannte Person leicht identifiziert werden und war es, angesichts ihrer Position, nicht unbillig, ihre Äußerungen der Klägerin zuzurechnen.

176    Diese Tatsache reicht jedoch für sich allein nicht aus, um die Belassung des Namens der Klägerin auf den streitigen Listen zu rechtfertigen.

177    Die Pressekonferenz, in der der letzte Wille von Herrn Rahman veröffentlicht worden sei, fand nämlich 1998 statt und liegt daher zeitlich vor dem Beschluss des Home Secretary, der 2001 erlassen wurde. Der Bericht des FBI wiederum wurde 2006 veröffentlicht, mithin zehn Jahre vor dem Erlass der angefochtenen Rechtsakte.

178    Der Rat wendet sich gegen die vorstehend vorgenommene Analyse. Er ist der Ansicht, das Gericht dürfe die oben in Rn. 160 beschriebene Kontrolle nicht in Bezug auf die Tatsachen ausüben, die in den Begründungen der angefochtenen Rechtsakte genannt würden, da sie Beschlüssen entstammten, die von den zuständigen nationalen Behörden im Rahmen der Überprüfung ihrer ursprünglichen Beschlüsse über die erstmalige Aufnahme der Klägerin getroffen worden seien.

179    Dem Rat zufolge sind diese Überprüfungsbeschlüsse den Beschlüssen im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 gleichzustellen, so dass das Gericht die Begründung und Richtigkeit der Tatsachen, die diesen Beschlüssen zugrunde lägen, nicht zu prüfen habe, selbst wenn sie bestritten würden.

180    Dieses Vorbringen ist sachlich und rechtlich unzutreffend.

181    Was erstens die Tatsachen anbelangt, die in Nr. 16 des Anhangs A der Begründung der angefochtenen Rechtsakte beschrieben werden, ist zunächst festzustellen, dass der Rat im Rahmen der Fragen des Gerichts angegeben hat, dass im November 2013 der Beschluss des Home Secretary von der für die Überprüfung von Verboten zuständigen interministeriellen Gruppe überprüft worden sei. In der mündlichen Verhandlung hat er jedoch ausdrücklich anerkannt, dass diese Überprüfung nicht zum Erlass eines bestimmten Beschlusses der Behörden des Vereinigten Königreichs geführt habe, der dem Gericht vorgelegt werden könnte. Es gibt daher keinen Beschluss, der einem Beschluss einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 gleichgesetzt werden könnte.

182    In Bezug auf die Tatsachen, die in Nr. 18 des Anhangs B der Begründung der angefochtenen Rechtsakte genannt werden, ist im Übrigen anzumerken, dass kein spezieller Zusammenhang mit einem in den Vereinigten Staaten getroffenen Überprüfungsbeschluss klar dargetan wurde. In dieser Nr. 18 werden nämlich nur Tatsachen erwähnt, die in „Verwaltungsunterlagen“ festgestellt worden seien, ohne dass deren Status im Hinblick auf die in Nr. 10 dieses Anhangs genannte Überprüfung präzisiert wird; auch entspricht das Datum einer dieser „Unterlagen“ nicht dem Datum der genannten Überprüfung.

183    Außerdem ist daran zu erinnern, dass die amerikanischen Beschlüsse, die der Rat in den angefochtenen Rechtsakten angeführt hat, nicht als Grundlage für diese Rechtsakte dienen können, da der Rat in der Begründung nicht geprüft hat, ob die Anforderungen im Zusammenhang mit der Wahrung der Verteidigungsrechte in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs erfüllt waren.

184    Aus diesen verschiedenen Punkten folgt, dass sich der Rat nicht auf nationale Überprüfungsbeschlüsse berufen kann, die die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 erfüllen.

185    Zweitens wäre, selbst wenn die Überprüfung der Beschlüsse der zuständigen Behörden, die als Grundlage für die erstmalige Aufnahme gedient haben, Gegenstand von Beschlüssen gewesen wäre, die die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 erfüllt hätten, festzustellen, dass diese Beschlüsse jedenfalls nicht eine erstmalige Aufnahme im Sinne dieser Vorschrift stützen würden, sondern eine Entscheidung über die Beibehaltung eines Eintrags im Sinne von Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931.

186    Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass im Rahmen einer Klage gegen eine Entscheidung über die Beibehaltung eines Eintrags die betroffene Person oder Organisation sämtliche Angaben bestreiten kann, auf die sich der Rat zum Beleg dafür stützt, dass die Gefahr ihrer Beteiligung an terroristischen Aktivitäten fortbesteht, ohne dass es darauf ankäme, ob diese Angaben einem nationalen Beschluss einer zuständigen Behörde oder anderen Quellen entstammen (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 71, und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas, C‑79/15 P, EU:C:2017:584, Rn. 49).

187    Der Umstand, dass die in Nr. 16 des Anhangs A und in Nr. 18 des Anhangs B der Begründung der angefochtenen Rechtsakte genannten Tatsachen neueren Beschlüssen nationaler Behörden zugrunde liegen, die die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 erfüllen, nimmt daher der Klägerin nicht das Recht, ihre Begründung und Richtigkeit zu bestreiten, und befreit das Gericht nicht von der Verpflichtung, diese zu prüfen gemäß der oben in Rn. 160 genannten Rechtsprechung.

188    Daher war oben in den Rn. 161 bis 177 die Begründung und Richtigkeit der Tatsachen zu prüfen, die der Rat angeführt hat, um die Aufnahme des Namens der Klägerin auf den Listen bezüglich des Einfrierens von Geldern aufrechtzuerhalten, selbst wenn sie einem nationalen Überprüfungsbeschluss entstammen.

189    Nach dieser Untersuchung ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Tatsachen, die der Rat in den Begründungen der angefochtenen Rechtsakte genannt hat, die Belassung des Namens der Klägerin auf den streitigen Listen nicht rechtfertigen können.

190    Der dritte Klagegrund ist daher als begründet anzusehen.

191    Das Gericht hält es jedoch für angebracht, mit der Überprüfung des achten Klagegrundes fortzufahren.

 Zum achten Klagegrund: fehlende Feststellung der Begründungen der angefochtenen Rechtsakte

192    In ihrer Klageschrift merkt die Klägerin an, die Begründungen der angefochtenen Rechtsakte, die ihrem Rechtsanwalt mit den Schreiben des Rates vom 26. Mai und 13. Juli 2016, vom 30. Januar und 7. August 2017 sowie vom 22. März und 31. Juli 2018 übersandt worden seien, seien vom Präsidenten des Rates nicht unterzeichnet und damit nicht festgestellt gewesen, wie in Art. 15 der durch den Beschluss 2009/937/EU vom 1. Dezember 2009 (ABl. 2009, L 325, S. 35) angenommenen Geschäftsordnung des Rates gefordert.

193    Die Klägerin macht geltend, ohne eine solche Feststellung könne sie nicht sicher sein, dass die ihr übermittelten Begründungen voll und ganz denjenigen entsprächen, die der Rat angenommen habe, und vollständig wiedergegeben seien, ohne nach ihrer Annahme geändert worden zu sein.

194    In diesem Zusammenhang merkt die Klägerin an, die Begründungen, die ihr mit Schreiben vom 26. Mai 2016 übersandt worden seien, seien alle auf den 24. Mai 2016 datiert gewesen, was bedeute, dass sie geändert worden seien, zumindest was ihr Datum anbelange, da sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten angenommen worden seien, wobei nicht festgestellt werden könne, ob diese Änderung die einzige sei, die in Bezug auf die Begründungen vorgenommen worden sei.

195    Zunächst ist festzustellen, dass der Klagegrund nur insoweit vollumfänglich relevant ist, als er die Begründung der angefochtenen Rechtsakte betrifft. Folglich können die mit Schreiben vom 26. Mai 2016 übermittelten Begründungen, die sich auf frühere Rechtsakte beziehen, nicht berücksichtigt werden.

196    In der Sache ist darauf hinzuweisen, dass Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV wie folgt lautet:

„Rechtsakte ohne Gesetzescharakter, die als Verordnung, Richtlinie oder Beschluss, der an keinen bestimmten Adressaten gerichtet ist, erlassen wurden, werden vom Präsidenten des Organs unterzeichnet, das sie erlassen hat.“

197    Außerdem heißt es in Art. 15 der Geschäftsordnung des Rates:

„Der Wortlaut … der vom Rat angenommenen Rechtsakte wird von dem zum Zeitpunkt ihrer Annahme amtierenden Präsidenten und vom Generalsekretär unterzeichnet. Der Generalsekretär kann seine Unterzeichnungsbefugnis an Generaldirektoren des Generalsekretariats delegieren.“

198    In dem von der Klägerin angeführten Urteil vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a. (C‑137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 75), hat der Rat in Bezug auf einen Beschluss der Kommission entschieden, dass die in der Geschäftsordnung dieses Organs vorgesehene Feststellung der Rechtsakte keine bloße Formalie ist, die das Erinnerungsvermögen des Organs stützen soll, sondern die Rechtssicherheit gewährleisten soll, indem sie den vom Kollegium angenommenen Wortlaut in allen verbindlichen Sprachen feststellt.

199    Dem Gerichtshof zufolge kann aufgrund der in der Geschäftsordnung der Kommission vorgesehenen Feststellung der Rechtsakte im Streitfall die vollkommene Übereinstimmung der zugestellten oder veröffentlichen Texte mit dem von dem Organ angenommenen Text und damit zugleich mit dem Willen der sie erlassenden Stelle geprüft werden (Urteil vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C‑137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 75).

200    Nach Auffassung des Gerichtshofs stellt folglich die in der Geschäftsordnung der Kommission geforderte Feststellung der Rechtsakte eine wesentliche Formvorschrift im Sinne von Art. 263 AEUV dar, wegen deren Verletzung die Nichtigkeitsklage gegeben ist (Urteil vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C‑137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 76).

201    Diese in dem Urteil vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a. (C‑137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 75 und 76), in Bezug auf die Rechtsakte der Kommission festgelegten Regeln sind auf die Rechtsakte des Rates zu übertragen.

202    Wie bei den Rechtsakten der Kommission verlangt nämlich der Grundsatz der Rechtssicherheit, dass Dritte prüfen können, dass die veröffentlichten oder zugestellten Rechtsakte des Rates mit den angenommenen Rechtsakten übereinstimmen.

203    Dies gilt ungeachtet dessen, dass der Rat, anders als die Kommission, kein Kollegium ist. In dem Urteil vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a. (C‑137/92 P, EU:C:1994:247), hat sich der Gerichtshof nämlich zur Rechtfertigung der Verpflichtung zur Feststellung der Rechtsakte insbesondere auf die Notwendigkeit gestützt, die Rechtssicherheit zu gewährleisten, indem im Streitfall die vollkommene Übereinstimmung der zugestellten oder veröffentlichten Texte mit dem von dem Organ angenommenen Text geprüft werden kann. Die Rechtssicherheit ist jedoch ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, der für alle Organe gilt, ungeachtet ihrer Art, insbesondere wenn sie, wie im vorliegenden Fall, Rechtsakte erlassen, die sich auf die Rechtsstellung von juristischen oder natürlichen Personen auswirken sollen.

204    Wie die Rechtsakte der Kommission unterliegen außerdem die Rechtsakte des Rates, insbesondere aufgrund von Art. 215 AEUV, Mehrheitsregeln, in Bezug auf die es möglich sein muss, festzustellen, ob sie eingehalten wurden.

205    Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die der Klägerin übermittelten Begründungen der angefochtenen Rechtsakte nicht unterzeichnet sind, sondern sich als maschinengeschriebene Dokumente ohne Briefkopf darstellen, die keine Anmerkung – und auch kein Datum – enthalten, anhand derer sie als Rechtsakte des Rates identifiziert werden könnten und das Datum ihres Erlasses festgestellt werden könnte.

206    In der Klagebeantwortung hat der Rat erklärt, die der Klägerin übersandten Begründungen seien den Mitteilungen entnommen worden, die in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Verfahren vor dem Erlass der angefochtenen Rechtsakte durch den Rat dem Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) übersandt worden seien. Der Rat hat außerdem die Anlage B 25 vorgelegt, die folgende Dokumente enthielt:

–        die am 17. Juni 2016 dem AStV vorgelegte Mitteilung 10272/16, die im Anhang die Begründung der Rechtsakte von Juli 2016 enthielt;

–        die vorläufige Tagesordnung der 2591. Tagung des AStV am 21. und 22. Juni 2016; Punkt 25 der vorläufigen Tagesordnung des AStV vom 21. Juni 2016 enthielt unter den I‑Punkten die Entwürfe der Rechtsakte von Juli 2016 mit einem Verweis auf die Mitteilung 10272/16 und auf andere Dokumente;

–        die Tagesordnung der 3480. Tagung des Rates vom 12. Juli 2016 zu den A‑Punkten; in Punkt 21 dieser Tagesordnung wurden die Entwürfe der Rechtsakte von Juli 2016 genannt, mit einem Verweis auf die Mitteilung 10272/16 und die in der Tagesordnung des AStV genannten Dokumente sowie auf andere Dokumente.

207    Mit einer prozessleitenden Maßnahme hat das Gericht den Rat am 29. Juni 2018 aufgefordert, ihm die gemäß Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV und Art. 15 der Geschäftsordnung des Rates unterzeichneten angefochtenen Rechtsakte zu übermitteln.

208    Am 20. Juli 2018 hat der Rat dem Gericht die angefochtenen Rechtsakte, die mit einem Datum versehen und vom Präsidenten und vom Generalsekretär des Rates unterzeichnet waren, übersandt. Die Rechtsakte enthalten jedoch keine Gründe, die ihren Erlass rechtfertigen.

209    Letztendlich hat der Rat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die Begründung der angefochtenen Rechtsakte vom Präsidenten und vom Generalsekretär des Rates nicht unterzeichnet worden waren.

210    Es sieht daher so aus, dass beim Erlass der angefochtenen Rechtsakte eine wesentliche Formvorschrift missachtet wurde und die angefochtenen Rechtsakte folglich aufzuheben sind.

211    Der Rat tritt diesem Ergebnis entgegen.

212    Der Rat trägt erstens vor, die Rechtsakte seien unterzeichnet worden, wie die Geschäftsordnung es vorsehe, und die Unterschriften fehlten nur auf den Begründungen. Da die Formvorschrift für die Rechtsakte beachtet worden sei, seien diese nicht aufzuheben.

213    Hierzu ist anzumerken, dass der Rat mit seiner Argumentation eine Trennung zwischen den Rechtsakten und ihrer Begründung vornimmt, die abgelehnt werden muss.

214    Gemäß Art. 296 AEUV sind die vom Rat erlassenen Rechtsakte zu begründen, da diese Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung verlangt, dass das betreffende Organ die Erwägungen darstellt, die es zum Erlass seiner Entscheidungen geführt haben, damit der Betroffene ihnen die Gründe für die erlassenen Maßnahmen entnehmen und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C‑417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

215    Nur im Licht der Begründung ist es möglich, den verfügenden Teil eines Rechtsakts zu verstehen und seine Tragweite einzuschätzen. Da der verfügende Teil und die Begründung ein unteilbares Ganzes darstellen (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C‑137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 67, und vom 18. Januar 2005, Confédération Nationale du Crédit Mutuel/Kommission, T‑93/02, EU:T:2005:11, Rn. 124), hat das Organ beide zugleich anzunehmen.

216    Nach alledem kann für die Anwendung der Vorschriften, die die Feststellung eines Rechtsakts vorschreiben, nicht zwischen der Begründung und dem verfügenden Teil des Rechtsakts unterschieden werden. Wenn, wie im vorliegenden Fall, der Rechtsakt und die Begründung in unterschiedlichen Dokumenten enthalten sind, sind beide wie in diesen Vorschriften vorgesehen zu unterzeichnen, ohne dass die Feststellung des einen Dokuments zu der widerlegbaren oder unwiderlegbaren Vermutung führen kann, dass das andere Dokument ebenfalls festgestellt wurde.

217    Der Rat macht zweitens geltend, im vorliegenden Fall sei der tatsächliche Kontext ein anderer als in der Rechtssache, die zu dem Urteil vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a. (C‑137/92 P, EU:C:1994:247), geführt habe, da in der vorliegenden Rechtssache die angefochtenen Rechtsakte und die zugehörigen Begründungen in ihrer Gesamtheit von dem betreffenden Organ erlassen worden seien.

218    Hierzu ist anzumerken, dass nach der Rechtsprechung der Tatbestand der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift allein durch die fehlende Feststellung eines Rechtsakts erfüllt wird, ohne dass darüber hinaus nachgewiesen werden muss, dass der Rechtsakt mit einem weiteren Fehler behaftet ist oder dass derjenige, der die fehlende Feststellung geltend macht, durch sie einen Schaden erlitten hat (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C‑286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 42, und vom 6. April 2000, Kommission/Solvay, C‑287/95 P und C‑288/95 P, EU:C:2000:189, Rn. 46).

219    Da im vorliegenden Fall die Begründung nicht festgestellt wurde, wurde eine wesentliche Formvorschrift verletzt, so dass die angefochtenen Rechtsakte aufzuheben sind, ohne dass zu untersuchen wäre, ob die der Klägerin übermittelten Dokumente exakt gleich sind wie die vom Rat erlassenen Dokumente.

220    Der Rat trägt drittens vor, er sei aufgrund der Rechtsprechung verpflichtet, im Rahmen des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 die Begründungen von den Rechtsakten selbst zu trennen. Was die vom Rat erlassenen restriktiven Maßnahmen anbelange, folge die aktuelle Situation, dass die Rechtsakte unterzeichnet seien, die Begründungen jedoch nicht, daher aus der Rechtsprechung selbst, so dass ihm in diesem Punkt kein Vorwurf gemacht werden könne und die Rechtsakte folglich nicht aufgehoben werden könnten.

221    Hierzu ist festzustellen, dass gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV alle Rechtsakte mit einer Begründung zu versehen sind und, wie oben in Rn. 215 ausgeführt, der verfügende Teil und die Begründung einer Entscheidung ein unteilbares Ganzes darstellen.

222    Zwar wurde, da eine detaillierte Veröffentlichung der gegen die betroffenen Personen und Organisationen erhobenen Vorwürfe gegen zwingende Erwägungen des Allgemeininteresses verstoßen und die legitimen Interessen dieser Personen und Organisationen beeinträchtigen könnte, zugelassen, dass eine Veröffentlichung des verfügenden Teils und einer allgemeinen Begründung der Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern im Amtsblatt ausreicht, während die spezifische und konkrete Begründung des Beschlusses förmlich erteilt und den Betroffenen auf einem anderen geeigneten Weg bekannt gegeben werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2006, Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat, T‑228/02, EU:T:2006:384, Rn. 147).

223    Diese Abweichung gilt jedoch nur für die Veröffentlichung der Rechtsakte und nicht für die Rechtsakte selbst und folglich nicht für die Verpflichtung gemäß Art. 15 der Geschäftsordnung des Rates, sie zu unterzeichnen.

224    Der Rat macht viertens geltend, das für seine Arbeitsweise angewandte Verfahren erlaube im vorliegenden Fall, anders als durch eine Unterzeichnung zu überprüfen, dass die dem Rechtsanwalt der Klägerin übermittelten Begründungen dieselben waren wie die vom Rat gegebenen Begründungen.

225    Der Rat ist der Auffassung, er habe dies nachgewiesen, als er am 5. Oktober 2018 in Beantwortung der ihm vom Gericht gestellten Fragen das innerhalb des Rates für den Erlass der Rechtsakte von Juli 2016 durchgeführte Verfahren dargestellt und verschiedene Dokumente zu diesen Rechtsakten vorgelegt habe, woraus er gefolgert hat, dass die der Klägerin vorgelegten Begründungen dieselben gewesen seien wie die von ihm genehmigten Begründungen.

226    Aus diesem Vorbringen folgt, dass die Organe nach Ansicht des Rates eine Alternative zur Unterzeichnung einführen können, wenn sie dies für sinnvoll oder notwendig erachten.

227    Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.

228    Wenn ein Organ nach dem Vertrag und seiner Geschäftsordnung bestimmte Formvorschriften in einem bestimmten Kontext einzuhalten hat, kann dieses Organ diese Verpflichtung nicht durch Vorgehensweisen ersetzen, die in den für das Organ geltenden Vorschriften nicht vorgesehen sind. Da die Organe im Dienst einer Union des Rechts stehen, können sie die für sie geltenden Regeln nicht überschreiten.

229    Der Rat hat jedenfalls nicht nachgewiesen, dass sich ein Dritter vergewissern kann, dass die ihm übermittelten Begründungen den vom Rat erlassenen Begründungen entsprechen.

230    Nach alledem ist dem dritten und dem achten Klagegrund stattzugeben und sind die angefochtenen Rechtsakte aufzuheben, soweit sie die Klägerin betreffen, ohne dass der vierte, der fünfte und der siebte Klagegrund sowie die Teile des sechsten Klagegrundes, die nicht die ernsthaften und schlüssigen Beweise oder Indizien im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 betreffen, zu prüfen sind.

 Kosten

231    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

232    Da der Rat unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

233    Außerdem tragen nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

234    Die Kommission trägt daher ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Beschluss (GASP) 2016/1136 des Rates vom 12. Juli 2016 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/2430, die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1127 des Rates vom 12. Juli 2016 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2425, der Beschluss (GASP) 2017/154 des Rates vom 27. Januar 2017 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses 2016/1136, die Durchführungsverordnung (EU) 2017/150 des Rates vom 27. Januar 2017 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung 2016/1127, der Beschluss (GASP) 2017/1426 des Rates vom 4. August 2017 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses 2017/154, die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1420 des Rates vom 4. August 2017 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung 2017/150, der Beschluss (GASP) 2018/475 des Rates vom 21. März 2018 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses 2017/1426, die Durchführungsverordnung (EU) 2018/468 des Rates vom 21. März 2018 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung 2017/1420, der Beschluss (GASP) 2018/1084 des Rates vom 30. Juli 2018 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2018/475 und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1071 des Rates vom 30. Juli 2018 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung 2018/468 werden für nichtig erklärt, soweit diese Rechtsakte „Gama’a alIslamiyya“ (alias „Al Gama’a alIslamiyya“) („Islamische Gruppe“ – „IG“) betreffen.

2.      Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten von AlGama’a alIslamiyya Egypt.

3.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Pelikánová

Nihoul

Svenningsen

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. April 2019.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Französisch.